Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W261 2282762-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 28.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und danach als Tischler gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder in Syrien leben. Sein Bruder wohne als anerkannter Flüchtling in Österreich.2. Am 28.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und danach als Tischler gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder in Syrien leben. Sein Bruder wohne als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Militärdienstes und des Krieges verlassen habe. Bei der Rückkehr befürchte er in das Militär eingezogen und getötet zu werden.
3. Mit E-Mailnachricht vom 18.05.2023, urgiert mit E-Mailnachrichten vom 26.06.2023 und 09.08.2023, erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach dem Stand seines Asylverfahrens.
4. Am 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, seine Eltern und Schwestern würden weiterhin dort leben. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in den Geschäften seiner Familie gearbeitet und Käse und sonstige Milchprodukte verkauft. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.4. Am 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, seine Eltern und Schwestern würden weiterhin dort leben. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in den Geschäften seiner Familie gearbeitet und Käse und sonstige Milchprodukte verkauft. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er wurde vonseiten der Opposition und des syrischen Regimes verfolgt. 2013 sei er öfters bei Checkpoints belästigt worden. Man habe ihm gesagt, dass er nicht vorbeikommen dürfe. Als er die Schule verlassen habe sei sein Name bei allen Checkpoints des syrischen Regimes auf einer Liste gestanden. Vom syrischen Regime werde er seit 2013 verfolgt. Er sei jedoch auch vonseiten der Opposition, der FSA, unter Druck gesetzt worden, sie hätten ihn ein paar Monate vor seiner Ausreise rekrutieren wollen. Früher habe die FSA die Kontrolle innegehabt, nun kontrolliere das syrische Regime seine Herkunftsregion. Aufgrund der Machtverhältnisse habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Letztendlich sei er 2018 ausgereist, da es viele Bombardierungen, Tote und Rekrutierungen gegeben habe. Das syrische Regime habe mithilfe der russischen Milizen im Jahr 2018 seine Ortschaft einnehmen wollen. Er wolle den Grundwehrdienst nicht ableisten, da er nicht an Verbrechen teilnehmen wolle, das Militär bringe unschuldige Menschen um. Sein Großvater befinde sich seit 2013 im Gefängnis, da er und andere Verwandte an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hätten.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailarm und unkonkret vorgebracht habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Dokumente seien am 22.11.2022 ausgestellt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er bzw. seine Familie mit den syrischen Behörden Kontakt gehabt habe. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch das syrische Regime würde er jedoch Behördenkontakt vermeiden. Zudem habe er an einem Standesamt heiraten können, ohne durch die Armee eingezogen zu werden. Er habe angegeben, dass er seit 2013 vom syrischen Regime gesucht werde, er sei jedoch erst 2018 aus Syrien ausgereist. Es erscheine auch nicht plausibel, dass er sich in Gebieten, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert worden seien, verstecken habe können. Zudem wohne seine Familie weiterhin in seinem Herkunftsort, es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass das syrische Regime seine Familie bezüglich seine Verbleibes unter Druck gesetzt habe. Es sei ihm möglich gewesen bis zu seiner Ausreise als Verkäufer beruflich tätig zu sein. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
6. Mit E-Mailnachricht vom 12.12.2023 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Fotos seiner linken Schulter – gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Angst habe zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Syrien an syrisch-kritischen Demonstrationen teilgenommen. Er sei damals auf seiner linken Schulter angeschossen worden. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung oder Rekrutierung durch das syrische Regime. Seine Heimatregion werde mittlerweile vom syrischen Regime kontrolliert. Als Rückkehrer würde er gezwungen werden an vorderster Front zu kämpfen und an Kriegsverbrechen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikoprofile „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“, „Personen, die aus Gebieten stammen, die oppositionell kontrolliert wurden“, „Rückkehrer“ und „Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind“. Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung gehe hervor, dass aufgrund des Personalmangels in der syrischen Armee weiterhin laufend rekrutiert werde. Das Gouvernement des Beschwerdeführers sei Ausgangspunkt der ersten Proteste gewesen. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. 6. Mit E-Mailnachricht vom 12.12.2023 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Fotos seiner linken Schulter – gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Angst habe zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Syrien an syrisch-kritischen Demonstrationen teilgenommen. Er sei damals auf seiner linken Schulter angeschossen worden. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung oder Rekrutierung durch das syrische Regime. Seine Heimatregion werde mittlerweile vom syrischen Regime kontrolliert. Als Rückkehrer würde er gezwungen werden an vorderster Front zu kämpfen und an Kriegsverbrechen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikoprofile „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“, „Personen, die aus Gebieten stammen, die oppositionell kontrolliert wurden“, „Rückkehrer“ und „Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind“. Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung gehe hervor, dass aufgrund des Personalmangels in der syrischen Armee weiterhin laufend rekrutiert werde. Das Gouvernement des Beschwerdeführers sei Ausgangspunkt der ersten Proteste gewesen. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.12.2023 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX traditionell und seit XXXX standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen XXXX Kinder, Tochter XXXX (ca. XXXX Jahre) und Söhne, XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit römisch XXXX traditionell und seit römisch XXXX standesamtlich mit römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen römisch XXXX Kinder, Tochter römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und Söhne, römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie.
Seine Eltern heißen XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, XXXX (geb. XXXX , lebt als Asylberechtigter in Österreich, IFA: XXXX ), sowie vier Schwestern, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX oder XXXX ). Seine Familie wohnt im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX n Syrien. Seine Eltern heißen römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, römisch XXXX (geb. römisch XXXX , lebt als Asylberechtigter in Österreich, IFA: römisch XXXX ), sowie vier Schwestern, römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) und römisch XXXX (geb. römisch XXXX oder römisch XXXX ). Seine Familie wohnt im Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX n Syrien.
Ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits wohnen ebenfalls in Syrien. Eine Tante und drei Onkel väterlicherseits leben in Schweden. Sein Großvater ist seit 2013 inhaftiert.
Der Beschwerdeführer lebte kurz nach seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX . Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Danach arbeitete er in den Geschäften seiner Familie und verkaufte Käse und sonstige Milchprodukte. In der Türkei arbeitete er als Möbellackierer. Der Beschwerdeführer lebte kurz nach seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf römisch XXXX . Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Danach arbeitete er in den Geschäften seiner Familie und verkaufte Käse und sonstige Milchprodukte. In der Türkei arbeitete er als Möbellackierer.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Mai/Juni 2018 in Richtung Türkei, wo er für ca. vier Jahre lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und der Slowakei auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 29 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt.
Ein Freikauf vom verpflichtenden Wehrdienst kommt beim Beschwerdeführer nicht infrage, da er in Syrien an Demonstrationen teilnahm und offen als Gegner des syrischen Regimes auftrat, dabei wurde er auch an der linken Schulter angeschossen und ein anderes Mal am Kopf verletzt. Auch der Großvater befindet sich seit 2013 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Haft.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Zeichen von Illoyalität. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal gesehen.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);
- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);
- EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2);
- EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3).
1.3.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 08.03.2024
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süde