TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/23 W247 2274621-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2024
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Entscheidungsdatum

23.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2274709-1/20E

W247 2274621-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 15.05.2023, Zl. XXXX und vom 2) 15.05.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch die römisch XXXX gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 15.05.2023, Zl. römisch XXXX und vom 2) 15.05.2023, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Pareteien (BF1-BF2) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Tischler tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF1 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juni 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juni 2016 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF1 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. 2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in römisch XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Tischler tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF1 in römisch XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juni 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juni 2016 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF1 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF1 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gabe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF1: „Keine“.

2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF2. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF2 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juli 2021 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juli 2021 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonienn, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF2 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. 2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in römisch XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF2. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF2 in römisch XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juli 2021 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juli 2021 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonienn, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF2 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF2 an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF2 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gabe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heinamtstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF2: „Keine“.

3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme, er sei lediglich einmal beim Arzt wegen Hautproblemen gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle des IS gestanden. Zehn Tage nach seiner Ausreise hätte dann die Freie syrische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Aktuell stünde sein ehemaliges Wohngebiet weiter unter der Kontrolle der freien syrischen Armee, aber sei sein Dorf von den Kurden und der freien syrischen Armee umkämpft. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme, er sei lediglich einmal beim Arzt wegen Hautproblemen gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in römisch XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle des IS gestanden. Zehn Tage nach seiner Ausreise hätte dann die Freie syrische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Aktuell stünde sein ehemaliges Wohngebiet weiter unter der Kontrolle der freien syrischen Armee, aber sei sein Dorf von den Kurden und der freien syrischen Armee umkämpft.

Er habe sich 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen, nachdem der IS mit den Rekrutierungen begonnen habe, und sei 2016 illegal in die Türkei gegangen, als er XXXX Jahre alt gewesen sei. Seitem sei er nicht mehr nach Syrien gereist. In der Türkei habe er sich von Juni 2016 bis Mitte 2022 aufgehalten, und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Türkei habe er Verlassen, weil man von dort nach Syrien abgeschoben werden könne. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im selben Dorf, wie bei seiner Ausreise, in Syrien leben. Zwei Brüder im Alter von XXXX und XXXX Jahren und zwei Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben. Er stehe zu seiner Familie in Syrien in Kontakt. Er habe sich 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen, nachdem der IS mit den Rekrutierungen begonnen habe, und sei 2016 illegal in die Türkei gegangen, als er römisch XXXX Jahre alt gewesen sei. Seitem sei er nicht mehr nach Syrien gereist. In der Türkei habe er sich von Juni 2016 bis Mitte 2022 aufgehalten, und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Türkei habe er Verlassen, weil man von dort nach Syrien abgeschoben werden könne. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im selben Dorf, wie bei seiner Ausreise, in Syrien leben. Zwei Brüder im Alter von römisch XXXX und römisch XXXX Jahren und zwei Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben. Er stehe zu seiner Familie in Syrien in Kontakt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. In Syrien sei er im Rahmen einer allgemeinen Suche vom IS gesucht worden. Persönlich sei nie nach seiner Person gesucht worden und es hätte keine konkreten Vorfälle mit dem IS gegeben. Er sei im Herkunftsstaat von den Behörden nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Zwangsrekrutierungen verlassen. Bei einer Rückkehr könne er getötet werden, so etwas sei im Krieg möglich. Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden, weil er das Land als XXXX verlassen habe. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden, der freien syrischen Armee, dem IS oder Daesh habe er nie Probleme gehabt. Auch sein Bruder (BF2) habe Angst vor einer Rekrutierung und dieser habe ebenfalls kein Militärbuch. Einen Einberufungsbefehl habe sein Bruder nicht erhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. In Syrien sei er im Rahmen einer allgemeinen Suche vom IS gesucht worden. Persönlich sei nie nach seiner Person gesucht worden und es hätte keine konkreten Vorfälle mit dem IS gegeben. Er sei im Herkunftsstaat von den Behörden nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Zwangsrekrutierungen verlassen. Bei einer Rückkehr könne er getötet werden, so etwas sei im Krieg möglich. Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden, weil er das Land als römisch XXXX verlassen habe. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden, der freien syrischen Armee, dem IS oder Daesh habe er nie Probleme gehabt. Auch sein Bruder (BF2) habe Angst vor einer Rekrutierung und dieser habe ebenfalls kein Militärbuch. Einen Einberufungsbefehl habe sein Bruder nicht erhalten.

Es würde nach dem BF1 gefahndet werden, weil er im Militäralter sei, Schriftliches darüber habe er nicht. Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF1 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzien wolle.

Der einzige Familienangehörige im EU-Raum, sei sein Bruder (BF2) in Österreich. Der BF1 besuche keine Kurse oder eine Schule, er lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, wohne im Asylheim und verfüge über keinen Privatbesitz in Österreich. Eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich habe er nicht.

3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gestanden. 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in römisch XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gestanden.

Er habe sich 2021 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei 2021 illegal in die Türkei gegangen, als er XXXX Jahre alt gewesen sei. Sein Bruder der BF1 sei 2016 in dir Türkei gegangen und seitdem nicht mehr nach Syrien gereist. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im Heimatdorf leben. Zwei Brüder im Alter von XXXX und XXXX Jahren, würden noch, wie eine Schwester, bei den Eltern leben. Eine weitere Schwester lebe im Nachbardorf. Sein Bruder (BF1) habe Syrien verlassen, weil deren Vater ihn vorsorglich wegen Kinderrekrutierungen der IS ins Ausland geschickt habe. Er habe sich 2021 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei 2021 illegal in die Türkei gegangen, als er römisch XXXX Jahre alt gewesen sei. Sein Bruder der BF1 sei 2016 in dir Türkei gegangen und seitdem nicht mehr nach Syrien gereist. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im Heimatdorf leben. Zwei Brüder im Alter von römisch XXXX und römisch XXXX Jahren, würden noch, wie eine Schwester, bei den Eltern leben. Eine weitere Schwester lebe im Nachbardorf. Sein Bruder (BF1) habe Syrien verlassen, weil deren Vater ihn vorsorglich wegen Kinderrekrutierungen der IS ins Ausland geschickt habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er werde in der Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in der Heimat von Behörde nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen. Sein Heimatdorf sei zwischen den Gruppierungen umkämpft. Er habe das Land verlassen, bevor er volljährig wurde, damit er später nicht rekrutiert werden könne. Bei einer Rückkehr würde er durch die Freie syrische Armee oder die Kurden zwangsrekrutiert werden. Vom Regime würde er nicht rekrutiert werden können, da ihn dieses in XXXX nicht erreichen könne. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er werde in der Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in der Heimat von Behörde nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen. Sein Heimatdorf sei zwischen den Gruppierungen umkämpft. Er habe das Land verlassen, bevor er volljährig wurde, damit er später nicht rekrutiert werden könne. Bei einer Rückkehr würde er durch die Freie syrische Armee oder die Kurden zwangsrekrutiert werden. Vom Regime würde er nicht rekrutiert werden können, da ihn dieses in römisch XXXX nicht erreichen könne.

Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden und habe nie Regierungsgebiet betreten. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden oder der freien syrischen Armee habe er nie Probleme gehabt. Er habe das Gebiet der Kurden nie betreten. Er sei 10-15 Mal an Checkpoints der Freien syrischen Armee kontrolliert worden, wobei es keine Probleme gegeben hätte.

Der einzige Familienangehörige im EU-Raum, sei sein Bruder (BF1) in Österreich. Der BF2 lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, wohne im Asylheim und verfüge über keinen Privatbesitz in Österreich. Eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich habe er nicht.

4.1. Der BF1 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrischen Personalregisterauszug;

4.2. Der BF2 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrischen Personalregisterauszug;

5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 15.05.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 15.05.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.2. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1 und BF2, zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF2 jedoch eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens darstellen, weshalb den BF1-BF2 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5.3.1. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevenate Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe unter Kontrolle der Freien syrischen Armee. Für den BF bestehe somit keine Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime. Aktuelle gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Militärdienst bestehen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF1 sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringere. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 aufgrund seiner Herkunft oder der Ausreise Verfolgung wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung drohe.

5.3.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevenate Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Der BF2 habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte zu befürchten habe, da diese in seinem ehemaligen Wohngebiet keinen Einfluss hätten. Die Heimatregion des BF2 stehe unter Kontrolle der Freien syrischen Armee. Für den BF bestehe somit keine Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime. Aktuelle gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Militärdienst bestehen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF1 sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringere. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 aufgrund seiner Herkunft oder der Ausreise Verfolgung wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung drohe.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 16.05.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 16.05.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF1 durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF1 durch die römisch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.1.2. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nachzukommen. Der BF1 sei gemeinsam mit seinem Bruder (BF2) nach Österreich gelangt, weil in Österreich schon länger ein Cousin der BF aufhältig sei. Der BF1 sei im wehrfähigen Alter, aufgrund eines eklatanten Personalmangels würde auch ohne offiziele Generalmobilmachung auf alle wehrfähigen Männer zurückgegriffen werden. Die Machtverhältnisse in XXXX können sich schnell wieder in Richtung des Regimes verändern. Es gäbe keine Garantien, dass man aus einem Einsatz bei der Versorgung nicht schnell abgezogen und an die Front beordert werde. Auch bestünde keine Garantie bei einem Freikauf vom Wehrdienst nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Auch sei verständlich, dass der BF1 das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF1 drohe wegen seiner Haltung, dem Regime keinesfalls dienen zu wollen, eine Inhaftierung oder Hinrichtung, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen.7.1.2. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nachzukommen. Der BF1 sei gemeinsam mit seinem Bruder (BF2) nach Österreich gelangt, weil in Österreich schon länger ein Cousin der BF aufhältig sei. Der BF1 sei im wehrfähigen Alter, aufgrund eines eklatanten Personalmangels würde auch ohne offiziele Generalmobilmachung auf alle wehrfähigen Männer zurückgegriffen werden. Die Machtverhältnisse in römisch XXXX können sich schnell wieder in Richtung des Regimes verändern. Es gäbe keine Garantien, dass man aus einem Einsatz bei der Versorgung nicht schnell abgezogen und an die Front beordert werde. Auch bestünde keine Garantie bei einem Freikauf vom Wehrdienst nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Auch sei verständlich, dass der BF1 das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF1 drohe wegen seiner Haltung, dem Regime keinesfalls dienen zu wollen, eine Inhaftierung oder Hinrichtung, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen.

Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Länderfeststellungen bedient, zumal diese unvollständig und sehr allgemein seien. Mit den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen die sich regelmäßig im Zuge der Absolvierung des allgemeinen syrischen Militärdienstes oder Reservedienstes ereignen würden, habe sich die belangte Behörde zu wenig auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Vergleich mit relevanten Länderberichten vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar und GFK-relevant sei.

Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Es würden schon die Grundlagen des Asylrechts gebieten, dass eine Asylgewährung nicht voraussetze, dass bereits vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt wurden. Jede andere Ansicht würde die Genfer Flüchtlingskonvention ad absurdum führen.

Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF1 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Bei angemessen Ermittlungen, angemessener Würdigung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF1 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Bei angemessen Ermittlungen, angemessener Würdigung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

7.1.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. 7.1.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

7.2.1. Mit fristgerecht am 13.06.2023 eingebrachtem Schriftsatz vom 12.06.2023 wurde für den BF2 durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.2.1. Mit fristgerecht am 13.06.2023 eingebrachtem Schriftsatz vom 12.06.2023 wurde für den BF2 durch die römisch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.2.2. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem Vorbringen des des BF2 genügend auseinanderzusetzen und dazu Ermittlungen anzustellen. Der BF2 sei im wehrfähigen Alter, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr zu schweren Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gegen seinen Willen gezwungen wäre, da bereits alle Konfliktpartein im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Der BF2 erfülle das Risikoprofil der Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte der „UNHCR-Erwägungen vom März 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet werden. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen würden mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft werden. Außerdem hätte es die Behörde unterlassen zu ermitteln ob schon aus dem alleinigen Grund der Asylantragstellung dem BF2 eine asylrelevante Verfolgung drohe. Oft würden Personen die das Land Land verlassen haben als illoyal und Unterstützer der Opposition angesehen werden. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen.

Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Das BFA habe ausgeführt, dass der BF2 aus XXXX komme, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass der BF2 nicht mit der syrischen Regierung in Berührung komme. Die Lage sei aber sehr angespannt und es komme in diesem Gebiet immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen. Eine Rückkehr über den Flughafen XXXX oder XXXX würde für den BF2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, als oppositionell Gesinnter in das Blickfeld des Regimes zu kommen und schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Auch gäbe es einen kurdischen Wehrdienst und drohe dem BF2 ebenfalls eine Rekrutierung durch die kurdische Armee, im Falle seiner Rückkehr.Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Das BFA habe ausgeführt, dass der BF2 aus römisch XXXX komme, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass der BF2 nicht mit der syrischen Regierung in Berührung komme. Die Lage sei aber sehr angespannt und es komme in diesem Gebiet immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen. Eine Rückkehr über den Flughafen römisch XXXX oder römisch XXXX würde für den BF2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, als oppositionell Gesinnter in das Blickfeld des Regimes zu kommen und schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Auch gäbe es einen kurdischen Wehrdienst und drohe dem BF2 ebenfalls eine Rekrutierung durch die kurdische Armee, im Falle seiner Rückkehr.

Auch ein Freikaufen vom Wehrdienst schütze nicht unbedingt. Oft sei auch die Bezahlung von Bestechungsgeldern erforderlich und der BF nicht in der Lage sei, die erforderliche Summe aufzubringen und auch nicht das Regime finanziell unterstützen wolle.

Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF2 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF2 wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF2 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF2 wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

7.2.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen; und 3.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen7.2.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen; und 3.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen

8. Die Beschwerdevorlagen vom 05.07.2023 (BF1) bzw. vom 04.07.2023 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 06.07.2023 (BF1) bzw. 05.07.2023 (BF2) ein.

9.1. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 wurden für den BF1 durch die XXXX vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF1 im August 2023 aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe und exilpolitisch gegen das Assad Regime protestiere.9.1. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 wurden für den BF1 durch die römisch XXXX vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF1 im August 2023 aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe und exilpolitisch gegen das Assad Regime protestiere.

9.2. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 wurden für den BF2 durch die XXXX ebenfalls vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF2 XXXX und am XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.9.2. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 wurden für den BF2 durch die römisch XXXX ebenfalls vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF2 römisch XXXX und am römisch XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

10. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 legte der Vertreter des BF1 weitere Beweismittel vor. Die Familie des BF1 habe sich angesichts der Zunahme von Kämpfen gezwungen gesehen die Heimatregion zu verlassen und befinde sich aktuell in der Gegend um XXXX . Im Zuge der Übersiedlung seien die Verantwortlichen der kurdischen Selbstverwaltung, darauf aufmerksam geworden, dass der BF1 für eine Rekrutierung zur so genannten Selbstverteidgung in Frage käme. Dem Vater des BF1 sei ein Mobilisierungsschreiben betreffend die Altersgruppe des BF1 ausgehändigt worden, mit dem Hinweis, dass der BF1 der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen habe.10. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 legte der Vertreter des BF1 weitere Beweismittel vor. Die Familie des BF1 habe sich angesichts der Zunahme von Kämpfen gezwungen gesehen die Heimatregion zu verlassen und befinde sich aktuell in der Gegend um römisch XXXX . Im Zuge der Übersiedlung seien die Verantwortlichen der kurdischen Selbstverwaltung, darauf aufmerksam geworden, dass der BF1 für eine Rekrutierung zur so genannten Selbstverteidgung in Frage käme. Dem Vater des BF1 sei ein Mobilisierungsschreiben betreffend die Altersgruppe des BF1 ausgehändigt worden, mit dem Hinweis, dass der BF1 der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen habe.

Zum Nachweis der Übersiedlung wurde eine Kopie der behördlichen Meldung, ausgestellt von den Behörden der kurdischen Selsbverwaltung vom 25.09.2023 vorgelegt.

Zum Nachweis der Mobilisierung des BF1 im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht wurde das Mobilisierungsschreiben in Kopie übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihren Rechtsvertretern die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die BF1 und BF2 keinen Gebrauch machten.

12. Mit gleichlautendem Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte der Vertreter der BF1 und BF2 für diese eine schriftliche Stellungnahme und Dokumentenvorlage ein und brachte zusammengefasst vor, dass die BF1 und BF2 aus dem XXXX tammen würden. Das Dorf würde durch einen Fluss in ein Gebiet unter der Kontrolle der SNA und eines unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte geteilt werden. Die BF1 und BF2 würden aus dem südlichen Teil stammen, der dezeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte sei. Allerdings würde die unmittelbare Region unter der gemeinsamen Kontrolle des Regimes und der kurdischen Armee stehen, den beiden BF drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neben der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auch die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee. 12. Mit gleichlautendem Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte der Vertreter der BF1 und BF2 für diese eine schriftliche Stellungnahme und Dokumentenvorlage ein und brachte zusammengefasst vor, dass die BF1 und BF2 aus dem römisch XXXX tammen würden. Das Dorf würde durch einen Fluss in ein Gebiet unter der Kontrolle der SNA und eines unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte geteilt werden. Die BF1 und BF2 würden aus dem südlichen Teil stammen, der dezeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte sei. Allerdings würde die unmittelbare Region unter der gemeinsamen Kontrolle des Regimes und der kurdischen Armee stehen, den beiden BF drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neben der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auch die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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