Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L519 2242474-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1269863103-230194420, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1269863103-230194420, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21.04.2021 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.10.2022, L504 2242474-1/17E, schriftlich ausgefertigt am 03.01.2023, als unbegründet abgewiesen. Der BF kam dessen ungeachtet der Rückkehrentscheidung bis dato nicht nach.
I.2. Das BFA erreichte am 24.11.2022 ein Antrag auf freiwillige Rückreise, diesen zog der BF am 28.11.2023 wieder zurück. römisch eins.2. Das BFA erreichte am 24.11.2022 ein Antrag auf freiwillige Rückreise, diesen zog der BF am 28.11.2023 wieder zurück.
I.3. Am 25.01.2023 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich vom Islam abgewandt habe und nunmehr als Abtrünniger gesehen würde. Ihm drohe deshalb die Todesstrafe und Verfolgung durch seine Familie. Im islamischen Recht sei es verboten, sich vom Islam abzuwenden. Dies stünde im 2. Artikel in der Verfassung des islamischen Gesetzes. römisch eins.3. Am 25.01.2023 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich vom Islam abgewandt habe und nunmehr als Abtrünniger gesehen würde. Ihm drohe deshalb die Todesstrafe und Verfolgung durch seine Familie. Im islamischen Recht sei es verboten, sich vom Islam abzuwenden. Dies stünde im 2. Artikel in der Verfassung des islamischen Gesetzes.
I.4. Am 05.06.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen bzw. Änderungen gegenüber dem 1. Asylverfahren befragt gab er zusammengefasst an: Er wolle in Frieden und in Freiheit leben ohne Angst und ohne, dass ihm etwas passiert. Er wolle in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. Er könne nicht zurück in den Irak, weil er getötet würde. Abgesehen davon sei seine Familie streng gläubig und würde ihn diese töten. Er habe versucht, freiwillig aus Österreich auszureisen. Aus Angst um mein Leben könne er nicht in den Irak zurück. römisch eins.4. Am 05.06.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen bzw. Änderungen gegenüber dem 1. Asylverfahren befragt gab er zusammengefasst an: Er wolle in Frieden und in Freiheit leben ohne Angst und ohne, dass ihm etwas passiert. Er wolle in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. Er könne nicht zurück in den Irak, weil er getötet würde. Abgesehen davon sei seine Familie streng gläubig und würde ihn diese töten. Er habe versucht, freiwillig aus Österreich auszureisen. Aus Angst um mein Leben könne er nicht in den Irak zurück.
I.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass ein glaubhafter nachvollziehbarer Beweggrund für einen Glaubenswechsel nicht vorgebracht wurde. Ein Wechsel der Religion sei ein tiefgreifender Einschnitt und bedürfe aus Sicht der Behörde einer längeren Phase der Überlegung und inneren Überzeugung. Für die Behörde sei die vorgebrachte atheistische Einstellung nicht glaubwürdig, insbesondere da der BF noch selbst in der Einvernahme ausführte, an Allah als Gott zu glauben. Da der BF nichts Substantielles zu seiner behaupteten Einstellung, ohne Bekenntnis zu sein, vorbringen konnte, könne die Behörde keine aktuelle innere atheistische Glaubensüberzeugung erkennen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist festzuhalten, dass Atheismus im Irak nicht illegal sei. Das irakische Strafgesetzbuch enthalte keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der BF habe keine Verfolgung im Sinn der GFK zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der BF habe keine Verfolgung im Sinn der GFK zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegte Bescheinigung über den Religionsaustritt demonstriere, dass der BF ohne Bekenntnis ist. Dieser Umstand würde im islamischen Recht und in der irakischen Gesellschaft als Apostasie angesehen, weswegen im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK bestünde. Auch würde der BF seit Juli 2023 einer legalen Beschäftigung nachgehen und seit Mai 2023 eine Beziehung führen, weswegen es auch zu einer Änderung im Privat- und Familienleben gekommen sei.
Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, den Bescheid im bekämpften Umfang abzuändern und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, den Bescheid im bekämpften Umfang abzuändern und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen.
I.7. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024, L519 2242474-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.7. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024, L519 2242474-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
I.8. Am 06.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Bhedini durchgeführt. römisch eins.8. Am 06.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Bhedini durchgeführt.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise in einer Mietwohnung. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach als Bäcker und Hilfsarbeiter tätig. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise in einer Mietwohnung. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach als Bäcker und Hilfsarbeiter tätig. Die Identität des BF steht fest.
Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In XXXX leben noch die Gattin und die gemeinsamen vier Kinder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren in einem Haus, welches der Gattin und deren Mutter gehört. Weiter leben in XXXX noch die Mutter, zwei Schwestern und sechs Brüder des BF. Die Brüder arbeiten als Gärtner, Bäcker und Friseur. Die Mutter bezieht eine Witwenpension und lebt bei einem Sohn. Beide Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Männern. In römisch XXXX leben noch die Gattin und die gemeinsamen vier Kinder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren in einem Haus, welches der Gattin und deren Mutter gehört. Weiter leben in römisch XXXX noch die Mutter, zwei Schwestern und sechs Brüder des BF. Die Brüder arbeiten als Gärtner, Bäcker und Friseur. Die Mutter bezieht eine Witwenpension und lebt bei einem Sohn. Beide Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Männern.
Der BF verließ den Irak am 13.09.2020 legal mit dem Bus in die Türkei. Weiters gelangte er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 14.10.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Glaubens bzw. seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Insbesondere kann die aktuelle religiöse Ausrichtung des BF nicht festgestellt werden, ebensowenig ein tatsächlicher Abfall vom Islam. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Gattin des BF von diesem getrennt hätte und dass er von seiner Familie wegen des behaupteten Abfalls vom Islam bedroht, verfolgt odgl. würde.
Festgestellt wird, dass in der irakischen Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend anerkannt ist. Das irakische Strafgesetz kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie beispielsweise den Abfall vom Islam bzw. die Konversion. Eine systematische Gruppenverfolgung vom Islam Abgefallener im Irak ist nicht feststellbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit mit einer ukrainischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.
Der BF hält sich seit 14.10.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keine Verwandten in Österreich. Der BF lebt mit keiner Lebensgefährtin zusammen und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Der BF ist seit 13.07.2023 bei XXXX in XXXX als Hilfskraft, ohne Beschäftigungsbewilligung, beschäftigt. Er gibt an, bei Freunden zu wohnen, welche ihn auch finanziell unterstützen würden. Er absolvierte einen Deutschkurs, eine Prüfung wurde bis dato nicht abgelegt. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten werden nicht geleistet. Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF hält sich seit 14.10.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keine Verwandten in Österreich. Der BF lebt mit keiner Lebensgefährtin zusammen und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Der BF ist seit 13.07.2023 bei römisch XXXX in römisch XXXX als Hilfskraft, ohne Beschäftigungsbewilligung, beschäftigt. Er gibt an, bei Freunden zu wohnen, welche ihn auch finanziell unterstützen würden. Er absolvierte einen Deutschkurs, eine Prüfung wurde bis dato nicht abgelegt. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten werden nicht geleistet. Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Irak droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in den Irak ist zulässig und möglich. Der internationalen Flughafen Erbil ist sicher erreichbar. XXXX ist über drei Verkehrswege (Erbil-Mossul Rd, Erbil-Duhok Rd oder Erbil-Mossul Rd und Route 2) mit dem Auto erreichbar, die Strecke beträgt zwischen 150 und 160 km.Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in den Irak ist zulässig und möglich. Der internationalen Flughafen Erbil ist sicher erreichbar. römisch XXXX ist über drei Verkehrswege (Erbil-Mossul Rd, Erbil-Duhok Rd oder Erbil-Mossul Rd und Route 2) mit dem Auto erreichbar, die Strecke beträgt zwischen 150 und 160 km.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zum Vorferfahren: römisch eins.1.2. Zum Vorferfahren:
Der BF stellte am 14.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Ausreisegrund gab er dabei bekannt „In meinem Heimatland herrscht Bürgerkrieg. Ich finde keine Arbeit und kann meine Miete nicht zahlen“. Zu Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass er in seinem Heimatland keine Zukunft habe, Sanktionen befürchte er nicht. In der Einvernahme vor dem BFA gab er dann zu den Ausreisegründen befragt bekannt: „Ich wurde von unbekannten Männern bedroht, ich sollte mit diesen kämpfen. Ich habe Angst, ich bin nicht mitgegangen. Daraufhin habe ich das Land verlassen“. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.10.2022 teilte er zum Ausreisegrund befragt mit: „Eine Partei hat mich bedroht, mich in den Krieg einzuziehen. Ich habe niemals Waffen getragen und ich will nicht kämpfen, weil ich niemanden töten möchte oder von jemanden umgebracht werden möchte“.
Sowohl bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er zur Religionszugehörigkeit befragt bekannt, dass er sich zum Islam bekennt.
Der 1. Antrag des BF wurde mit Bescheid vom 21.04.2021 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022 (schriftlich ausgefertigt am 03.01.2023), L504 2242474-1,