TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W180 2253588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W180 2253588-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, den er anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit begründete, dass er Syrien im Februar 2021 verlassen habe, weil er sich im wehrpflichtigen Alter befinde und nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Zudem hätten ihn die Luft- und Artillerieangriffe in Angst versetzt und in die Flucht getrieben. Im Fall einer Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe, weil er sich nicht rekrutieren habe lassen; dies komme einer Befehlsverweigerung gleich.

Am 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch: BFA) einvernommen.

Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er in Damaskus geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise stets in der Provinz Daraa in der Region XXXX im Dorf XXXX gelebt habe. Anfang des Jahres 2020 habe er eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, den er bislang nicht abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer habe ein Militärbuch besessen und habe sich bei der Rekrutierungsstelle erkundigt, ob aufgrund seines Studiums ein Aufschub des Militäreintritts möglich sei. Ein solcher sei ihm zuletzt – nachdem er bereits zweimal studienbedingte Aufschübe erhalten habe – nicht mehr bewilligt worden, weil die Beantragung kurz vor Ferienbeginn erfolgt sei. Da die Rekrutierungsstelle ihn gesucht habe, habe er sein Studium abgebrochen. Er habe seine Heimat am 07.03.2020 endgültig verlassen und sei legal in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist, wo er ein Jahr und drei Monate verblieben sei. Am 06.06.2021 sei er auf dem Luftweg nach Damaskus gereist; am Flughafen habe er einem Beamten Bestechungsgeld gezahlt, um nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden. Grund seiner Rückkehr nach Syrien sei der Ablauf seines Aufenthaltstitels in den VAE und der Erhalt einer Aufforderung zur Ausreise gewesen. In der Folge habe er sich etwa 20 Tage bis ein Monat in Syrien aufgehalten und sich im Haus seiner Eltern versteckt. Ende Juni/Anfang Juli 2021 habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Er habe Syrien verlassen, weil er für den Militärdienst gesucht werde. Da es immer noch Krieg gebe, wolle er nicht eingezogen werden oder an Kampfhandlungen teilnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer Syrien Richtung Türkei verlassen habe, sei das Haus nach ihm durchsucht und – als der Beschwerdeführer nicht vorgefunden worden sei – seinem Vater ein Festnahmebefehl ausgehändigt bzw. vorgezeigt worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Tod, weil er höchstwahrscheinlich zu Kampfhandlungen eingezogen werden würde. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er in Damaskus geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise stets in der Provinz Daraa in der Region römisch XXXX im Dorf römisch XXXX gelebt habe. Anfang des Jahres 2020 habe er eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, den er bislang nicht abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer habe ein Militärbuch besessen und habe sich bei der Rekrutierungsstelle erkundigt, ob aufgrund seines Studiums ein Aufschub des Militäreintritts möglich sei. Ein solcher sei ihm zuletzt – nachdem er bereits zweimal studienbedingte Aufschübe erhalten habe – nicht mehr bewilligt worden, weil die Beantragung kurz vor Ferienbeginn erfolgt sei. Da die Rekrutierungsstelle ihn gesucht habe, habe er sein Studium abgebrochen. Er habe seine Heimat am 07.03.2020 endgültig verlassen und sei legal in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist, wo er ein Jahr und drei Monate verblieben sei. Am 06.06.2021 sei er auf dem Luftweg nach Damaskus gereist; am Flughafen habe er einem Beamten Bestechungsgeld gezahlt, um nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden. Grund seiner Rückkehr nach Syrien sei der Ablauf seines Aufenthaltstitels in den VAE und der Erhalt einer Aufforderung zur Ausreise gewesen. In der Folge habe er sich etwa 20 Tage bis ein Monat in Syrien aufgehalten und sich im Haus seiner Eltern versteckt. Ende Juni/Anfang Juli 2021 habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Er habe Syrien verlassen, weil er für den Militärdienst gesucht werde. Da es immer noch Krieg gebe, wolle er nicht eingezogen werden oder an Kampfhandlungen teilnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer Syrien Richtung Türkei verlassen habe, sei das Haus nach ihm durchsucht und – als der Beschwerdeführer nicht vorgefunden worden sei – seinem Vater ein Festnahmebefehl ausgehändigt bzw. vorgezeigt worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Tod, weil er höchstwahrscheinlich zu Kampfhandlungen eingezogen werden würde.

Der Beschwerdeführer legte seinen aktuellen sowie seinen abgelaufenen syrischen Reisepass vor.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache auf die Frage, ob er grundsätzlich gegen jeden Wehrdienst sei, an, dass sich seine Antwort in der letzten Einvernahme auf Syrien bezogen habe; er komme aus dem Gebiet Daraa; im Fall einer Einziehung zum Militär werde man in Gebieten wie Idlib oder Deir ez-Zor eingesetzt. In Österreich würde er einen verpflichtenden Wehrdienst absolvieren. In Syrien sei er keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine ihm individuell drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können. Seine Angaben zum Erhalt einer Einberufung zum Militärdienst seien für die Behörde nicht nachvollziehbar, zumal es unrealistisch erscheine, dass ihm am 07.03.2020 eine legale Ausreise aus Syrien ermöglicht worden wäre, sollte er Anfang des Jahres 2020 tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten haben. Den vorgelegten Reisepässen des Beschwerdeführers seien zudem rege Reisebewegungen im Zeitraum 2020/2021 zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass er nicht vom syrischen Regime als Wehrdienstpflichtiger gesucht werde. Dafür spreche schließlich auch die Ausstellung seines aktuellen Reisepasses am 08.05.2021 in Damaskus. Der Beschwerdeführer lehne die Ableistung des Wehrdienstes ab, weil er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wolle, nicht jedoch aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Zudem könne auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Ableistung des Wehrdienstes tatsächlich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen hätte, zumal nicht jeder Rekrut einer Kampfeinheit angehöre und es angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers realistisch erscheine, dass er beim Militär eine administrative Tätigkeit zugewiesen bekommen werde. Auch die Kampfhandlungen seien seit der Rückeroberung weiter Gebiete des Landes zurückgegangen und die Frontlinien seien derzeit relativ stabil. Aufgrund der allgemein prekären Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2022 durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst und der damit im Zusammenhang stehenden Gefahr der erzwungenen Teilnahme an schweren Kriegsverbrechen aus seiner Heimat geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits 2020 einen Einberufungsbefehl erhalten; nach zwei Aufschüben aufgrund seines Schulbesuchs und Studiums sei ihm ein weiterer Aufschub nicht bewilligt worden. Kurz vor Ablauf des letzten Aufschubes bzw. ein Monat vor der Einberufung sei der Beschwerdeführer zunächst am 07.03.2020 legal in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) eingereist. Nach Ablauf seines Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer unter Zahlung von Bestechungsgeld für etwa ein Monat zurück nach Syrien gereist, ehe er sein Heimatland endgültig verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm die reale Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer wolle sich jedoch nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen. Dadurch wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Teilnahme an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gezwungen wäre. Bei einer Verweigerung müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgung und unverhältnismäßigen Sanktionen bis zu seiner Hinrichtung rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes am Bürgerkrieg zu beteiligen sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt werden, wodurch die Verfolgung mit einem Konventionsgrund im Zusammenhang stehe. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der drohenden Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der Situation von Rückkehrern – auch solchen aus aktuell und ehemals oppositionell besetzten Gebieten – denen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde sowie der aktuellen Praxis der Wehrdienstentziehung auseinanderzusetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen erfülle, werde durch näher zitierte Länderberichte gestützt. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, die sich in der Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Abstammung aus einem ehemals oppositionellen Gebiet manifestiere. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2022 durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst und der damit im Zusammenhang stehenden Gefahr der erzwungenen Teilnahme an schweren Kriegsverbrechen aus seiner Heimat geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits 2020 einen Einberufungsbefehl erhalten; nach zwei Aufschüben aufgrund seines Schulbesuchs und Studiums sei ihm ein weiterer Aufschub nicht bewilligt worden. Kurz vor Ablauf des letzten Aufschubes bzw. ein Monat vor der Einberufung sei der Beschwerdeführer zunächst am 07.03.2020 legal in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) eingereist. Nach Ablauf seines Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer unter Zahlung von Bestechungsgeld für etwa ein Monat zurück nach Syrien gereist, ehe er sein Heimatland endgültig verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm die reale Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer wolle sich jedoch nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen. Dadurch wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Teilnahme an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gezwungen wäre. Bei einer Verweigerung müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgung und unverhältnismäßigen Sanktionen bis zu seiner Hinrichtung rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes am Bürgerkrieg zu beteiligen sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt werden, wodurch die Verfolgung mit einem Konventionsgrund im Zusammenhang stehe. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der drohenden Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der Situation von Rückkehrern – auch solchen aus aktuell und ehemals oppositionell besetzten Gebieten – denen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde sowie der aktuellen Praxis der Wehrdienstentziehung auseinanderzusetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen erfülle, werde durch näher zitierte Länderberichte gestützt. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, die sich in der Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Abstammung aus einem ehemals oppositionellen Gebiet manifestiere. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen.

4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 22.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen aktuellen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung im Wesentlichen an, dass er im behördlichen Verfahren sowohl hinsichtlich seiner Reiseroute als auch hinsichtlich des Erhalts eines Einberufungsbefehls und der Suche nach seiner Person durch die Rekrutierungsstelle tatsachenwidrige Angaben erstattet habe. Tatsächlich habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei während aufrechter Gültigkeitsdauer seines Visums aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zwecks Besuchs seiner Eltern legal nach Syrien gereist, ohne bei der Einreise Bestechungsgeld gezahlt zu haben. Während seines Aufenthaltes habe er sich mit seinen Eltern über seine Zukunftsperspektive unterhalten und sie hätten die Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa beschlossen. Der Beschwerdeführer habe Syrien in der Folge legal verlassen und sei von Beirut nach Dubai und von dort weiter nach Albanien gereist. Von Albanien sei er illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, sofort verhaftet und höchstwahrscheinlich auch getötet zu werden. Dies vor allem aufgrund seiner Herkunft aus Daraa, einem Oppositionsgebiet. Gleichzeitig werde er auch vom Militär gesucht, weil er nicht bei diesem erschienen sei. Befragt, was dagegenspräche, einer Einberufung nachzukommen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen das Regime sei und nicht Teil dieser Apparate sein wolle. Er wolle nicht mitschuldig sein und wolle überhaupt nichts mit dem Regime zu tun haben. Befragt, woraus ersichtlich sei, dass er etwas gegen das Regime habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Daraa, einem unter der Opposition stehenden Gebiet, sei. Er sei in Daraa oft auf Demonstrationen gegangen und habe immer die Oppositionsflagge präsent. Sein komplikationsloser Aufenthalt in Syrien im Jahr 2021 nach Ablauf des Aufschubs sei zu Besuchszwecken erfolgt, dafür habe er eine Besuchserlaubnis aus der syrischen Botschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten gehabt, die jedoch gemeinsam mit seinem Militärbuch verloren gegangen sei. Über Vorhalt, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in Europa an eine syrische Botschaft zu wenden und sich durch Leistung einer Gebühr vom Wehrdienst befreien zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies bewusst sei, doch wolle er einerseits das syrische Regime nicht finanziell unterstützen, damit es Waffen kaufe und andererseits habe er das nötige Geld momentan nicht.

6. Mit Schreiben vom 22.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das am 14.03.2024 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und gewährte ihm die Möglichkeit, innerhalb einer zehntägigen Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der 25-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in Damaskus geboren und wuchs im Ort XXXX (alternative Schreibweise: XXXX ) im Gouvernement Daraa (auch: Dar??) gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen verbrachte der Beschwerdeführer ab dem 15. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie etwa drei Jahre in den Nachbarorten XXXX und XXXX . Im Jahr 2018 kehrte er mit seiner Familie in den Heimatort XXXX zurück. Er hat in Syrien die Sekundarschule abgeschlossen und anschließend für einige Monate an der Universität in Damaskus studiert. Er arbeitete in Syrien zudem in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und ging für kurze Zeit beruflichen Tätigkeiten als Marktverkäufer und als Friseur nach. Der Beschwerdeführer wurde in Damaskus geboren und wuchs im Ort römisch XXXX (alternative Schreibweise: römisch XXXX ) im Gouvernement Daraa (auch: Dar??) gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen verbrachte der Beschwerdeführer ab dem 15. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie etwa drei Jahre in den Nachbarorten römisch XXXX und römisch XXXX . Im Jahr 2018 kehrte er mit seiner Familie in den Heimatort römisch XXXX zurück. Er hat in Syrien die Sekundarschule abgeschlossen und anschließend für einige Monate an der Universität in Damaskus studiert. Er arbeitete in Syrien zudem in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und ging für kurze Zeit beruflichen Tätigkeiten als Marktverkäufer und als Friseur nach.

Am 07.03.2020 reiste er zu Arbeitszwecken legal in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Aufgrund der Pandemie gelang es ihm nicht, in den VAE eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am 19.04.2021 reiste der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg von Dubai in den Libanon und von dort mit einem PKW zurück in seinen Heimatort in Syrien. Während seines Aufenthaltes im Heimatort fasste er gemeinsam mit seinen Eltern den Entschluss, aufgrund der besseren Zukunftsperspektiven nach Europa auszureisen. Am 26.05.2021 verließ er Syrien abermals legal und reiste auf dem Luftweg von Beirut nach Dubai. Von dort gelangte er auf dem Luftweg nach Albanien. In der Folge reiste er illegal und schlepperunterstützt über den Kosovo, Serbien, Rumänien, Ungarn und Slowenien nach Österreich, wo er am 27.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 08.05.2021 ausgestellten (bis 07.05.2023 gültigen) syrischen Reisepass, den er im Zeitpunkt seiner Ausreise bei sich trug. Zuvor war er im Besitz eines am 26.09.2019 ausgestellten, bis 25.09.2021 gültigen syrischen Reisepasses.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort in Daraa. Der Beschwerdeführer hat elf Geschwister. Der jüngste Bruder lebt bei den Eltern in Daraa, ein Bruder lebt in Jordanien und zwei weitere Brüder halten sich als Asylberechtigte in Österreich auf. Fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben in Daraa, eine Schwester lebt in Damaskus und eine weitere Schwester lebt in den Niederlanden.

Die in Syrien lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers sind von keinen individuellen Problemen, insbesondere mit den syrischen Behörden betroffen.

Sowohl Damaskus als auch XXXX im Gouvernement Daraa stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes.Sowohl Damaskus als auch römisch XXXX im Gouvernement Daraa stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien vorwiegend wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges sowie dem Wunsch nach besseren Berufsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist 25 Jahre alt. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet. Ob bzw. für welchen Zeitraum er studienbedingte Aufschübe vom Militärdienst erhalten hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Vorbringen, im Jahr 2020 zum Wehrdienst einberufen worden zu sein und nach seiner Ausreise seitens der Rekrutierungsstelle mittels Festnahmeauftrages gesucht worden zu sein, ist tatsachenwidrig.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dem Risiko ausgesetzt, zum syrischen Militärdienst einberufen zu werden. Als im Ausland lebender Syrer hat er die Möglichkeit, sich durch Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft von der Ableistung des Wehrdienstes befreien zu lassen. Er ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Repression ausgesetzt, die aufgrund einer Wehrdienstverweigerung drohen würde.

Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen arabischen Armee nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen ab.

Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen einer mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst sowie aufgrund seiner Herkunft aus Daraa keine oppositionelle politische Gesinnung.

Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10 vom 14.03.2024:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

[…]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […]

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).

Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Zivile Todesopfer landesweit

[…]

Quellen: […]

GEBIETE UNTER REGIERUNGSKONTROLLE INKL. DAMASKUS UND UMLAND, WESTSYRIEN

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: […]Mittlerweile hat das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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