TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 G308 2286824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2286824-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lubica STELZER PÁLENÍKOVÁ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lubica STELZER PÁLENÍKOVÁ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl: römisch XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und für insgesamt drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Die beiden älteren Kinder würden aus einer vorangehenden Ehe stammen. Die Kindesmutter sei am XXXX .03.2018 an einer Medikamentenüberdosis verstorben. Das jüngste Kind sei österreichischer Staatsbürger und lebe mit der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Slowakei wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden und müsse sich diesbezüglich bis April 2024 alle sechs Monate bei seinem slowakischen Bewährungshelfer melden. Auch gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer gewalttätig geworden und diesbezüglich auch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung ergangen. Mit Strafurteil vom Juni 2023 sei der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin weiter gefährlich bedroht und sei deswegen im Oktober 2023 zu einer weiteren, diesmal unbedingten, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außer dem minderjährigen Sohn habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die alleinige Obsorge sei Anfang Jänner 2024 vom zuständigen Pflegschaftsgericht der Kindesmutter/Ex-Lebensgefährtin übertragen und ausgeführt worden, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn derzeit nicht im Kindeswohl gelegen sei. Er sei von Februar 2022 bis Oktober 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Gerüstbauer in Österreich nachgegangen. In der Slowakei verfüge der Beschwerdeführer noch über eine Wohnung und habe er dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht. Durch das fortgesetzte gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers dürfe er aktuell keinen Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Diese familiäre Bindung des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr besonders schützenswert. Das massive gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer sei insgesamt bereits drei Mal (einmal in der Slowakei, zwei Mal in Österreich) wegen Gewaltdelikten gegen Frauen strafgerichtlich verurteilt worden. Daraus ergebe sich ein klares Verhaltensmuster des Beschwerdeführers und sei nicht davon auszugehen, dass er nach Verspüren des Haftübels und Entlassung aus der Strafhaft von seinem verwerflichen Verhalten Abstand nehmen werde. Die Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes gehe im Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft von einer erhöhten Gefährdungslage für die Ex-Lebensgefährtin und seinen Sohn aus. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, zumal dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Es sei daher das Aufenthaltsverbot mit der gesetzlich höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen. Angesichts der akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ausgehenden Gefahr für die Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und für insgesamt drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Die beiden älteren Kinder würden aus einer vorangehenden Ehe stammen. Die Kindesmutter sei am römisch XXXX .03.2018 an einer Medikamentenüberdosis verstorben. Das jüngste Kind sei österreichischer Staatsbürger und lebe mit der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Slowakei wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden und müsse sich diesbezüglich bis April 2024 alle sechs Monate bei seinem slowakischen Bewährungshelfer melden. Auch gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer gewalttätig geworden und diesbezüglich auch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung ergangen. Mit Strafurteil vom Juni 2023 sei der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin weiter gefährlich bedroht und sei deswegen im Oktober 2023 zu einer weiteren, diesmal unbedingten, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außer dem minderjährigen Sohn habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die alleinige Obsorge sei Anfang Jänner 2024 vom zuständigen Pflegschaftsgericht der Kindesmutter/Ex-Lebensgefährtin übertragen und ausgeführt worden, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn derzeit nicht im Kindeswohl gelegen sei. Er sei von Februar 2022 bis Oktober 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Gerüstbauer in Österreich nachgegangen. In der Slowakei verfüge der Beschwerdeführer noch über eine Wohnung und habe er dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht. Durch das fortgesetzte gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers dürfe er aktuell keinen Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Diese familiäre Bindung des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr besonders schützenswert. Das massive gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer sei insgesamt bereits drei Mal (einmal in der Slowakei, zwei Mal in Österreich) wegen Gewaltdelikten gegen Frauen strafgerichtlich verurteilt worden. Daraus ergebe sich ein klares Verhaltensmuster des Beschwerdeführers und sei nicht davon auszugehen, dass er nach Verspüren des Haftübels und Entlassung aus der Strafhaft von seinem verwerflichen Verhalten Abstand nehmen werde. Die Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes gehe im Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft von einer erhöhten Gefährdungslage für die Ex-Lebensgefährtin und seinen Sohn aus. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, zumal dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Es sei daher das Aufenthaltsverbot mit der gesetzlich höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen. Angesichts der akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ausgehenden Gefahr für die Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer persönlich am 15.01.2024 übernommen.

2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.02.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK eingegriffen werde und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verspüre erstmals im Leben das Haftübel, was zu einer Änderung seines Verhaltens führe. Er habe eine Wohnung in XXXX gemietet, um räumlich von der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn, die in XXXX wohnen würden, getrennt zu sein. Auch dies habe zu seiner Verhaltensänderung beigetragen. Er halte sich seit beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei hier gut integriert. Der Sohn des Beschwerdeführers sei erst sechs Jahre alt und habe er mit diesem bis zum 10.02.2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch wenn dem Beschwerdeführer nun kein Obsorgerecht mehr zukomme, so habe er dieses zuvor jahrelang ausgeübt. Er habe sein Kind betreut, Naturalunterhaltsleistungen erbracht und es zum Kindergarten oder Spielplatz begleitet. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren würde die Ausübung seiner Kontaktrecht zum Sohn praktisch unmöglich machen. Dies komme einer Kindesentfremdung und Kindesentziehung gleich. Durch die Berufsausübung und die mehrjährige Aufenthaltsdauer verfüge er auch über viele private Bindungen zu Arbeitskollegen und Freunden. Er habe durch seine Zeit in Österreich fast keine Bindungen mehr in der Slowakei. Auch liege eine Einstellungszusage des vormaligen Arbeitgebers vor. In der Slowakei könnte er hingegen keine adäquat bezahlte Arbeitsstelle finden, was zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsleistungen für seinen Sohn führen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer einem Anti-Gewalt-Training unterziehe, welches ihm vom Pflegschaftsgericht beschlussmäßig aufgetragen worden sei. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes würde ihm die Absolvierung des Trainings jedoch behördlich verunmöglicht. Zur Absolvierung des Anti-Gewalt-Trainings hätte dem Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. In der Slowakei habe er keine Unterkunft, keine sozialen Kontakte und auch keine Arbeitsstelle. Nach dem beinahe fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet könne er in der Slowakei nicht mehr Fuß fassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK eingegriffen werde und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verspüre erstmals im Leben das Haftübel, was zu einer Änderung seines Verhaltens führe. Er habe eine Wohnung in römisch XXXX gemietet, um räumlich von der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn, die in römisch XXXX wohnen würden, getrennt zu sein. Auch dies habe zu seiner Verhaltensänderung beigetragen. Er halte sich seit beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei hier gut integriert. Der Sohn des Beschwerdeführers sei erst sechs Jahre alt und habe er mit diesem bis zum 10.02.2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch wenn dem Beschwerdeführer nun kein Obsorgerecht mehr zukomme, so habe er dieses zuvor jahrelang ausgeübt. Er habe sein Kind betreut, Naturalunterhaltsleistungen erbracht und es zum Kindergarten oder Spielplatz begleitet. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren würde die Ausübung seiner Kontaktrecht zum Sohn praktisch unmöglich machen. Dies komme einer Kindesentfremdung und Kindesentziehung gleich. Durch die Berufsausübung und die mehrjährige Aufenthaltsdauer verfüge er auch über viele private Bindungen zu Arbeitskollegen und Freunden. Er habe durch seine Zeit in Österreich fast keine Bindungen mehr in der Slowakei. Auch liege eine Einstellungszusage des vormaligen Arbeitgebers vor. In der Slowakei könnte er hingegen keine adäquat bezahlte Arbeitsstelle finden, was zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsleistungen für seinen Sohn führen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer einem Anti-Gewalt-Training unterziehe, welches ihm vom Pflegschaftsgericht beschlussmäßig aufgetragen worden sei. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes würde ihm die Absolvierung des Trainings jedoch behördlich verunmöglicht. Zur Absolvierung des Anti-Gewalt-Trainings hätte dem Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. In der Slowakei habe er keine Unterkunft, keine sozialen Kontakte und auch keine Arbeitsstelle. Nach dem beinahe fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet könne er in der Slowakei nicht mehr Fuß fassen.

Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

-        Arbeitszeugnis vom 06.10.2023 (AS 535 ff);

-        Wiedereinstellungsbestätigung vom 18.12.2023 (AS 537);

-        Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 17.10.2023 über die Weisung an den Beschwerdeführer, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren (AS 539 ff);

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.02.2024 ein.

4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024, G308 2286824-1/2Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 aus der Strafhaft entlassen, sogleich nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben.

6. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch offensichtlich kurz darauf wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er zumindest am 02.04.2024 wieder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit bei seinem vormaligen Dienstgeber aufnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines slowakischen Personalausweises, AS 325).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines slowakischen Personalausweises, AS 325).

Es wurde ihm am 10.07.2020 eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024).Es wurde ihm am 10.07.2020 eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.04.2024):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.04.2024):

?        01.10.2019 bis 19.05.2020 Hauptwohnsitz

?        19.05.2020 bis 14.02.2023 Nebenwohnsitz

?        14.02.2023 bis 18.09.2023 Hauptwohnsitz

?        19.09.2023 bis 20.03.2024 Nebenwohnsitz Justizanstalt

?        18.09.2023 bis laufend Hauptwohnsitz

Während seines Aufenthalts in Österreich ging bzw. geht der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024):Während seines Aufenthalts in Österreich ging bzw. geht der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024):

?        03.07.2017 bis 06.02.2022 auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich

?        07.02.2022 bis 06.10.2023 Arbeiter

?        02.04.2024 bis laufend Arbeiter

Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gerüstbauer und war als solcher auch in Österreich tätig (vgl. etwa Feststellungen im Strafurteil vom XXXX .2023, AS 268 f). Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gerüstbauer und war als solcher auch in Österreich tätig vergleiche etwa Feststellungen im Strafurteil vom römisch XXXX .2023, AS 268 f).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 382c EO für die Dauer von einem Jahr verboten, sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 Metern anzunähern und aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin (auch über dritte Personen) insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social Media Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal etc.) zu vermeiden und den Aufenthalt an näher angeführten Orten, insbesondere der Liegenschaft in welcher die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und des Sohnes gelegen ist, der zugehörige Straßenabschnitt sowie im Umkreis von 100 Metern sowie zwei Kinderspielplätze und deren Umgebung bei sonstiger Exekution zu unterlassen (vgl. aktenkundige einstweilige Verfügung, AS 93 ff).1.2.1. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 382 c, EO für die Dauer von einem Jahr verboten, sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 Metern anzunähern und aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin (auch über dritte Personen) insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social Media Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal etc.) zu vermeiden und den Aufenthalt an näher angeführten Orten, insbesondere der Liegenschaft in welcher die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und des Sohnes gelegen ist, der zugehörige Straßenabschnitt sowie im Umkreis von 100 Metern sowie zwei Kinderspielplätze und deren Umgebung bei sonstiger Exekution zu unterlassen vergleiche aktenkundige einstweilige Verfügung, AS 93 ff).

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX rechtskräftig am 04.10.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024). 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX rechtskräftig am 04.10.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis XXXX .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am XXXX .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis römisch XXXX .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am römisch XXXX .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei geboren und für drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Er habe in der Slowakei neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert. Er sei als solcher auch in Österreich erwerbstätig und verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto EUR 2.300,00. Finanzielle Verpflichtungen habe er keine. Er sei in der Slowakei einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom XXXX .10.2018, rechtskräftig seit XXXX .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am XXXX .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei geboren und für drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Er habe in der Slowakei neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert. Er sei als solcher auch in Österreich erwerbstätig und verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto EUR 2.300,00. Finanzielle Verpflichtungen habe er keine. Er sei in der Slowakei einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom römisch XXXX .10.2018, rechtskräftig seit römisch XXXX .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am römisch XXXX .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert.

Im Rahmen der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass eine Diversion schon mangels jeglicher Verantwortungsübernahme sowie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen sei. Es sei von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend seien die Tatbegehung gegenüber der damaligen Lebensgefährtin, die einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum zu werten gewesen, als mildernd hingegen kein Umstand. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen und Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und werde auch generalpräventiven Erwägungen gerecht. Im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und des vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks der gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen mache es erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass die neuerliche bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

1.2.3. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX .10.2023, XXXX , keine Folge gegeben (vgl. AS 277 ff). Hinsichtlich der (auch) erhobenen Strafberufung hielt das Oberlandesgericht fest, die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit dem nicht unerheblichen Schuld- wie auch dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche. Demgemäß käme eine Herabsetzung der Unrechtsfolge nicht in Betracht und scheitere aus den vom Erstgericht angeführten Gründen auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. 1.2.3. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch XXXX mit Urteil vom römisch XXXX .10.2023, römisch XXXX , keine Folge gegeben vergleiche AS 277 ff). Hinsichtlich der (auch) erhobenen Strafberufung hielt das Oberlandesgericht fest, die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit dem nicht unerheblichen Schuld- wie auch dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche. Demgemäß käme eine Herabsetzung der Unrechtsfolge nicht in Betracht und scheitere aus den vom Erstgericht angeführten Gründen auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht.

1.2.4. Bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wurde er am 19.09.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 21.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Vollzugsinformation vom 11.10.2023; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 167 ff).1.2.4. Bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wurde er am 19.09.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 21.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Vollzugsinformation vom 11.10.2023; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 167 ff).

1.2.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX als zuständiges Pflegschaftsgericht vom XXXX .10.2023 XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Vater seines minderjährigen Sohnes in der, diesen betreffenden, Pflegschaftssache gemäß § 107 Abs. 3 Z 3 AußStrG der Besuch eines Anti-Gewalttrainings aufgetragen, wobei innerhalb von 14 Tagen ein Erstkontakt herzustellen sei, die Beratung mindestens 10 Einheiten zu umfassen habe und die Beratung innerhalb von fünf Monaten zu absolvieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen, einen Ersttermin für das Anti-Gewalttraining zu vereinbaren und dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen. Die Bestätigungen über die Absolvierung der weiteren Einheiten seien dem Gericht danach laufend vorzulegen. Die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer als Vater beantragte Kontaktrecht werde vorbehalten (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 539 ff). 1.2.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX als zuständiges Pflegschaftsgericht vom römisch XXXX .10.2023 römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Vater seines minderjährigen Sohnes in der, diesen betreffenden, Pflegschaftssache gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG der Besuch eines Anti-Gewalttrainings aufgetragen, wobei innerhalb von 14 Tagen ein Erstkontakt herzustellen sei, die Beratung mindestens 10 Einheiten zu umfassen habe und die Beratung innerhalb von fünf Monaten zu absolvieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen, einen Ersttermin für das Anti-Gewalttraining zu vereinbaren und dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen. Die Bestätigungen über die Absolvierung der weiteren Einheiten seien dem Gericht danach laufend vorzulegen. Die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer als Vater beantragte Kontaktrecht werde vorbehalten vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 539 ff).

1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 19.09.2023 bis 11.10.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 300,00 binnen 14 Tagen an die privatbeteiligte Ex-Lebensgefährtin zu bezahlen, verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 341 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024).1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , rechtskräftig am römisch XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 19.09.2023 bis 11.10.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 300,00 binnen 14 Tagen an die privatbeteiligte Ex-Lebensgefährtin zu bezahlen, verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 341 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest XXXX .07.2023 bis XXXX .08.2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von XXXX .08.2023 bis XXXX .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest römisch XXXX .07.2023 bis römisch XXXX .08.2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von römisch XXXX .08.2023 bis römisch XXXX .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Vorleben des Beschwerdeführers.

1.2.7. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.8. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil der Gerichte XXXX , vom XXXX .10.2018, rechtskräftig am XXXX .04.2019, wegen „häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Tyrannei einer nahestehenden Person und einer vertrauenswürdigen Person“) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren (sowie laut Google-Translate: Verpflichtung an einem sozialen Trainingsprogramm teilzunehmen) verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 29.09.2023, AS 319 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Feststellungen Strafurteil vom XXXX .06.2023, AS 239).1.2.8. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil der Gerichte römisch XXXX , vom römisch XXXX .10.2018, rechtskräftig am römisch XXXX .04.2019, wegen „häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Tyrannei einer nahestehenden Person und einer vertrauenswürdigen Person“) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren (sowie laut Google-Translate: Verpflichtung an einem sozialen Trainingsprogramm teilzunehmen) verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 29.09.2023, AS 319 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Feststellungen Strafurteil vom römisch XXXX .06.2023, AS 239).

1.2.9. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des Erstvollzuges und guter Führung aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Beschluss vom XXXX .01.2024, AS 407 ff). Unmittelbar nach seiner Entlassung wurde er nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024). 1.2.9. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des Erstvollzuges und guter Führung aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Beschluss vom römisch XXXX .01.2024, AS 407 ff). Unmittelbar nach seiner Entlassung wurde er nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024).

1.2.10. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am 02.04.2024, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024).1.2.10. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am 02.04.2024, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024).

1.2.11. Der Beschwerdeführer zeigte sich im gesamten Verfahren nicht einsichtig.

Die Absolvierung des vom Pflegschaftsgericht aufgetragenen Anti-Gewalttrainings wurde bis dato zu keiner Zeit nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellt für seine Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn aktuell aufgrund der vorliegenden Gewaltbereitschaft eine erhöhte Gefahr dar (vgl. Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff).Der Beschwerdeführer stellt für seine Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn aktuell aufgrund der vorliegenden Gewaltbereitschaft eine erhöhte Gefahr dar vergleiche Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Arbeitszeugnisse, Wiedereinstellungszusage, AS 535 ff; und aktuell wieder aufgenommene sozialversicherte Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024). 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Arbeitszeugnisse, Wiedereinstellungszusage, AS 535 ff; und aktuell wieder aufgenommene sozialversicherte Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024).

1.3.2. Aus erster Ehe in der Slowakei, die der Beschwerdeführer am XXXX .2010 geschlossen hat, stammen zwei minderjährige Kinder im Alter von dreizehn und zehn Jahren, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist. Die Ehe wurde am XXXX .2017, rechtskräftig am XXXX .2017, geschieden. Die Mutter der beiden älteren Kinder war das Opfer seiner Gewaltdelikte in der Slowakei und starb am XXXX .2018 an einer Medikamentenüberdosis (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom 21.06.2023, AS 268 f; Feststellungen Strafurteil vom 20.10.2023, AS 295; Risikoeinschätzung Bundeskriminalamt, AS 371). 1.3.2. Aus erster Ehe in der Slowakei, die der Beschwerdeführer am römisch XXXX .2010 geschlossen hat, stammen zwei minderjährige Kinder im Alter von dreizehn und zehn Jahren, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist. Die Ehe wurde am römisch XXXX .2017, rechtskräftig am römisch XXXX .2017, geschieden. Die Mutter der beiden älteren Kinder war das Opfer seiner Gewaltdelikte in der Slowakei und starb am römisch XXXX .2018 an einer Medikamentenüberdosis vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom 21.06.2023, AS 268 f; Feststellungen Strafurteil vom 20.10.2023, AS 295; Risikoeinschätzung Bundeskriminalamt, AS 371).

1.3.3. Mit XXXX , geboren am XXXX , gebürtige slowakische, inzwischen aber österreichische Staatsangehörige, führte der Beschwerdeführer ab etwa April 2016 bis zum Vorfall am XXXX .02.2023 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung stammt der gemeinsame, minderjährige Sohn XXXX , geboren am 03.04.2017, österreichischer Staatsangehöriger. In dieser Zeit lebten der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn auch im gemeinsamen Haushalt. Um den Sohn hat sich jedoch von Geburt an überwiegend die Kindesmutter gekümmert (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom XXXX .2023, AS 238 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). 1.3.3. Mit römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gebürtige slowakische, inzwischen aber österreichische Staatsangehörige, führte der Beschwerdeführer ab etwa April 2016 bis zum Vorfall am römisch XXXX .02.2023 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung stammt der gemeinsame, minderjährige Sohn römisch XXXX , geboren am 03.04.2017, österreichischer Staatsangehöriger. In dieser Zeit lebten der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn auch im gemeinsamen Haushalt. Um den Sohn hat sich jedoch von Geburt an überwiegend die Kindesmutter gekümmert vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom römisch XXXX .2023, AS 238 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).

Für den Sohn leistete der Beschwerdeführer bis September 2023 monatlich EUR 330,00 an Unterhalt (vgl. Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).Für den Sohn leistete der Beschwerdeführer bis September 2023 monatlich EUR 330,00 an Unterhalt vergleiche Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde die Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Kindesmutter alleine zugesprochen und eine Entscheidung über das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktrecht vorbehalten. Begründend wurde vom Bezirksgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind sei und dessen Betreuung überwiegend im Haushalt der Mutter stattfinde. Die Familie sei dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits seit 2019 bekannt und sei es seit damals immer wieder zu gewalttätigen Vorkommnissen des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter gekommen, die dieser jedoch beharrlich abstreite. Seit Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom XXXX 03.2023 werde die Kindesmutter vom Gewaltschutzzentrum betreut und würden Kindesmutter und Sohn in der Gewaltschutzprävention als Hochrisikopersonen gelten. Trotz aufrechter einstweiliger Verfügung sei es zuletzt im Herbst 2023 zu Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer gekommen, wobei er die Kindesmutter und den Sohn beharrlich verfolgt und beide gefährlich bedroht habe, weswegen sogar die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Die Mutter lebe dadurch in ständiger Angst, was ein normales Alltagsleben und eine angemessene Freizeitgestaltung für den minderjährigen Sohn nicht mehr möglich mache. Trotz nachgewiesener Gewalttätigkeiten zeige der Beschwerdeführer keine Einsicht und habe in der Vergangenheit mehrfach dem Kindeswohl abträgliche Handlungen gesetzt (beispielsweise Gewalthandlungen in Anwesenheit des Kindes gegenüber der Mutter). Kontakte des Minderjährigem zum Beschwerdeführer wurden daher derzeit nicht im Kindeswohl liegen. Insbesondere aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung durch das BMI und die erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, woraus sich eine erhöhte Gefährdungslage für Mutter und Kind ergebe, würden Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Sohn aktuell nicht durchführbar machen, da der Schutz des Kindes und der Mutter als vorrangig zu betrachten sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX .2023 sei dem Beschwerdeführer zudem ein verpflichtendes Anti-Gewalttraining aufgetragen worden, entsprechende Nachweise habe er dem Bezirksgericht bisher aber nicht vorgelegt. Eine Fortsetzung der gemeinsamen Obsorge liege nicht im Kindeswohl, zumal der Beschwerdeführer durch sein uneinsichtiges und sogar gerichtliche Anordnungen missachtendes Verhalten ein massiv kindeswohlgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt und trotz erteilter Weisungen keinen Nachweis einer Verhaltensänderung erbracht habe. Zudem liege eine gemeinsame Kommunikationsbasis aufgrund des Verhaltens derzeit nicht vor und sei auch nicht davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könnte. Aus diesem Grunde sei dem Beschwerdeführer die Obsorge zu entziehen und der Mutter alleine zu übertragen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft eine Verhaltensänderung zeigen, insbesondere, indem er das aufgetragene Anti-Gewalttraining absolviere, werde im Anschluss daran das bereits beantragte familienpsychologische Gutachten, sowie allenfalls ein psychiatrisches Gutachten, eingeholt werden, um zu beurteilen, ob eine Anbahnung von Kontakten im Kindeswohl gelegen sei (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 417 ff). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .01.2024, römisch XXXX , wurde die Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Kindesmutter alleine zugesprochen und eine Entscheidung über das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktrecht vorbehalten. Begründend wurde vom Bezirksgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind sei und dessen Betreuung überwiegend im Haushalt der Mutter stattfinde. Die Familie sei dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits seit 2019 bekannt und sei es seit damals immer wieder zu gewalttätigen Vorkommnissen des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter gekommen, die dieser jedoch beharrlich abstreite. Seit Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom römisch XXXX 03.2023 werde die Kindesmutter vom Gewaltschutzzentrum betreut und würden Kindesmutter und Sohn in der Gewaltschutzprävention als Hochrisikopersonen gelten. Trotz aufrechter eins

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten