Entscheidungsdatum
19.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L519 2285404-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens. römisch eins.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens.
I.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25.07.2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er als Kurde nirgendwo Arbeit gefunden habe und nicht ruhig leben konnte. Kurden würden in der Türkei vom Staat unterdrückt und viele Jugendliche hätten deshalb Selbstmord begangen. römisch eins.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25.07.2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er als Kurde nirgendwo Arbeit gefunden habe und nicht ruhig leben konnte. Kurden würden in der Türkei vom Staat unterdrückt und viele Jugendliche hätten deshalb Selbstmord begangen.
I.3. Am 26.01.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund zusammengefasst angab, dass er extremen Druck von Seiten der staatlichen Soldaten verspürt habe. Sie hätten immer wieder Druck ausgeübt, damit sich der BF ihnen anschließt. Er habe auch schriftliche Einladungen dazu erhalten. Wenn er sein Dorf verlassen hat, sei er bei der Ein- und Ausreise jedes Mal kontrolliert worden. Er habe bei bei den türkischen Soldaten nicht mitmachen wollen, weil diese gegen seine kurdischen Brüder kämpfen würden. römisch eins.3. Am 26.01.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund zusammengefasst angab, dass er extremen Druck von Seiten der staatlichen Soldaten verspürt habe. Sie hätten immer wieder Druck ausgeübt, damit sich der BF ihnen anschließt. Er habe auch schriftliche Einladungen dazu erhalten. Wenn er sein Dorf verlassen hat, sei er bei der Ein- und Ausreise jedes Mal kontrolliert worden. Er habe bei bei den türkischen Soldaten nicht mitmachen wollen, weil diese gegen seine kurdischen Brüder kämpfen würden.
Am 27.11.2023 wurde der BF abermals vor dem BFA, insbesondere zum Privat- und Familienleben in Österreich und allfällige neu aufgetretenen Tatsachen, niederschriftlich einvernommen. Es traten dabei keine neuen Tatsachen auf.
I.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechter allgemeinen Situation, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe keine konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen aus den in der GFK angeführten Gründen glaubhaft machen können.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behhörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Es seien keine detaillierten Fragen zur Abklärung des Vorbringens gestellt worden. Die Behörde wäre angehalten gewesen, den BF vor allem zu den Diskriminierungstatbeständen sowie seiner politischen Gesinnung näher zu befragen. Die Befragung des BF sei sehr oberflächlich geblieben und habe sich auf wenige Punkte beschränkt. Auch habe das BFA die herangezogenen Länderberichte unrichtig ausgewertet.
Es würde jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und dem BF Asyl, in eventu, subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Es würde jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und dem BF Asyl, in eventu, subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
I.6. Am 09.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.römisch eins.6. Am 09.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , Stadt XXXX geboren, wo er auch bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt hat. Der BF besuchte dort acht Jahre die Schule. Ab seinem 18. Lebensjahr leistete er 1 Jahr lang seine Militärdienst in Isparta und Semdinli/Hakkare. Anschließend war er als Saisonarbeitskraft in Izmir, Istanbul, Bolu und Düzce tätig. Zwischendurch kehrte er immer wieder in seinem Heimatort zurück. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX , Stadt römisch XXXX geboren, wo er auch bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt hat. Der BF besuchte dort acht Jahre die Schule. Ab seinem 18. Lebensjahr leistete er 1 Jahr lang seine Militärdienst in Isparta und Semdinli/Hakkare. Anschließend war er als Saisonarbeitskraft in Izmir, Istanbul, Bolu und Düzce tätig. Zwischendurch kehrte er immer wieder in seinem Heimatort zurück.
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandllung.
In XXXX leben zumindest die Eltern und zwei Schwestern des BF. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die Familie verfügt über ein eigenes Haus. Die Eltern sind in der eigenen Landwirtschaft tätig. Die verheiratete Schwester ist Hausfrau, ihr Mann ist Baggerfahrer. Die andere Schwester geht noch zur Schule.Der BF hat mit seinen Verwandten laufend Kontakt. Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandllung.
In römisch XXXX leben zumindest die Eltern und zwei Schwestern des BF. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die Familie verfügt über ein eigenes Haus. Die Eltern sind in der eigenen Landwirtschaft tätig. Die verheiratete Schwester ist Hausfrau, ihr Mann ist Baggerfahrer. Die andere Schwester geht noch zur Schule.Der BF hat mit seinen Verwandten laufend Kontakt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Glaubensbekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF von staatlicher Seite zu Kampfhandlungen gegen Kurden aufgefordert bzw. gezwungen worden, bzw. von der Polizei oder vom Militär asylrelevant verfolgt worden wäre. Festgestellt wird, dass der BF zumindest in Istanbul friktionsfrei leben konnte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt wäre als Angehörige der türkischen Volksgruppe.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Bingöl oder auch Istanbul oder anderen Großstädten der Türkei ist möglich und zumutbar.
Der BF hält sich seit Juli 2021 in Österreich auf, wobei er den Asylantrag erst am 05.10.2021 einbrachte. Er lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt, er hat keine Lebensgefährtin und keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Der BF verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 20.03.2024, gültig von 1.4. bis 30.9.2024, als Küchengehilfe und ist in dieser Funktion im Hotel XXXX beschäftigt. Er hat im Bundesgebiet einen Bruder (befindet sich im Asylverfahren), einen Onkel und einen Cousin, es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in keinen Vereinen (eine behauptete Mitgliedschaft im Fitnessclub konnte nicht belegt werden) oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF hat keine österreichischen Freunde. Der BF hält sich seit Juli 2021 in Österreich auf, wobei er den Asylantrag erst am 05.10.2021 einbrachte. Er lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt, er hat keine Lebensgefährtin und keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Der BF verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 20.03.2024, gültig von 1.4. bis 30.9.2024, als Küchengehilfe und ist in dieser Funktion im Hotel römisch XXXX beschäftigt. Er hat im Bundesgebiet einen Bruder (befindet sich im Asylverfahren), einen Onkel und einen Cousin, es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in keinen Vereinen (eine behauptete Mitgliedschaft im Fitnessclub konnte nicht belegt werden) oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF hat keine österreichischen Freunde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in die Türkei ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäisch