TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/15 W272 2278595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2278595-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste spätestens am 04.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.10.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er aus Syrien in die Türkei aufgrund des Krieges geflüchtet sei. Die Türkei habe er verlassen, weil die Syrer dort nicht mehr willkommen seien und er auch keinen Aufenthaltstitel dort erhalten habe. Er habe dort illegal leben müssen. Das seien seine Fluchtgründe. Bei Rückkehr in die Heimat fürchte er vom Militär gesucht zu werden, weil er ohne Ableistung des Militärdienstes das Land verlassen habe.

Seitens der griechischen Behörden wurde am 21.10.2022 mitgeteilt, dass der BF am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 19.10.2022 abgewiesen wurde.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge eine niederschriftliche Befragung am 03.07.2023 durch. Als Fluchtgrund gab er an, dass er keine Waffe und keine Menschen töten wolle. Zunächst sei ihm in Syrien der Militärdienst aufgrund seines Studiums aufgeschoben worden. Als er jedoch eines Tages bei einem Checkpoint aufgehalten worden sei und die Soldaten ihn beschimpft haben sollen, da er die Lieder für den Präsidenten, welche gespielt wurden, nicht erfreute. Man habe ihm mitgeteilt, dass ihn der Aufschub nicht helfen werde, da sei ihm klargeworden, dass er keine Rechte im Herkunftsland mehr habe. Er habe das Land verlassen wollen, seine Mutter habe ihn jedoch überzeugt sein Studium fortzusetzen. Doch eines Tages sei er auf den Weg nach XXXX gewesen, da sei er von der Gruppierung seines Dorfes, welches au den IS und der Al Nusra Front bestanden haben, aufgehalten worden und gefragt, warum er in den syrischen Teil gehe. Er habe geantwortet, wegen seines Studiums. Man habe ihm mitgeteilt, dass das Studium unnötig sei und ihm seine Dokumente weggenommen und ihm mitgeteilt, diese in 20 Tagen zurückzuerhalten und wenn er nochmals in den syrischen Teil gehe, dann werde er getötet. Aufgrund dessen habe er sein Studium nicht fortsetzen können. Diese Vorfälle seien im Jahr 2014 gewesen, im Frühling oder Sommer. Danach habe er im Frühjahr 2015 geheiratet und das Land Ende Dezember 2015 verlassen, da er dort keine Rechte und kein Leben habe. Er habe in ständiger Angst gelebt. Er sei nach XXXX geschleppt worden, dort sei die FSA gewesen und danach illegal in die Türkei. Seine Frau sei ein Jahr später nachgekommen. 2018 seien sie nach Syrien zurückgeschoben worden, von dort haben sie versucht mehrmals in die Türkei zu kommen. Dies habe etwa ein Monat gedauert. Einen Kimlyk habe er wieder nicht bekommen und im August 2022 sei er nach Griechenland geflohen. Er habe in Griechenland einen Antrag gestellt, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass er keine Familienzusammenführung beantragen könne. Er habe in der Türkei gearbeitet und habe von den Ersparnissen gelebt. In Syrien sei er nie persönlich bedroht worden, er habe nur Angst vor dem syrischen Regime und den Gruppierungen und vor der ungewissen Zukunft. Er sei ein friedfertiger Mensch. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Die Kinder seien in der Türkei geboren2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge eine niederschriftliche Befragung am 03.07.2023 durch. Als Fluchtgrund gab er an, dass er keine Waffe und keine Menschen töten wolle. Zunächst sei ihm in Syrien der Militärdienst aufgrund seines Studiums aufgeschoben worden. Als er jedoch eines Tages bei einem Checkpoint aufgehalten worden sei und die Soldaten ihn beschimpft haben sollen, da er die Lieder für den Präsidenten, welche gespielt wurden, nicht erfreute. Man habe ihm mitgeteilt, dass ihn der Aufschub nicht helfen werde, da sei ihm klargeworden, dass er keine Rechte im Herkunftsland mehr habe. Er habe das Land verlassen wollen, seine Mutter habe ihn jedoch überzeugt sein Studium fortzusetzen. Doch eines Tages sei er auf den Weg nach römisch XXXX gewesen, da sei er von der Gruppierung seines Dorfes, welches au den IS und der Al Nusra Front bestanden haben, aufgehalten worden und gefragt, warum er in den syrischen Teil gehe. Er habe geantwortet, wegen seines Studiums. Man habe ihm mitgeteilt, dass das Studium unnötig sei und ihm seine Dokumente weggenommen und ihm mitgeteilt, diese in 20 Tagen zurückzuerhalten und wenn er nochmals in den syrischen Teil gehe, dann werde er getötet. Aufgrund dessen habe er sein Studium nicht fortsetzen können. Diese Vorfälle seien im Jahr 2014 gewesen, im Frühling oder Sommer. Danach habe er im Frühjahr 2015 geheiratet und das Land Ende Dezember 2015 verlassen, da er dort keine Rechte und kein Leben habe. Er habe in ständiger Angst gelebt. Er sei nach römisch XXXX geschleppt worden, dort sei die FSA gewesen und danach illegal in die Türkei. Seine Frau sei ein Jahr später nachgekommen. 2018 seien sie nach Syrien zurückgeschoben worden, von dort haben sie versucht mehrmals in die Türkei zu kommen. Dies habe etwa ein Monat gedauert. Einen Kimlyk habe er wieder nicht bekommen und im August 2022 sei er nach Griechenland geflohen. Er habe in Griechenland einen Antrag gestellt, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass er keine Familienzusammenführung beantragen könne. Er habe in der Türkei gearbeitet und habe von den Ersparnissen gelebt. In Syrien sei er nie persönlich bedroht worden, er habe nur Angst vor dem syrischen Regime und den Gruppierungen und vor der ungewissen Zukunft. Er sei ein friedfertiger Mensch. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Die Kinder seien in der Türkei geboren

Der BF legte im Rahmen der Einvernahme eine Kopie seines Universitätsausweises, Maturzeugnisses (Jahr 2011), Personenregisterauszüge von Frau und Kind mit deutscher Übersetzung, Familienregisterauszug mit deutscher Übersetzung, Personalausweis, Wehrdienstbuch und einen Ehevertrag vor.

Eine Überprüfung des syrischen Personalausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.08.2023 (zugestellt am 12.09.2023 durch Hinterlegung) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.08.2023 (zugestellt am 12.09.2023 durch Hinterlegung) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III).

4. Mit Schriftsatz, eingebracht am 22.09.2023 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorliegenden Bescheid vom 30.08.2023. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass er angegeben habe, dass er Angst habe einen Militärdienst zu leisten. Die Behörde habe es unterlassen, detaillierte Fragen zu stellen und den Fall zu erörtern. Der BF möchte an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und befürchte bei Rückkehr inhaftiert zu werden und als Verräter behandelt zu werden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund zumindest einer unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung. Der BF befürchte die Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Militärdienstes und bei Rückkehr bei Verweigerung eine unmenschliche Behandlung und dass er unmenschlicher Strafe ausgesetzt sein werde. Gemäß syrischen Wehrgesetz seien Männer zwischen dem 18 und 42 Lebensjahr zur Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren verpflichtet. Der BF sei im entsprechenden Alter und müsse daher den Wehrdienst ableisten. Ihm drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Verweigerung des Wehrdienstes Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Zudem werde die Ausreise aus Syrien und der Antragsstellung auf Asyl als eine oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Regimes bewertet werden. Es werde die Einvernahme des BF beantragt. Vorgelegt wurden eine Militärbuchkopie und die Kopie des Studierendenausweises. 4. Mit Schriftsatz, eingebracht am 22.09.2023 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Bescheid vom 30.08.2023. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass er angegeben habe, dass er Angst habe einen Militärdienst zu leisten. Die Behörde habe es unterlassen, detaillierte Fragen zu stellen und den Fall zu erörtern. Der BF möchte an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und befürchte bei Rückkehr inhaftiert zu werden und als Verräter behandelt zu werden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund zumindest einer unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung. Der BF befürchte die Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Militärdienstes und bei Rückkehr bei Verweigerung eine unmenschliche Behandlung und dass er unmenschlicher Strafe ausgesetzt sein werde. Gemäß syrischen Wehrgesetz seien Männer zwischen dem 18 und 42 Lebensjahr zur Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren verpflichtet. Der BF sei im entsprechenden Alter und müsse daher den Wehrdienst ableisten. Ihm drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Verweigerung des Wehrdienstes Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Zudem werde die Ausreise aus Syrien und der Antragsstellung auf Asyl als eine oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Regimes bewertet werden. Es werde die Einvernahme des BF beantragt. Vorgelegt wurden eine Militärbuchkopie und die Kopie des Studierendenausweises.

5. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 27.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Militärbuchkopie einer Übersetzung zu.

7. Am 10.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 6). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , wurde am XXXX in Syrien geboren und stammt aus XXXX in der Provinz Deir-Ez Zor. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX in Syrien geboren und stammt aus römisch XXXX in der Provinz Deir-Ez Zor. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest.

Der BF ist seit 2015 mit einer syrischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und hat zwei Töchter namens XXXX , ca. 5 Jahre alt und namens XXXX ca. 4 Jahre alt.Der BF ist seit 2015 mit einer syrischen Staatsangehörigen römisch XXXX verheiratet und hat zwei Töchter namens römisch XXXX , ca. 5 Jahre alt und namens römisch XXXX ca. 4 Jahre alt.

1.1.2. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Der BF hat die Matura ein zweites Mal freiwillig abgeschlossen. Er besuchte im Studienjahr 2013/14 die Universität XXXX , im Studienzweig Rechtswissenschaften, schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Der BF wurde zunächst von der Familie versorgt und arbeitete auf Baustellen in der Provinz Deir- Ez Zor und Damaskus. 1.1.2. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Der BF hat die Matura ein zweites Mal freiwillig abgeschlossen. Er besuchte im Studienjahr 2013/14 die Universität römisch XXXX , im Studienzweig Rechtswissenschaften, schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Der BF wurde zunächst von der Familie versorgt und arbeitete auf Baustellen in der Provinz Deir- Ez Zor und Damaskus.

1.1.3. In Syrien, leben im Heimatort des BF weiterhin seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern. Zwei Brüder leben in der Türkei. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien und in der Türkei.

1.1.4. Der BF lebte durchgehend in seinem Herkunftsort XXXX in der Provinz Deir-Ez Zor, nördlich von Deir-Ez Zor und XXXX , östlich vom Euphrat, im nicht von der syrischen Regierung beherrschten Gebiet. Sein Herkunftsgebiet liegt im kurdischen Autonomiegebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, AANES). Die Machtverhältnisse sind mitunter komplex und die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. In der Vergangenheit hatte auch die AL-Nusra Front und der IS die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF nunmehr die kurdischen Streitkräfte.1.1.4. Der BF lebte durchgehend in seinem Herkunftsort römisch XXXX in der Provinz Deir-Ez Zor, nördlich von Deir-Ez Zor und römisch XXXX , östlich vom Euphrat, im nicht von der syrischen Regierung beherrschten Gebiet. Sein Herkunftsgebiet liegt im kurdischen Autonomiegebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, AANES). Die Machtverhältnisse sind mitunter komplex und die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. In der Vergangenheit hatte auch die AL-Nusra Front und der IS die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF nunmehr die kurdischen Streitkräfte.

1.1.5. Der BF reiste Ende 2015 illegal von Syrien in die Türkei, lebte dort mit seiner Familie bis 2018 und wurde nach Syrien in den Raum Edlib abgeschoben. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt kehrte der BF wieder in die Türkei zurück und flüchtete im Jahr 2022 über Griechenland, Mazedonien sowie Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.08.2023 (zugestellt am 12.09.2023 durch Hinterlegung) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht am 22.09.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.1.1.5. Der BF reiste Ende 2015 illegal von Syrien in die Türkei, lebte dort mit seiner Familie bis 2018 und wurde nach Syrien in den Raum Edlib abgeschoben. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt kehrte der BF wieder in die Türkei zurück und flüchtete im Jahr 2022 über Griechenland, Mazedonien sowie Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.08.2023 (zugestellt am 12.09.2023 durch Hinterlegung) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob fristgerecht am 22.09.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.

1.1.6. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.7. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörige und wohnt privat in einer Wohnung in Wien. Der BF absolvierte einen Deutschkurs und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Sozialleistungen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Der BF befindet sich mit seinen 31 Jahren im wehrdienstpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle, aber überschreitet die gesetzlich vorgesehenen „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet für alle Männer von 18 bis 24 Jahren.

Der BF hat weder den Grundwehrdienst noch die Selbstverteidigungspflicht abgeleistet und besitzt ein Militärbuch.

Der BF hatte in Syrien vor seiner Ausreise weder mit staatlichen Stellen oder Behörden bzw. deren Organen Probleme und wurde weder vom syrischen Regime noch von den Kurden oder anderen Oppositionskräften, Milizen gesucht oder zwangsrekrutiert. Er war nie inhaftiert, es liegt kein Haftbefehl vor und es läuft keine Fahndung. Der BF hat den Wehrdienst oder die Selbstverteidigungspflicht nicht aktiv abgelehnt oder verweigert. Er entzog sich einer möglichen Einberufung durch seine Ausreise. Der BF hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes oder der Kurden gebracht haben.

Einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven war der BF nicht ausgesetzt – es gibt auch keinen Hinweis, dass ihm eine solche drohen würde. Der BF war und ist nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen Gruppierung und setzte keine politischen oder regimekritischen oder journalistischen Aktivitäten. Er verließ zunächst 2015 Syrien, kehrte 2018 für einen Monat zurück und reiste in die Türkei. Die Entscheidung zur Reise nach Österreich erfolgte nicht aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich konkreten betreffenden Gefährdung oder Bedrohung maßgeblicher Intensität, sondern erhoffte sich der BF vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien, hier ein sicheres und besseres Leben und um seine Familie in Syrien und der Türkei unterstützen zu können.

1.2.2. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien (zum Entscheidungszeitpunkt) keine Einberufung zum Grundwehrdienst durch das syrische Regime oder eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte. Die Heimatregion des BF steht aktuell unter Kontrolle der Kurden, wo das Assad-Regime zum Entscheidungszeitpunkt keine Rekrutierungen durchführt und auf den BF keinen Zugriff hat. Dem BF droht in seinem Herkunftsgebiet auch keine militärischen Strafen durch das syrische Regime aufgrund seiner illegalen Ausreise und damit seinem Entzug einer möglichen Einberufung zum Militärdienst. Auch eine Bedrohung oder Gefährdung des BF durch die Kurden aufgrund der Nichtableistung der Selbstverteidigungspflicht ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Eine Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes beim syrischen Regime oder der Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden durch den BF erfolgt nicht aufgrund politischen, religiösen oder ethischen Gründen und besteht auch keine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung.

1.2.3. Dem BF ist es möglich in das kurdische Autonomiegebiet über die syrisch-irakische Grenze im Osten oder alternativ über die türkisch-syrische Grenze einzureisen und weiter in sein Heimatgebiet zu reisen ohne in Kontakt zum syrischen Assad-Regime zu kommen. Ihm droht keine sofortige Einziehung zum Wehrdienst beim Grenzübertritt oder eine Inhaftierung bei der Einreise durch die syrischen Behörden.

1.2.4. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-        die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 27.03.2024;

-        der EASO –Leitfaden November 2021;

-        Bericht DIS, Syria Treatment upon return vom Mai 2022

-        der EASO Bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021;

-        die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

-        der EUAA Bericht: Syria Targeting of Individuals vom September 2022

-        die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Wehrpflicht außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022

-        die Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]

-        das Exzerpt vom VB Ankara zur Einreise und Durchreise für syrische Staatsangehörige in die Türkei vom 23.12.2022

-        der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zu Syrien – Grenzübergänge, Version 1

-        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: evoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst vom 16.01.2024 und

-        Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Military service, Jänner 2024 auszugsweise wiedergegeben:

Politische Lage

m Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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