Entscheidungsdatum
05.04.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G304 2245209-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.02.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Spruchpunkt römisch III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 28.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF ist am römisch XXXX in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinen festen Wohnsitz, übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht krankenversichert. Er war in der Zeit seines Aufenthalts ohne polizeiliche Meldung bei seiner Mutter aufhältig.
1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 27.11.2023, wegen des Verbrechens der §§ 84 Abs 4 StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er einem namentlich genannten Mann mit einem Taschenmesser einen Stich im Nackenbereich zufügte, wobei das Opfer eine 5 cm tiefe Stichwunde erlitt.1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 27.11.2023, wegen des Verbrechens der Paragraphen 84, Absatz 4, StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er einem namentlich genannten Mann mit einem Taschenmesser einen Stich im Nackenbereich zufügte, wobei das Opfer eine 5 cm tiefe Stichwunde erlitt.
1.4. Zuvor wurde der BF im Jahr 2021 von einem Landesgericht wegen der §§ 146, 136 Abs 1, 127, 15 StGB iVm §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 12.07.2021 ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 15.08.2023 endete.1.4. Zuvor wurde der BF im Jahr 2021 von einem Landesgericht wegen der Paragraphen 146,, 136 Absatz eins,, 127, 15 StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 12.07.2021 ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 15.08.2023 endete.
1.5. Der BF war seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig und ab dem 27.09.2023 in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft in einer Justizanstalt.
1.6. In Österreich sind die Mutter des BF und ein Onkel sowie ein Cousin aufhältig.
1.7. Der BF wurde am 02.03.2024 per Luftabschiebung außer Landes gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts.
Die Außerlandesbringung des BF ergibt sich aus dem Abschiebebericht.
Der Aufenthalt der Familienmitglieder in Österreich ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und dem ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 6 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 6 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er eine Zusage für eine mögliche Anstellung habe. Er werde sich in Zukunft wohlverhalten und habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. In Bulgarien habe er keine familiären Anknüpfungspunkte.
Unabhängig von seinen familiären und geringen privaten Bindungen in Österreich müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten:
Der BF hat in Österreich eine schwere Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen begangen und wurde daher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Zuvor war der BF bereits 2021 straffällig geworden und hat neben Eigentumsdelikten auch Suchtmittelvergehen verwirklicht.
Der BF hat damit – trotz eines bereits gegen in verhängten Aufenthaltsverbots im Jahr 2021 – innerhalb einer kurzen Zeitspanne wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die Kontakthaltung zu seinen Angehörigen ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2245209.2.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024