TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W276 2282085-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W276 2282085-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer („Bf“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer („Bf“) stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei ledig, habe acht Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch XXXX gab er an, dass er am römisch XXXX in römisch XXXX , Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei ledig, habe acht Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

Er habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Er fügte hinzu, dass er nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, da er ansonsten den Militärdienst ableisten müsse. Er wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen, da er gegen Krieg und Gewalt sei. Abschließend wies er darauf hin, dass er die Türkei verlassen habe, da man als Flüchtling dort keine Rechte habe und die Türken Rassisten seien. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er im Krieg zu sterben.

3. Laut Bericht der LPD Salzburg vom XXXX mit Betreff „Delogierung aus Asylheim“ hat der Bf das Asylheim freiwillig verlassen, nachdem ihm von einer Mitarbeiterin der Unterkunft mitgeteilt worden ist, dass er das Heim verlassen müsse.3. Laut Bericht der LPD Salzburg vom römisch XXXX mit Betreff „Delogierung aus Asylheim“ hat der Bf das Asylheim freiwillig verlassen, nachdem ihm von einer Mitarbeiterin der Unterkunft mitgeteilt worden ist, dass er das Heim verlassen müsse.

4. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde das Asylverfahren des Bf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („belangte Behörde“) eingestellt, da der Aufenthaltsort des Bf weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen ist. Aus diesem Grund erging am selben Tag auch ein Festnahmeauftrag gegen den Bf.4. Mit Aktenvermerk vom römisch XXXX wurde das Asylverfahren des Bf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („belangte Behörde“) eingestellt, da der Aufenthaltsort des Bf weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen ist. Aus diesem Grund erging am selben Tag auch ein Festnahmeauftrag gegen den Bf.

5. Mit Fortsetzungsantrag vom XXXX beantragte der Bf die Fortsetzung seines Asylverfahrens und teilte mit, dass er seit XXXX wieder gemeldet und im Grundversorgungsquartier in Salzburg untergebracht sei.5. Mit Fortsetzungsantrag vom römisch XXXX beantragte der Bf die Fortsetzung seines Asylverfahrens und teilte mit, dass er seit römisch XXXX wieder gemeldet und im Grundversorgungsquartier in Salzburg untergebracht sei.

6. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Festnahmeauftrag gegen den Bf von der belangten Behörde widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen. Der Bf habe sich wieder im Quartier eingefunden.6. Mit Schreiben vom römisch XXXX wurde der Festnahmeauftrag gegen den Bf von der belangten Behörde widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen. Der Bf habe sich wieder im Quartier eingefunden.

7. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.7. Am römisch XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Bf aus, dass er Syrien verlassen habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Es habe Kampfhandlungen in ihrem Gebiet gegeben und ihr Leben in Syrien sei in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund seien sie damals in die Türkei gegangen. Er habe lange Zeit in der Türkei gelebt und gearbeitet und sei aufgrund von illegaler Arbeit nach Syrien abgeschoben worden. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen, da er in der Türkei keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe. Viele Freunde von ihm würden in Österreich leben und seien hier auch gut zurechtgekommen. Abschließend betonte der Bf, dass er in den sozialen Medien erfahren habe, dass viele Syrer in Österreich seien und hier eine gute Zukunft haben würden. Nachgefragt, gab er an, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien verpflichtet sei, den Militärdienst zu absolvieren, da er Syrien im Alter von 14 Jahren verlassen habe und sich nun im wehrpflichtigen Alter befinde. Es könne auch sein, dass er von ihnen verhaftet oder gefoltert werde, da in Syrien in zwei Gefängnissen, in Saidnaiya und Tadmur, die Leute gefoltert und getötet werden. Er mache sich daher Sorgen um sein Leben. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde stellte der Bf klar, dass er den regulären Militärdienst nicht geleistet habe und weder einen Einberufungsbefehl noch ein Militärbuch erhalten habe.

8. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 8. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

9. Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im wehrfähigen Alter sei, bis dato den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe und befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er weigere sich jedoch aus politischen und Gewissensgründen an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen mitzuwirken. Das syrische Regime sei in seiner Heimatregion präsent und könne er sich dessen Zugriff nicht dauerhaft entziehen. Durch die Verweigerung des Militärdienstes in Zusammenschau mit seiner illegalen Ausreise sowie seiner Asylantragstellung im Ausland würde dem Bf vom syrischen Regime jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben und würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deshalb asylrechtlich relevant verfolgt werden. Primär habe die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die Möglichkeit gestützt, dass er sich vom Wehrdienst in Syrien freikaufen könne. Dagegen sei einzuwenden, dass es keine Garantie gebe, dass ein Freikauf erfolgreich sei und der Bf angegeben habe, dass er einen Krieg nicht finanziell unterstützen wolle. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der Bf in der Einvernahme angegeben habe, dass sein Bruder in Österreich sei und er - wie seine Brüder in der Türkei -Familienangehöriger von Deserteuren und Wehrdienstverweigerer sei. Zu diesem Punkt sei er von der belangten Behörde unzureichend befragt worden. Im Zuge der bei der nach der Rückkehr nach Syrien obligatorischen Befragung durch die syrischen Behörden am Flughafen würde sich zwangsläufig die Frage nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen ergeben. Zwei vom syrischen Regime getötete Onkel, ein verhafteter Bruder, zwei Wehrdienstverweigerer und ein Deserteur in der Familie seien jedenfalls ein Indiz für die Regierung, dass es sich bei der Familie des Bf um eine Familie mit starker oppositioneller Gesinnung handeln würde. Dem Bf drohe jedenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung durch das syrische Regime. Zudem würde dem Bf aufgrund der illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrags im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Nicht nur an seinem Herkunftsort selbst, sondern auch bei einer Rückkehr dorthin wäre der Bf einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, weil er über einen Flughafen unter Kontrolle der syrischen Regierung einreisen und durch Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung zu seinem Herkunftsort durchreisen müsste, wo er einer Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entgehen könne. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgabe seiner Beschwerde und folglich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.9. Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im wehrfähigen Alter sei, bis dato den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe und befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er weigere sich jedoch aus politischen und Gewissensgründen an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen mitzuwirken. Das syrische Regime sei in seiner Heimatregion präsent und könne er sich dessen Zugriff nicht dauerhaft entziehen. Durch die Verweigerung des Militärdienstes in Zusammenschau mit seiner illegalen Ausreise sowie seiner Asylantragstellung im Ausland würde dem Bf vom syrischen Regime jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben und würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deshalb asylrechtlich relevant verfolgt werden. Primär habe die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die Möglichkeit gestützt, dass er sich vom Wehrdienst in Syrien freikaufen könne. Dagegen sei einzuwenden, dass es keine Garantie gebe, dass ein Freikauf erfolgreich sei und der Bf angegeben habe, dass er einen Krieg nicht finanziell unterstützen wolle. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der Bf in der Einvernahme angegeben habe, dass sein Bruder in Österreich sei und er - wie seine Brüder in der Türkei -Familienangehöriger von Deserteuren und Wehrdienstverweigerer sei. Zu diesem Punkt sei er von der belangten Behörde unzureichend befragt worden. Im Zuge der bei der nach der Rückkehr nach Syrien obligatorischen Befragung durch die syrischen Behörden am Flughafen würde sich zwangsläufig die Frage nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen ergeben. Zwei vom syrischen Regime getötete Onkel, ein verhafteter Bruder, zwei Wehrdienstverweigerer und ein Deserteur in der Familie seien jedenfalls ein Indiz für die Regierung, dass es sich bei der Familie des Bf um eine Familie mit starker oppositioneller Gesinnung handeln würde. Dem Bf drohe jedenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung durch das syrische Regime. Zudem würde dem Bf aufgrund der illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrags im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Nicht nur an seinem Herkunftsort selbst, sondern auch bei einer Rückkehr dorthin wäre der Bf einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, weil er über einen Flughafen unter Kontrolle der syrischen Regierung einreisen und durch Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung zu seinem Herkunftsort durchreisen müsste, wo er einer Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entgehen könne. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgabe seiner Beschwerde und folglich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

10. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Rechtsvertretung des Bf mit, dass es ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, den Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Sie wies darauf hin, dass der Bf über sein Recht auf Vertretung aufgeklärt worden sei, er sich jedoch im Interesse an einer möglichst zeitnahen Entscheidung dafür entschieden habe, in Abwesenheit der Rechtsvertretung an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Der Bf beantragte zur Wahrung seiner Rechte die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung. 10. Mit Schreiben vom römisch XXXX teilte die Rechtsvertretung des Bf mit, dass es ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, den Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Sie wies darauf hin, dass der Bf über sein Recht auf Vertretung aufgeklärt worden sei, er sich jedoch im Interesse an einer möglichst zeitnahen Entscheidung dafür entschieden habe, in Abwesenheit der Rechtsvertretung an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Der Bf beantragte zur Wahrung seiner Rechte die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der Bf wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX , auch XXXX genannt, östlich von XXXX bzw südöstlich der Stadt XXXX , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Im Alter von 14 Jahren ist er, im Jahr 2013, von Syrien in die Türkei gegangen und hat dort bis 2019 gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2019 wurde er von der Türkei, nach Syrien, abgeschoben. Sodann verbrachte er drei Wochen in XXXX , dabei hat er auch Freunde in einem Zeltlager besucht, das von der HTS betreut wurde. Ehe er wieder illegal in die Türkei einreiste, wo er in XXXX lebte. Im Jahr 2021 verließ er die Türkei in Richtung Europa. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Grundschule in Syrien besucht. Der Bf arbeitete als Hilfsarbeiter, unter anderem in einer Nähfabrik.Der Bf wurde im Gouvernement römisch XXXX , im Dorf römisch XXXX , auch römisch XXXX genannt, östlich von römisch XXXX bzw südöstlich der Stadt römisch XXXX , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Im Alter von 14 Jahren ist er, im Jahr 2013, von Syrien in die Türkei gegangen und hat dort bis 2019 gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2019 wurde er von der Türkei, nach Syrien, abgeschoben. Sodann verbrachte er drei Wochen in römisch XXXX , dabei hat er auch Freunde in einem Zeltlager besucht, das von der HTS betreut wurde. Ehe er wieder illegal in die Türkei einreiste, wo er in römisch XXXX lebte. Im Jahr 2021 verließ er die Türkei in Richtung Europa. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Grundschule in Syrien besucht. Der Bf arbeitete als Hilfsarbeiter, unter anderem in einer Nähfabrik.

Der Vater des Bf, XXXX , ca. 78 Jahre alt, lebt im Libanon, in Beirut. Die Mutter des Bf, XXXX , 72 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX , in der Region XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , ca. 32 Jahre alt, lebt in der Türkei, in XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , 30 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , 27 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , 21 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , 19 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Eine Schwester des Bf, XXXX , 29 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Eine Schwester des Bf, XXXX , 28 Jahre alt, lebt in der Türkei in XXXX . Ein Bruder des Bf, XXXX , 25 oder 26 Jahre alt, lebt in XXXX .Der Vater des Bf, römisch XXXX , ca. 78 Jahre alt, lebt im Libanon, in Beirut. Die Mutter des Bf, römisch XXXX , 72 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX , in der Region römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , ca. 32 Jahre alt, lebt in der Türkei, in römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , 30 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , 27 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , 21 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , 19 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Eine Schwester des Bf, römisch XXXX , 29 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Eine Schwester des Bf, römisch XXXX , 28 Jahre alt, lebt in der Türkei in römisch XXXX . Ein Bruder des Bf, römisch XXXX , 25 oder 26 Jahre alt, lebt in römisch XXXX .

Der Bruder des Bf, namens XXXX ist nicht vom Wehrdienst des syrischen Regimes desertiert.Der Bruder des Bf, namens römisch XXXX ist nicht vom Wehrdienst des syrischen Regimes desertiert.

Der Herkunftsort des Bf steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie.

Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Bf ist gesund.

Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Bf befindet sich im wehrpflichtigen Alter, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet, und ist von diesem auch nicht befreit. Der Bf verfügt über kein Militärbuch und erhielt auch keinen Einberufungsbefehl, weil er Syrien im Alter von etwa 14 Jahren verlassen hat.

Die syrischen Behörden unterstellen nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch im Fall des Bf keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Bf keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Dem Bf droht auch als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime.

Dem Bf droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Der Bf hat nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.

Dem Bf droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

XXXX römisch XXXX

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 14.03.2024, Version 10:

1.3.1. Sicherheitslage

[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

[…]

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischenAuseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).

Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).

Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran

Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).

Israelische Luftschläge

Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).

Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).

Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha’aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha’aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sichIm Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha’aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha’aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich

weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).

US-Luftschläge in Syrien

Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024).

Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

1.3.2. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022).

Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger inAnspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Fak

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten