TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 W170 2285084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2285084-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des BezInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Schuld - und Strafausspruch (und implizit den Kostenausspruch) des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.12.2023, Zl. 2023-0.279.437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des BezInsp. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Schuld - und Strafausspruch (und implizit den Kostenausspruch) des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.12.2023, Zl. 2023-0.279.437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):

A)

I. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Schuldspruch wird dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geändert und lautet: römisch eins. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Schuldspruch wird dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geändert und lautet:

BezInsp XXXX ist BezInsp römisch XXXX ist

schuldig,

er ist am 12.04.2022, zwischen 09:16 Uhr und zumindest 11:30 Uhr, dadurch, dass er den von RevInsp XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung“ vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp. XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen hat, dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden, seinem Kollegen RevInsp XXXX vorsätzlich und absichtlich nicht mit Achtung begegnet und hat somit vorsätzlich und absichtlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen.er ist am 12.04.2022, zwischen 09:16 Uhr und zumindest 11:30 Uhr, dadurch, dass er den von RevInsp römisch XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung“ vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp. römisch XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen hat, dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden, seinem Kollegen RevInsp römisch XXXX vorsätzlich und absichtlich nicht mit Achtung begegnet und hat somit vorsätzlich und absichtlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen.

II. Hingegen wird BezInsp. XXXX von dem Vorwurf, für RevInsp. XXXX Arbeitsbedingungen geschaffen zu haben, die die menschliche Würde verletzt hätten, römisch II. Hingegen wird BezInsp. römisch XXXX von dem Vorwurf, für RevInsp. römisch XXXX Arbeitsbedingungen geschaffen zu haben, die die menschliche Würde verletzt hätten,

freigesprochen.

II. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und gegen den Kostenausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und gegen den Kostenausspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

III. BezInsp XXXX hat gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe 10% der verhängten Geldbuße zu leisten.römisch III. BezInsp römisch XXXX hat gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe 10% der verhängten Geldbuße zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BezInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Justizwachebeamter, am 12.04.2022 im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, Hartmuthgasse 42, 1100 Wien, derzeit seit 02.10.2023 in der Justizanstalt Simmering. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während seiner Tätigkeit im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten war der Beschwerdeführer Abteilungskommandant der XXXX und besoldungsrechtlich in E2a/2 eingereiht, nunmehr ist er Abteilungskommandant-Stellvertreter der XXXX , besoldungsrechtlich in E2a/1 eingereiht. 1.1. BezInsp. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Justizwachebeamter, am 12.04.2022 im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, Hartmuthgasse 42, 1100 Wien, derzeit seit 02.10.2023 in der Justizanstalt Simmering. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während seiner Tätigkeit im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten war der Beschwerdeführer Abteilungskommandant der römisch XXXX und besoldungsrechtlich in E2a/2 eingereiht, nunmehr ist er Abteilungskommandant-Stellvertreter der römisch XXXX , besoldungsrechtlich in E2a/1 eingereiht.

Der Beschwerdeführer bezog im November 2023, zum Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) und der Verkündung von deren Disziplinarerkenntnis einen Grundbezug von € 2.783,10, eine Funktionszulage von € 111,40 und eine Wachdienstzulage von € 121,30, die gesamte Bemessungsgrundlage beträgt daher € 3.015,80.

Der Beschwerdeführer war Mitglied des Dienststellenausschusses im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 25.01.2023 wurde die Zustimmung zur Verfolgung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung erteilt.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten, als Belobigungen hat er bis dato die regelmäßigen Weihnachtsbelohnungen erhalten.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat zwei volljährige, im Erwerbsleben stehende Kinder und keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von etwa € 216.000, denen ein Einfamilienhaus, das in seinem und dem Eigentum seiner Gattin steht, und etwa € 15.000 weiteres Vermögen entgegenstehen.

1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang sind folgende Feststellungen zu treffen:

1.2.1. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ist der Dienstbehörde – das ist die Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz – im Februar 2023 zur Kenntnis gelangt.

1.2.2. Mit Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet, soweit noch relevant:

„Die Bundesdisziplinarbehörde, hat […] beschlossen, bezüglich BezInsp XXXX , geb. XXXX , […] wegen des Verdachts, er habe […] am 12. April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen [...], dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp XXXX dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt […], er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“„Die Bundesdisziplinarbehörde, hat […] beschlossen, bezüglich BezInsp römisch XXXX , geb. römisch XXXX , […] wegen des Verdachts, er habe […] am 12. April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp römisch XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp römisch XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen [...], dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp römisch XXXX dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt […], er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Der Einleitungsbeschluss wurde am 06.03.2023 dem Beschwerdeführer und am 13.03.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt, er ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.3. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 11.12.2023 dem Disziplinaranwalt und dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses und wurde am 05.01.2024 zur Post gegeben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft, seitens des Disziplinaranwaltes wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt:

1.3.1. In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. XXXX im Dienst. Letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt; der dortige Insasse hat sich trotz der Videoüberwachung in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt. Die nachfolgende Amtshandlung hat RevInsp. XXXX , er war während des Zugriffs bei der Zelle anwesend, wenn den Zugriff auch andere Justizwachebeamten durchgeführt haben, psychisch belastet.1.3.1. In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. römisch XXXX im Dienst. Letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt; der dortige Insasse hat sich trotz der Videoüberwachung in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt. Die nachfolgende Amtshandlung hat RevInsp. römisch XXXX , er war während des Zugriffs bei der Zelle anwesend, wenn den Zugriff auch andere Justizwachebeamten durchgeführt haben, psychisch belastet.

Jedenfalls in der Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, wurde unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“, einer Außenaufnahme des als Justizanstalt Wien-Favoriten bezeichneten forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten mit der Bildunterschrift „In der Justizanstalt Wien-Favoriten – einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher – kam es zu dem grauenhaften Zwischenfall.“ und folgender Unterüberschrift: „Grauenhafte Szenen ereigneten sich jüngst in der Justizanstalt in Favoriten: Ein geistig abnormer Rechtsbrecher verstümmelte sich selbst...“ folgender von XXXX gezeichneter Artikel veröffentlicht (Absätze beibehalten, sonstige Hervorhebungen entfernt): Jedenfalls in der Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, wurde unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“, einer Außenaufnahme des als Justizanstalt Wien-Favoriten bezeichneten forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten mit der Bildunterschrift „In der Justizanstalt Wien-Favoriten – einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher – kam es zu dem grauenhaften Zwischenfall.“ und folgender Unterüberschrift: „Grauenhafte Szenen ereigneten sich jüngst in der Justizanstalt in Favoriten: Ein geistig abnormer Rechtsbrecher verstümmelte sich selbst...“ folgender von römisch XXXX gezeichneter Artikel veröffentlicht (Absätze beibehalten, sonstige Hervorhebungen entfernt):

„Die Justizanstalt Wien-Favoriten in der Hardtmuthgasse gilt schon seit Jahren als sogenannte Sonderanstalt. Aus dem Fachjargon übersetzt, heißt das, dass geistig abnorme Rechtsbrecher, deren psychischer Zustand als „unzurechnungsfähig“ eingestuft wird, hier untergebracht und medizinisch und psychiatrisch behandelt werden.

Ein Georgier, der seit geraumer Zeit seine Haftstrafe – laut ‚Krone‘-Informationen aufgrund von Betrugsdelikten – dort absitzt, brachte erst vor Kurzem alle Angestellten an ihre körperlichen und seelischen Grenzen. Als er von einem anderen Gefängnis nach Favoriten überstellt wurde, war rasch klar, dass man es mit einem besonders schweren Fall, womöglich mit paranoider Schizophrenie, zu tun hat.

‚Untergebrachter‘ lief mit Kopf gegen die Wand

Wenige Tage vor der grausamen Verstümmelung soll der Häftling – in Sonderanstalten wird von ‚Untergebrachten‘ gesprochen – mit dem Kopf voran erst in einen im Hof abgestellten Container und kurz darauf mit voller Wucht gegen die Wand gelaufen sein. Es brauchte mehrere Beamte und medikamentöse Einstellung, um den Tobenden zu beruhigen. Von einem Spital wurde er am 24. März ins Gefängnis rücküberstellt.

In der Nacht vom 25. auf den 26. März spielten sich dann unbeschreibliche Szenen in der videoüberwachten Zelle des Insassen ab. In einem Anfall riss sich der Georgier sein eigenes Auge heraus. Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen.

Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf „Krone“-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“

1.3.2. Am 12.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) XXXX im Dienst, RevInsp. XXXX befand sich mit seiner Ehefrau Insp.in XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub. 1.3.2. Am 12.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) römisch XXXX im Dienst, RevInsp. römisch XXXX befand sich mit seiner Ehefrau Insp.in römisch XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub.

1.3.3. Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und XXXX am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben festgestellten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. XXXX diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln. 1.3.3. Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und römisch XXXX am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben festgestellten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. römisch XXXX diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln.

In weiterer Folge hat XXXX den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die Wortfolge „Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen. Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf ‚Krone‘-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“ am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“In weiterer Folge hat römisch XXXX den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die Wortfolge „Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen. Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf ‚Krone‘-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“ am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“

Nachdem XXXX am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. XXXX telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, und den Artikel auch dem Beschwerdeführer weitergeleitet hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt. Nachdem römisch XXXX am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. römisch XXXX und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. römisch XXXX telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, und den Artikel auch dem Beschwerdeführer weitergeleitet hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. römisch XXXX in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt.

Gegen 09.20 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen RevInsp. XXXX und dem Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer nicht aufdeckte, dass es sich bei dem übermittelten Artikel um eine Verfälschung bzw. einen „Scherz“ handle. Gegen 09.20 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen RevInsp. römisch XXXX und dem Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer nicht aufdeckte, dass es sich bei dem übermittelten Artikel um eine Verfälschung bzw. einen „Scherz“ handle.

Es folgte am 12.04.2022 folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX (Emojis so weit wie möglich wiedergegeben):Es folgte am 12.04.2022 folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch XXXX (Emojis so weit wie möglich wiedergegeben):

Der Beschwerdeführer schrieb um 09:21 Uhr: „????????????“.

Der Beschwerdeführer schrieb um 09:22 Uhr: „Fuck mann !!!“.

RevInsp. XXXX schrieb um 09:23 Uhr: „????“.RevInsp. römisch XXXX schrieb um 09:23 Uhr: „????“.

Der Beschwerdeführer schrieb um 09:23 Uhr: „Oida woher haben die die infos“.

RevInsp. XXXX um 09:24 Uhr: „Lies gerade…“.RevInsp. römisch XXXX um 09:24 Uhr: „Lies gerade…“.

Um 11:17 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto des unveränderten „Krone“-Artikels, darunter waren folgende Emojis angebracht: „????????????“.

RevInsp. XXXX schrieb um 11:21 Uhr: „Da steht nix von mir. Sondern nur allgemein. Von welcher Zeitung war das vorige ?“.RevInsp. römisch XXXX schrieb um 11:21 Uhr: „Da steht nix von mir. Sondern nur allgemein. Von welcher Zeitung war das vorige ?“.

Der Beschwerdeführer schrieb um 11:21 Uhr: „Jo eh, hmmm“.

RevInsp. XXXX schrieb um 11:22 Uhr: „Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. ????“RevInsp. römisch XXXX schrieb um 11:22 Uhr: „Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. ????“

Der Beschwerdeführer schrieb um 11:22 Uhr: „Komisch das ganze“.

Um 11:23 Uhr antwortete RevInsp. XXXX darauf „Schon…“.Um 11:23 Uhr antwortete RevInsp. römisch XXXX darauf „Schon…“.

Der Beschwerdeführer schrieb um 11:24 Uhr: „Heast irgendwas stimmt ned. Der XXXX hats mir geschickt“.Der Beschwerdeführer schrieb um 11:24 Uhr: „Heast irgendwas stimmt ned. Der römisch XXXX hats mir geschickt“.

Um 11:24 Uhr schrieb RevInsp. XXXX : „Mir auch.“Um 11:24 Uhr schrieb RevInsp. römisch XXXX : „Mir auch.“

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu RevInsp XXXX am Vormittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp XXXX noch schwitzen lassen.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu RevInsp römisch XXXX am Vormittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp römisch XXXX noch schwitzen lassen.

Am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. XXXX werde wahrscheinlich suspendiert, was RevInsp. XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion in der Personalvertretung auch geglaubt habe, bevor der Beschwerdeführer – nachdem er bemerkt hat, dass RevInsp. XXXX durch die Situation erheblich belastet war – die Situation den Worten: „Heast XXXX , des wor a Scherz“ auflöste und RevInsp. XXXX über Nachfrage erklärte, dass dieser keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei.Am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch XXXX , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch XXXX sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. römisch XXXX werde wahrscheinlich suspendiert, was RevInsp. römisch XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion in der Personalvertretung auch geglaubt habe, bevor der Beschwerdeführer – nachdem er bemerkt hat, dass RevInsp. römisch XXXX durch die Situation erheblich belastet war – die Situation den Worten: „Heast römisch XXXX , des wor a Scherz“ auflöste und RevInsp. römisch XXXX über Nachfrage erklärte, dass dieser keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei.

1.3.4. Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich, ja absichtlich, gehandelt.

1.3.5. Durch die Übermittlung des verfälschten Artikels am 12.04.2022, 09.16 Uhr, die fehlende Ausklärung bis zur Auflösung im am 12.04.2022, zwischen 11.30 und 12.30 Uhr erfolgten Telefonats des Beschwerdeführers mit RevInsp. XXXX und die am Beginn des genannten Telefonats erfolgte Ankündigung, dass RevInsp. XXXX wohl bei Gehaltseinbuße oder –verlust suspendiert werden würde, wurde RevInsp. XXXX zuerst beunruhigt, was sich schließlich zu Befürchtungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation steigerte, auch, da er sich gerade im Stadium einer Wohnraumanschaffung befand. 1.3.5. Durch die Übermittlung des verfälschten Artikels am 12.04.2022, 09.16 Uhr, die fehlende Ausklärung bis zur Auflösung im am 12.04.2022, zwischen 11.30 und 12.30 Uhr erfolgten Telefonats des Beschwerdeführers mit RevInsp. römisch XXXX und die am Beginn des genannten Telefonats erfolgte Ankündigung, dass RevInsp. römisch XXXX wohl bei Gehaltseinbuße oder –verlust suspendiert werden würde, wurde RevInsp. römisch XXXX zuerst beunruhigt, was sich schließlich zu Befürchtungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation steigerte, auch, da er sich gerade im Stadium einer Wohnraumanschaffung befand.

1.3.6. Schließlich schrieb RevInsp. XXXX um 12:40 Uhr: „Super… das wurde jetzt an die GD weitergeleitet. Na toll… ihr hättet mich nach ein paar Minuten aufklären müssen.warum habt ihr nach 10 Minuten den Scheiss nicht aufgedeckt…“, da RevInsp. XXXX zuvor die Personalvertretung eingeschaltet und diese den Artikel an die Generaldirektion für den Strafvollzug weitergegeben hat.1.3.6. Schließlich schrieb RevInsp. römisch XXXX um 12:40 Uhr: „Super… das wurde jetzt an die GD weitergeleitet. Na toll… ihr hättet mich nach ein paar Minuten aufklären müssen.warum habt ihr nach 10 Minuten den Scheiss nicht aufgedeckt…“, da RevInsp. römisch XXXX zuvor die Personalvertretung eingeschaltet und diese den Artikel an die Generaldirektion für den Strafvollzug weitergegeben hat.

1.3.7. Unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten kam es zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen; es wurden zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt. Es ist nicht feststellbar, dass RevInsp. XXXX an diesen Handlungen beteiligt war. 1.3.7. Unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten kam es zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen; es wurden zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt. Es ist nicht feststellbar, dass RevInsp. römisch XXXX an diesen Handlungen beteiligt war.

1.4. Die Veränderungen in dem RevInsp XXXX weitergeleiteten Artikel sind nur schwer zu erkennen; mit freiem Auge scheint es sich um die gleiche Schrift zu handeln, die lediglich linksbündig und nicht im Blocksatz formatiert ist; auch erscheint die Schrift am Ausdruck ein wenig dunkler. 1.4. Die Veränderungen in dem RevInsp römisch XXXX weitergeleiteten Artikel sind nur schwer zu erkennen; mit freiem Auge scheint es sich um die gleiche Schrift zu handeln, die lediglich linksbündig und nicht im Blocksatz formatiert ist; auch erscheint die Schrift am Ausdruck ein wenig dunkler.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und aus den mit dieser Aktenlage übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem Weiterleitungsschreiben der Dienstbehörde vom 15.02.2023, 2023-0.127.592. Anzumerken ist, dass die Disziplinaranzeige wohl irrtümlich mit 03.02.2022 datiert ist; dass es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt, erschließt sich zwanglos aus dem Umstand, dass diese Handlungen betreffen, die nach dem 03.02.2022 gesetzt wurden.

Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, sowie den entsprechenden Zustellnachweisen. Diesem sind die Parteien nicht entgegengetreten und haben die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses bestätigt.

Die Feststellungen zu 1.2.3. ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.

2.3. Zu den Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen:

2.3.1. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des RevInsp. XXXX ; diese Feststellungen sind unstrittig. Der Inhalt des originalen Zeitungsartikels der „Krone“ ergibt sich aus ebendiesem, dieser wurde als Beweismittel ausdrücklich in das Verfahren eingeführt und sind dem die Parteien nicht entgegengetreten.2.3.1. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des RevInsp. römisch XXXX ; diese Feststellungen sind unstrittig. Der Inhalt des originalen Zeitungsartikels der „Krone“ ergibt sich aus ebendiesem, dieser wurde als Beweismittel ausdrücklich in das Verfahren eingeführt und sind dem die Parteien nicht entgegengetreten.

2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2., dass sich der Beschwerdeführer sowie XXXX am 12.04.2022 im Dienst befanden während RevInsp. XXXX sich mit seiner Ehefrau Insp.in XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub befand, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich RevInsp. XXXX liegt zudem das Schreiben der Anstaltsleitung vom 03.04.2024 vor, in dem dessen Urlaub (und in weiterer Folge dessen Krankenstand) bestätigt werden.2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2., dass sich der Beschwerdeführer sowie römisch XXXX am 12.04.2022 im Dienst befanden während RevInsp. römisch XXXX sich mit seiner Ehefrau Insp.in römisch XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub befand, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich RevInsp. römisch XXXX liegt zudem das Schreiben der Anstaltsleitung vom 03.04.2024 vor, in dem dessen Urlaub (und in weiterer Folge dessen Krankenstand) bestätigt werden.

2.3.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.3. zur Entstehung des verfälschten Zeitungsartikels und der Übermittlung durch XXXX an RevInsp. XXXX ist auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von XXXX und des Beschwerdeführers sowie – hinsichtlich der Übermittlung – die des RevInsp. XXXX hinzuweisen. 2.3.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.3. zur Entstehung des verfälschten Zeitungsartikels und der Übermittlung durch römisch XXXX an RevInsp. römisch XXXX ist auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von römisch XXXX und des Beschwerdeführers sowie – hinsichtlich der Übermittlung – die des RevInsp. römisch XXXX hinzuweisen.

Die Feststellungen zu den Änderungen des verfälschten Zeitungsartikels gegenüber dem originalen sowie zur WhatsApp Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX stützt sich auf die in das Verfahren ausdrücklich eingeführten Beweismittel, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.Die Feststellungen zu den Änderungen des verfälschten Zeitungsartikels gegenüber dem originalen sowie zur WhatsApp Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch XXXX stützt sich auf die in das Verfahren ausdrücklich eingeführten Beweismittel, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.

Dass XXXX unmittelbar nach der Übermittlung des Artikels RevInsp. XXXX angerufen hat, hat XXXX eingestanden. RevInsp. XXXX selbst gibt nachvollziehbar an, durch dieses Telefonat aufgeweckt worden zu sein, sich daher „nicht ausgekannt“ zu haben und nicht mehr zu wissen, wer ihn angerufen habe. Auch die sich bei RevInsp. XXXX zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich aufhältige Insp.in XXXX gab an, dass RevInsp. XXXX gegen 09.15 Uhr noch geschlafen habe bzw. noch im Bett gewesen sei. Sie selbst sei im Bad gewesen und erst von RevInsp. XXXX herausgerufen worden, als dieser unmittelbar darauf den Artikel gelesen hat. Es ist hinsichtlich dieses Faktums daher mangels entgegenstehender Angaben von den diesbezüglichen Angaben des XXXX auszugehen.Dass römisch XXXX unmittelbar nach der Übermittlung des Artikels RevInsp. römisch XXXX angerufen hat, hat römisch XXXX eingestanden. RevInsp. römisch XXXX selbst gibt nachvollziehbar an, durch dieses Telefonat aufgeweckt worden zu sein, sich daher „nicht ausgekannt“ zu haben und nicht mehr zu wissen, wer ihn angerufen habe. Auch die sich bei RevInsp. römisch XXXX zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich aufhältige Insp.in römisch XXXX gab an, dass RevInsp. römisch XXXX gegen 09.15 Uhr noch geschlafen habe bzw. noch im Bett gewesen sei. Sie selbst sei im Bad gewesen und erst von RevInsp. römisch XXXX herausgerufen worden, als dieser unmittelbar darauf den Artikel gelesen hat. Es ist hinsichtlich dieses Faktums daher mangels entgegenstehender Angaben von den diesbezüglichen Angaben des römisch XXXX auszugehen.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu XXXX am Vorrmittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp. XXXX noch schwitzen lassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX nunmehr bestreitet, sich an eine solche Aussage erinnern zu können und es der Lebenserfahrung entspricht, dass der durch die damals drohenden dienstrechtlichen Konsequenzen unter Druck befindliche XXXX gegenüber RevInsp. XXXX den Beschwerdeführer als „Schuldigen“ habe dastehen lassen wollen; da es ansonsten – von WhatsApp-Chat des XXXX an RevInsp. XXXX abgesehen – keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer zu XXXX tatsächlich gesagt hat „Lass ihn noch schwitzen“ kann diese Feststellung nicht getroffen werden.Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu römisch XXXX am Vorrmittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp. römisch XXXX noch schwitzen lassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass römisch XXXX nunmehr bestreitet, sich an eine solche Aussage erinnern zu können und es der Lebenserfahrung entspricht, dass der durch die damals drohenden dienstrechtlichen Konsequenzen unter Druck befindliche römisch XXXX gegenüber RevInsp. römisch XXXX den Beschwerdeführer als „Schuldigen“ habe dastehen lassen wollen; da es ansonsten – von WhatsApp-Chat des römisch XXXX an RevInsp. römisch XXXX abgesehen – keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer zu römisch XXXX tatsächlich gesagt hat „Lass ihn noch schwitzen“ kann diese Feststellung nicht getroffen werden.

Strittig bleibt daher, (1.) ob es am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX gekommen ist oder nicht und (2.) ob beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, mit dem der „Scherz“ aufgeklärt wurde, es zuvor zur Ankündigung der Suspendierung des RevInsp. XXXX durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Strittig bleibt daher, (1.) ob es am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch XXXX gekommen ist oder nicht und (2.) ob beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch XXXX am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, mit dem der „Scherz“ aufgeklärt wurde, es zuvor zur Ankündigung der Suspendierung des RevInsp. römisch XXXX durch den Beschwerdeführer gekommen ist.

Hinsichtlich 1. steht das Wort des Beschwerdeführers gegen das Wort des RevInsp. XXXX und der Insp.in XXXX , hinsichtlich 2. steht das Wort des Beschwerdeführers sowie des XXXX gegen das Wort des RevInsp. XXXX und der Insp.in XXXX .Hinsichtlich 1. steht das Wort des Beschwerdeführers gegen das Wort des RevInsp. römisch XXXX und der Insp.in römisch XXXX , hinsichtlich 2. steht das Wort des Beschwerdeführers sowie des römisch XXXX gegen das Wort des RevInsp. römisch XXXX und der Insp.in römisch XXXX .

Einleitend ist daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der oben Genannten einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Falschaussage (als Partei) nicht strafbewehrt ist während eine Falschaussage der Zeugen bzw. der Zeugin XXXX , RevInsp. XXXX und Insp.in XXXX unter gerichtlicher und in weiterer Folge in Bezug auf RevInsp XXXX und Insp.in XXXX – XXXX ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden – auch unter disziplinärer Strafandrohung stehen; allerdings wird nicht alleine dieser Umstand bei der Bewertung der Aussagen zu berücksichtigen sein.Einleitend ist daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der oben Genannten einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Falschaussage (als Partei) nicht strafbewehrt ist während eine Falschaussage der Zeugen bzw. der Zeugin römisch XXXX , RevInsp. römisch XXXX und Insp.in römisch XXXX unter gerichtlicher und in weiterer Folge in Bezug auf RevInsp römisch XXXX und Insp.in römisch XXXX – römisch XXXX ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden – auch unter disziplinärer Strafandrohung stehen; allerdings wird nicht alleine dieser Umstand bei der Bewertung der Aussagen zu berücksichtigen sein.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen im Verfahren vor der Behörde (nicht der Dienstbehörde) und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend ausgesagt, es fällt aber auf, dass er zu jedem Zeitpunkt genau nur das zugibt, was ihm bewiesen werden kann. Das ist insoweit relevant, als der Beschwerdeführer am 02.02.2023 erstmals bei der Dienstbehörde ausgesagt hat und dabei ein ähnliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat (siehe Niederschrift, ab AS 117). Befragt zum „3. Zeitungsartikel bezüglich RevInsp XXXX “ gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass XXXX gestanden hat, diesen Zeitungsartikel gefälscht und an RevInsp. XXXX verschickt zu haben und diesbezüglich auch disziplinär belangt worden sei, die Sache sei somit erledigt, zumal der Beschwerdeführer RevInsp. XXXX auch aufgeklärt habe, obwohl er den Artikel weder geändert noch an ihn geschickt habe (AS 122, oberster Absatz). Das ist aber offensichtlich nicht richtig, da der Chat-Verlauf – wie unter 1.3.3. festgestellt – klar nachvollziehen lässt, dass der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX den Artikel geschickt hat. Über Vorhalt, ob der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX den Artikel sicher nicht geschickt habe, gibt dieser dann an, dass er ihm den veränderten Artikel erst dann geschickt habe, als er die Sache habe aufklären wollen; es wird also hier die Verantwortung geändert und über Vorhalt das Verschicken des Artikels eingestanden, was zuvor noch geleugnet wurde. Allerdings wird hier die Sache wieder beschönigend dargestellt, zumal der Artikel vom Beschwerdeführer bereits um 09.16 Uhr geschickt und RevInsp. XXXX erst nach 11.30 Uhr aufgeklärt wurde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er RevInsp. XXXX habe telefonisch aufklären wollen und ihn nicht erreicht habe, ist das insoweit nicht nachvollziehbar, weil er diesfalls ja eine entsprechende WhatsApp-Nachricht hätte schicken können, zumal er RevInsp. XXXX um 09:21 Uhr drei entsetzte Smileys („????????????“), um 09:22 Uhr die Nachricht „Fuck mann !!!“ und um 09:23 Uhr die Nachricht „Oida woher haben die die infos“ schrieb. Diese Nachrichten waren in einer lebensnahen Betrachtung nicht darauf ausgerichtet, den „Scherz“ aufzuklären, sondern sollten RevInsp. XXXX in der Annahme bestärken, dass der Artikel echt war. Dem Beschwerdeführer kommt daher neben dem Umstand, dass seine Falschaussage nicht strafbewehrt wäre, keine persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu, da er bewiesen hat, dass er nur das eingesteht, was nicht mehr zu leugnen ist und dann immer noch versucht, die Umstände in ein für ihn günstiges Licht zu rücken, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen im Verfahren vor der Behörde (nicht der Dienstbehörde) und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend ausgesagt, es fällt aber auf, dass er zu jedem Zeitpunkt genau nur das zugibt, was ihm bewiesen werden kann. Das ist insoweit relevant, als der Beschwerdeführer am 02.02.2023 erstmals bei der Dienstbehörde ausgesagt hat und dabei ein ähnliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat (siehe Niederschrift, ab AS 117). Befragt zum „3. Zeitungsartikel bezüglich RevInsp römisch XXXX “ gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass römisch XXXX gestanden hat, diesen Zeitungsartikel gefälscht und an RevInsp. römisch XXXX verschickt zu haben und diesbezüglich auch disziplinär belangt worden sei, die Sache sei somit erledigt, zumal der Beschwerdeführer RevInsp. römisch XXXX auch aufgeklärt habe, obwohl er den Artikel weder geändert noch an ihn geschickt habe (AS 122, oberster Absatz). Das ist aber offensichtlich nicht richtig, da der Chat-Verlauf – wie unter 1.3.3. festgestellt – klar nachvollziehen lässt, dass der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch XXXX den Artikel geschickt hat. Über Vorhalt, ob der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch XXXX den Artikel sicher nicht geschickt habe, gibt dieser dann an, dass er ihm den veränderten Artikel erst dann geschickt habe, als er die Sache habe aufklären wollen; es wird also hier die Verantwortung geändert und über Vorhalt das Verschicken des Artikels eingestanden, was zuvor noch geleugnet wurde. Allerdings wird hier die Sache wieder beschönigend dargestellt, zumal der Artikel vom Beschwerdeführer bereits um 09.16 Uhr geschickt und RevInsp. römisch XXXX erst nach 11.30 Uhr aufgeklärt wurde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er RevInsp. römisch XXXX habe telefonisch aufklären wollen und ihn nicht erreicht habe, ist das insoweit nicht nachvollziehbar, weil er diesfalls ja eine entsprechende WhatsApp-Nachricht hätte schicken können, zumal er RevInsp. römisch XXXX um 09:21 Uhr drei entsetzte Smileys („????????????“), um 09:22 Uhr die Nachricht „Fuck mann !!!“ und um 09:23 Uhr die Nachricht „Oida woher haben die die infos“ schrieb. Diese Nachrichten waren in einer lebensnahen Betrachtung nicht darauf ausgerichtet, den „Scherz“ aufzuklären, sondern sollten RevInsp. römisch XXXX in der Annahme bestärken, dass der Artikel echt war. Dem Beschwerdeführer kommt daher neben dem Umstand, dass seine Falschaussage nicht strafbewehrt wäre, keine persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu, da er bewiesen hat, dass er nur das eingesteht, was nicht mehr zu leugnen ist und dann immer noch versucht, die Umstände in ein für ihn günstiges Licht zu rücken, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des XXXX ist auszuführen, dass dieser angab, die Schuld „auf sich genommen“ zu haben und nicht verstehe, warum man den Beschwerdeführer nunmehr verfolge. Dies deutet darauf hin, dass XXXX sich nunmehr in der Rolle des Opfers sieht und daher – er hat schon den Bundesdienst verlassen – seinen ehemaligen Vorgesetzten und ihm zumindest auch während des Dienstes freundschaftlich gegenüberstehenden Kollegen, den Beschwerdeführer decken will. Darüber hinaus zeigt auch eine WhatsApp-Nachricht, die XXXX an RevInsp. XXXX geschickt hat, in der er angibt, „Ja weißt eh, der XXXX hat gmeint lass erm no bissl schwitzen …“ (AS 81), dass er durchaus bereit ist, die Wahrheit in seinem Sinne zu verdrehen – entweder hat XXXX hier den RevInsp XXXX nicht die Wahrheit geschrieben oder in weiterer Folge seine Aussage zu Gunsten des Beschwerdeführers modifiziert. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass XXXX zum Zeitpunkt dieser WhatsApp-Nachricht unter erheblichen Druck gestanden ist, was aber wiederum erklärt, warum er zum damaligen Zeitpunkt diese mit seiner und der des Beschwerdeführers nicht übereinstimmende Angabe gemacht hat – zu diesem Zeitpunkt hat der damalige RevInsp. XXXX noch versucht, möglichst unbeschadet aus der Sache herauszukommen, nunmehr, aus dem Bundesdienst ausgeschieden, kommt es darauf nicht mehr an und er will nunmehr den Beschwerdeführer schützen. Auch ist nicht glaubhaft, dass XXXX – wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab – nichts über das Schreiben das RevInsp. XXXX im Namen von RevInsp XXXX wisse und nur das Schreiben der Personalvertretung kenne, zumal XXXX offensichtlich mit RevInsp. XXXX am 18.04.2022 und 19.04.2022 eine WhatsApp-Kommunikation geführt hat, in der RevInsp. XXXX dem XXXX erklärt, warum er „euer aufgesetztes Schreiben“ nicht unterschreiben könne (AS 83). Es ist daher nicht glaubhaft, dass XXXX von diesem Schreiben nichts wusste. XXXX kommt daher nur eine sehr eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zu.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des römisch XXXX ist auszuführen, dass dieser angab, die Schuld „auf sich genommen“ zu haben und nicht verstehe, warum man den Beschwerdeführer nunmehr verfolge. Dies deutet darauf hin, dass römisch XXXX sich nunmehr in der Rolle des Opfers sieht und daher – er hat schon den Bundesdienst verlassen – seinen ehemaligen Vorgesetzten und ihm zumindest auch während des Dienstes freundschaftlich gegenüberstehenden Kollegen, den Beschwerdeführer decken will. Darüber hinaus zeigt auch eine WhatsApp-Nachricht, die römisch XXXX an RevInsp. römisch XXXX geschickt hat, in der er angibt, „Ja weißt eh, der römisch XXXX hat gmeint lass erm no bissl schwitzen …“ (AS 81), dass er durchaus bereit ist, die Wahrheit in seinem Sinne zu verdrehen – entweder hat römisch XXXX hier den RevInsp römisch XXXX nicht die Wahrheit geschrieben oder in weiterer Folge seine Aussage zu Gunsten des Beschwerdeführers modifiziert. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass römisch XXXX zum Zeitpunkt dieser WhatsApp-Nachricht unter erheblichen Druck gestanden ist, was aber wiederum erklärt, warum er zum damaligen Zeitpunkt diese mit seiner und der des Beschwerdeführers nicht übereinstimmende Angabe gemacht hat – zu diesem Zeitpunkt hat der damalige RevInsp. römisch XXXX noch versucht, möglichst unbeschadet aus der Sache herauszukommen, nunmehr, aus dem Bundesdienst ausgeschieden, kommt es darauf nicht mehr an und er will nunmehr den Beschwerdeführer schützen. Auch ist nicht glaubhaft, dass römisch XXXX – wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab – nichts über das Schreiben das RevInsp. römisch XXXX im Namen von RevInsp römisch XXXX wisse und nur das Schreiben der Personalvertretung kenne, zumal römisch XXXX offensichtlich mit RevInsp. römisch XXXX am 18.04.2022 und 19.04.2022 eine WhatsApp-Kommunikation geführt hat, in der RevInsp. römisch XXXX dem römisch XXXX erklärt, warum er „euer aufgesetztes Schreiben“ nicht unterschreiben könne (AS 83). Es ist daher nicht glaubhaft, dass römis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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