TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/23 W296 2288328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2024
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Entscheidungsdatum

23.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2288328-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Afrin geboren worden und verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in Syrien. Seine Ehegattin, sein Sohn, seine Tochter und einer seiner Brüder würden in der Türkei leben, außerdem habe er einen asylberechtigten Bruder in Dänemark. In Syrien habe er zuletzt bis zum XXXX in Damaskus gelebt. Anschließend sei er legal ausgereist und habe neun Jahre lang in der Türkei gelebt und danach sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch XXXX in Afrin geboren worden und verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in Syrien. Seine Ehegattin, sein Sohn, seine Tochter und einer seiner Brüder würden in der Türkei leben, außerdem habe er einen asylberechtigten Bruder in Dänemark. In Syrien habe er zuletzt bis zum römisch XXXX in Damaskus gelebt. Anschließend sei er legal ausgereist und habe neun Jahre lang in der Türkei gelebt und danach sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr XXXX habe ein Bürgerkrieg in Syrien geherrscht, weshalb er mit seiner Familie in die Türkei geflohen sei. Die Türkei habe er aufgrund des Rassismus verlassen. In der Türkei würden viele Syrer wieder abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den syrischen Streitkräften festgenommen zu werden, da er aus Syrien geflohen sei und somit den Militärdienst als Reservist verweigert habe.Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr römisch XXXX habe ein Bürgerkrieg in Syrien geherrscht, weshalb er mit seiner Familie in die Türkei geflohen sei. Die Türkei habe er aufgrund des Rassismus verlassen. In der Türkei würden viele Syrer wieder abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den syrischen Streitkräften festgenommen zu werden, da er aus Syrien geflohen sei und somit den Militärdienst als Reservist verweigert habe.

3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, sei jedoch nervös und erschöpft gewesen. Er habe den Dolmetscher dabei nicht gut verstanden und wolle nach Vorlesung der Niederschrift der Erstbefragung korrigieren, dass seine Ehe im Jahr XXXX in der Türkei offiziell geschieden worden sei. Er sei am XXXX in Afrin geboren worden und habe sein ganzes Leben lang in der Stadt Damaskus gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht sowie von XXXX bis XXXX als Taxifahrer und von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Schuhmacher gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr XXXX bei einem Autounfall gestorben, seine Mutter habe seinen Onkel geheiratet und lebe in Damaskus, außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und einen Bruder in Dänemark, eine Halbschwester sowie einen Sohn und eine Tochter, die seiner Ex-Ehegattin bei der Scheidung zugesprochen worden seien. Zu seiner Familie in Damaskus habe er Kontakt. Im August XXXX habe er in Erwägung gezogen, Syrien zu verlassen; zuvor habe er sich jedoch einen Reisepass ausstellen lassen und Möbel verkaufen müssen. Er habe sich den Reisepass persönlich in Damaskus ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Im XXXX sei er dann legal ausgereist und nicht wieder zurückgekehrt. Bei seiner Ausreise sei er von der Regierung und von der FSA kontrolliert worden, es habe jedoch keine Probleme gegeben. Von XXXX bis XXXX habe er in der Türkei gelebt und als Taschenhersteller und Schauspieler gearbeitet, danach sei er über Griechenland und Serbien nach Österreich eingereist, da in der Türkei Rassismus vorherrsche und Syrer nach Syrien abgeschoben werden würden. Er hab auch seinen Kimlik nicht verlängern lassen können. In Österreich habe er keine Angehörigen und seit dem XXXX arbeite er auf einem Biohof. Er lebe in einem Asylheim und bekomme kein Geld vom Staat. Er sei in keinem Verein Mitglied und unbescholten.3. Am römisch XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, sei jedoch nervös und erschöpft gewesen. Er habe den Dolmetscher dabei nicht gut verstanden und wolle nach Vorlesung der Niederschrift der Erstbefragung korrigieren, dass seine Ehe im Jahr römisch XXXX in der Türkei offiziell geschieden worden sei. Er sei am römisch XXXX in Afrin geboren worden und habe sein ganzes Leben lang in der Stadt Damaskus gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht sowie von römisch XXXX bis römisch XXXX als Taxifahrer und von römisch XXXX bis römisch XXXX sowie von römisch XXXX bis römisch XXXX Schuhmacher gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr römisch XXXX bei einem Autounfall gestorben, seine Mutter habe seinen Onkel geheiratet und lebe in Damaskus, außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und einen Bruder in Dänemark, eine Halbschwester sowie einen Sohn und eine Tochter, die seiner Ex-Ehegattin bei der Scheidung zugesprochen worden seien. Zu seiner Familie in Damaskus habe er Kontakt. Im August römisch XXXX habe er in Erwägung gezogen, Syrien zu verlassen; zuvor habe er sich jedoch einen Reisepass ausstellen lassen und Möbel verkaufen müssen. Er habe sich den Reisepass persönlich in Damaskus ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Im römisch XXXX sei er dann legal ausgereist und nicht wieder zurückgekehrt. Bei seiner Ausreise sei er von der Regierung und von der FSA kontrolliert worden, es habe jedoch keine Probleme gegeben. Von römisch XXXX bis römisch XXXX habe er in der Türkei gelebt und als Taschenhersteller und Schauspieler gearbeitet, danach sei er über Griechenland und Serbien nach Österreich eingereist, da in der Türkei Rassismus vorherrsche und Syrer nach Syrien abgeschoben werden würden. Er hab auch seinen Kimlik nicht verlängern lassen können. In Österreich habe er keine Angehörigen und seit dem römisch XXXX arbeite er auf einem Biohof. Er lebe in einem Asylheim und bekomme kein Geld vom Staat. Er sei in keinem Verein Mitglied und unbescholten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ausgereist, um seine Kinder vor Gewalt aufgrund des Krieges zu schützen. In Syrien habe es kein Leben mehr gegeben. Außerdem hätte das Regime den Beschwerdeführer zum Reservemilitärdienst eingezogen, wobei er kämpfen und töten hätte müssen oder getötet worden wäre. Er habe von XXXX bis XXXX in Damaskus als Wachsoldat den Wehrdienst abgeleistet. Er habe keine spezielle Ausbildung absolviert und sein Militärbuch verloren. Ein Jahr vor der Einvernahme habe er auf Nachfrage von seinem Onkel erfahren, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen des Reservemilitärdienstes gesucht werden würden. Zwei Jahre nach seinem Grundwehrdienst habe er ein Schreiben erhalten, wonach er im Reservestand sei. Einen Einberufungsbefehl habe er danach nicht erhalten. Im Jahr XXXX habe die Regierung zweimal innerhalb von sechs Monaten bei seiner Familie in Damaskus nach ihm und seinem Bruder gesucht. Er habe sich nicht vom Reservemilitärdienst freigekauft, da das Regime mit dem Geld Waffen kaufen würde. Und man werde auch noch im Alter von XXXX Jahren eingezogen.Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ausgereist, um seine Kinder vor Gewalt aufgrund des Krieges zu schützen. In Syrien habe es kein Leben mehr gegeben. Außerdem hätte das Regime den Beschwerdeführer zum Reservemilitärdienst eingezogen, wobei er kämpfen und töten hätte müssen oder getötet worden wäre. Er habe von römisch XXXX bis römisch XXXX in Damaskus als Wachsoldat den Wehrdienst abgeleistet. Er habe keine spezielle Ausbildung absolviert und sein Militärbuch verloren. Ein Jahr vor der Einvernahme habe er auf Nachfrage von seinem Onkel erfahren, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen des Reservemilitärdienstes gesucht werden würden. Zwei Jahre nach seinem Grundwehrdienst habe er ein Schreiben erhalten, wonach er im Reservestand sei. Einen Einberufungsbefehl habe er danach nicht erhalten. Im Jahr römisch XXXX habe die Regierung zweimal innerhalb von sechs Monaten bei seiner Familie in Damaskus nach ihm und seinem Bruder gesucht. Er habe sich nicht vom Reservemilitärdienst freigekauft, da das Regime mit dem Geld Waffen kaufen würde. Und man werde auch noch im Alter von römisch XXXX Jahren eingezogen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis im Original vor.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten überprüften syrischen Personalausweises fest. Sein Herkunftsort stehe unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Er sei in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Bei seiner legalen Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen und habe er den Wehrdienst als Wachsoldat abgeleistet, ohne Spezialkenntnisse zu erwerben. Außerdem sei eine Einziehung aufgrund seines Alters unwahrscheinlich, da Männer in seinem Alter vornehmlich bloß eingezogen werden würden, wenn sie über besondere Qualifikationen verfügen würden. Er habe während seines Aufenthalts in Syrien keinen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Reservemilitärdienstes erhalten. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien bestehe für ihn nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. Auch aufgrund der Möglichkeit der Leistung einer Ausgleichszahlung bestehe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder Zwangsrekrutierung. Ihm drohe zudem keine Verfolgung wegen seiner Ausreise und Antragstellung in Österreich. Es habe auch keine Verfolgung aus sonstigen Gründen festgestellt werden können.

Es bestünden jedoch aufgrund der herangezogenen Länderberichte Gründe zur Annahme, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen der derzeitigen Lage in Syrien keine ausreichende Lebenssicherheit bestünde. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei neben seinen Wachdiensten auch im Bereich Aufklärung und Berichterstattung zugeteilt gewesen und habe eine entsprechende Spezialausbildung zum Aufklärer erhalten. Im Jahr XXXX habe die syrische Regierung, die seinen Herkunftsort Damaskus kontrolliere, zweimal versucht, ihn zu rekrutieren, was gescheitert sei, da er von XXXX bis XXXX in der Türkei gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er Inhaftierung, unverhältnismäßig hohe Bestrafung sowie die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Bei einer Einziehung zum Reservemilitärdienst müsse er sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen. Im Fall einer Weigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Zusätzlich befürchte er auch bei einer Rückkehr nach Afrin eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit durch die dort vorherrschenden oppositionellen Gruppierungen. Soweit in der Beschwerde neues Vorbringen erstattet werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dieses früher zu erstatten, weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sei, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme, ihm eine entsprechend detaillierte Auseinandersetzung mit den Länderinformationen nicht möglich gewesen, die Einvernahme sehr kurz gewesen sei und die belangte Behörde zu Themengebieten, die sie als relevant erachtet habe, keine Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet habe. Schon aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Antragstellung in Österreich drohe ihm in Syrien Verfolgung. Bezüglich der Möglichkeit eines Freikaufs habe die belangte Behörde die tatsächlich gelebte Praxis außer Acht gelassen und ihre Ausführungen seien spekulativ. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Befreiungsgebühr zu bezahlen und lehne dies aus Gewissensgründen ab, zudem sei nicht sicher, dass die Befreiung tatsächlich gewährt werden würde, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch XXXX Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei neben seinen Wachdiensten auch im Bereich Aufklärung und Berichterstattung zugeteilt gewesen und habe eine entsprechende Spezialausbildung zum Aufklärer erhalten. Im Jahr römisch XXXX habe die syrische Regierung, die seinen Herkunftsort Damaskus kontrolliere, zweimal versucht, ihn zu rekrutieren, was gescheitert sei, da er von römisch XXXX bis römisch XXXX in der Türkei gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er Inhaftierung, unverhältnismäßig hohe Bestrafung sowie die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Bei einer Einziehung zum Reservemilitärdienst müsse er sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen. Im Fall einer Weigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Zusätzlich befürchte er auch bei einer Rückkehr nach Afrin eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit durch die dort vorherrschenden oppositionellen Gruppierungen. Soweit in der Beschwerde neues Vorbringen erstattet werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dieses früher zu erstatten, weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sei, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme, ihm eine entsprechend detaillierte Auseinandersetzung mit den Länderinformationen nicht möglich gewesen, die Einvernahme sehr kurz gewesen sei und die belangte Behörde zu Themengebieten, die sie als relevant erachtet habe, keine Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet habe. Schon aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Antragstellung in Österreich drohe ihm in Syrien Verfolgung. Bezüglich der Möglichkeit eines Freikaufs habe die belangte Behörde die tatsächlich gelebte Praxis außer Acht gelassen und ihre Ausführungen seien spekulativ. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Befreiungsgebühr zu bezahlen und lehne dies aus Gewissensgründen ab, zudem sei nicht sicher, dass die Befreiung tatsächlich gewährt werden würde, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei.

6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch XXXX , eingelangt am römisch XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

7. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Bezugnahme auf den aktuellen Länderbericht. 7. Am römisch XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Bezugnahme auf den aktuellen Länderbericht.

8. Am 22.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Afrin im Gouvernement Aleppo geboren, lebte jedoch ab dem Lebensalter von einem Jahr und bis zu seiner Ausreise in Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er ist gesund. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch XXXX in Afrin im Gouvernement Aleppo geboren, lebte jedoch ab dem Lebensalter von einem Jahr und bis zu seiner Ausreise in Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er ist gesund.

Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bis zum XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen an seinem Herkunftsort.Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bis zum römisch XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen an seinem Herkunftsort.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und in Folge als Taxifahrer, Schuhmacher bzw. in der Türkei als Taschenhersteller und Schauspieler gearbeitet.

Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr XXXX bei einem Autounfall gestorben, seine Mutter, sein Onkel, der sein Steifvater ist, und seine Halbschwester leben in Damaskus; ein Bruder des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufhältig, ein Bruder in Dänemark. Seine Exfrau und die zwei gemeinsamen Kinder leben in der Türkei.Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr römisch XXXX bei einem Autounfall gestorben, seine Mutter, sein Onkel, der sein Steifvater ist, und seine Halbschwester leben in Damaskus; ein Bruder des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufhältig, ein Bruder in Dänemark. Seine Exfrau und die zwei gemeinsamen Kinder leben in der Türkei.

Im XXXX reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und in die Türkei ein, wo er bis zum Jahr XXXX lebte. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Im römisch XXXX reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und in die Türkei ein, wo er bis zum Jahr römisch XXXX lebte. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit dem in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit dem in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.

In Österreich halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Er hat bis Jänner XXXX Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, danach zwischenzeitig auf einem Biohof gearbeitet, geht jedoch gegenwärtig wieder keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und startet in drei Wochen einen Deutschkurs, ist in keinem Verein Mitglied und hat sich bislang noch nicht ehrenamtlich betätigt.In Österreich halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Er hat bis Jänner römisch XXXX Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, danach zwischenzeitig auf einem Biohof gearbeitet, geht jedoch gegenwärtig wieder keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und startet in drei Wochen einen Deutschkurs, ist in keinem Verein Mitglied und hat sich bislang noch nicht ehrenamtlich betätigt.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr den Wehrdienst beim syrischen Militär als Reservist ableisten müsste oder bestraft werden würde, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär von XXXX bis XXXX in Damaskus als Wachsoldat abgeleistet und keine besondere militärische Ausbildung absolviert. Er befindet sich (noch) im reservedienstpflichtigen Alter und ist vom Wehrdienst nicht befreit. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass er maßgebliche Gefahr läuft, neuerlich als Reservist zum Militärdienst eingezogen bzw. wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung bestraft zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass im Jahr XXXX seitens des syrischen Regimes zweimal versucht wurde, ihn einzuziehen. Ihm droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise, seiner Antragstellung im Ausland oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr den Wehrdienst beim syrischen Militär als Reservist ableisten müsste oder bestraft werden würde, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär von römisch XXXX bis römisch XXXX in Damaskus als Wachsoldat abgeleistet und keine besondere militärische Ausbildung absolviert. Er befindet sich (noch) im reservedienstpflichtigen Alter und ist vom Wehrdienst nicht befreit. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass er maßgebliche Gefahr läuft, neuerlich als Reservist zum Militärdienst eingezogen bzw. wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung bestraft zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass im Jahr römisch XXXX seitens des syrischen Regimes zweimal versucht wurde, ihn einzuziehen. Ihm droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise, seiner Antragstellung im Ausland oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Andere Gründe, die für eine ihm unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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