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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der B-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Luftfahrtangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, BGBl. Nr. 898/1993, wurde in das Luftfahrtgesetz (im folgenden LFG) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1994 der § 140b eingefügt. Die Bestimmung des § 140b Abs. 1 LFG regelt, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch VERORDNUNG die Wahrnehmung von bestimmt bezeichneten Aufgaben (nach Abs. 1 Z. 2 die Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten) an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen kann.
Durch Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Luftfahrtgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 656/1994, ausgegeben am 23. August 1994, wurden mit Wirksamkeit ab dem der Kundmachung folgenden Tag (vgl. Art. 49 Abs. 1 B-VG) dem § 140b LFG die Absätze 5 und 6 angefügt; § 140b Abs. 5 LFG regelt, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 2 an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit BESCHEID zu übertragen hat, wenn bestimmt bezeichnete Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 140b LFG in der Fassung des Bundesgesetzes "über die Austro Control GmbH", BGBl. Nr. 889 (richtig: 898), im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgende Zuständigkeiten zu übertragen: Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Austro Control GmbH und das Luftfahrtgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 656, um Übertragung der Zuständigkeit in den in der Eingabe vom 25. Jänner 1994 genannten Bereichen.
In der vorliegenden, spätestens am 23. Mai 1995 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend, weil über den Antrag vom 25. Jänner 1994 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 132 B-VG ist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei die Entscheidungspflicht geltend machen konnte. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 1994 bezog sich auf § 140b Abs. 1 Z. 2 LFG in der Fassung BGBl. Nr. 898/1993 und kann somit nur als Anregung zur Erlassung einer Verordnung angesehen werden. Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf BESCHEIDMÄßIGE Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens gehabt hat (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0010). Wird eine Säumnisbeschwerde erhoben, weil eine Behörde der Anregung zur Erlassung einer Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist, so ist diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. hg. Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030148.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015