Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W180 2254851-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Syrien begründete er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass die Lage in Syrien sehr schlecht sei; es herrsche dort Krieg und es gebe keine Sicherheit, keine Arbeit und kein gutes Leben. Das syrische Regime habe seinen Bruder umgebracht. Weitere Gründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr würde er um sein eigenes Leben und um jenes seiner Kinder fürchten.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er in einer etwa 13 Kilometer von Damaskus entfernten Ortschaft gelebt und Syrien im August 2017 endgültig verlassen habe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Bruder sei Krankenpfleger gewesen und habe den Verletzten geholfen. Im Jahr 2012 sei sein Bruder deshalb gezielt vom Militär getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst werde seitens des Militärs gesucht, weil er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen und regierungsfeindlichen Personen geholfen habe. Sein weiterer Aufenthalt in Syrien sei ihm möglich gewesen, weil er sich in einer Ortschaft versteckt habe, in der das Militär nicht präsent gewesen sei. Das Militär kenne seine Personaldaten, weil es Bürger gebe, die dem Militär solche Informationen zukommen ließen. Im Fall einer Rückkehr würde er getötet werden.
Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus dem syrischen Familienregister, Auszüge aus dem syrischen Personenregister betreffend seine Söhne sowie eine Kopie seines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses vor. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt das Original eines weiteren (abgelaufenen) syrischen Reisepasses.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Angabe, aufgrund der Teilnahme an fünf Demonstrationen vom syrischen Regime gesucht zu werden, habe sich als vage und nicht nachvollziehbar erwiesen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Folge noch jahrelang in der Heimat aufgehalten habe. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 05.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, weshalb er Syrien erst sechs Jahre nach den Demonstrationen bzw. fünf Jahre nach der Ermordung seines Bruders verlassen habe können. Es habe ihm schlicht das Geld für eine Ausreise gefehlt, zudem seien gerade am Beginn des Bürgerkrieges Grenzübergänze vom Regime besonders kontrolliert worden, um Oppositionelle an der Ausreise zu hindern. Die Behörde beschränke sich trotz der guten Dokumentation des Konfliktverlaufs lediglich auf Vermutungen zur Militärpräsenz in Damaskus und Umgebung; die vom Beschwerdeführer genannten Dörfer seien zur Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der Regierung gestanden, weshalb es ihm möglich gewesen sei, sich dort dem Zugriff des syrischen Regimes zu entziehen. Die Schwelle, seitens des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, sei relativ niedrig und es würden vor allem Personen verdächtigt werden, die ihre Heimat während eines staatlichen Ausnahmezustandes verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer gelte seit seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 als Oppositioneller; aufgrund von Denunziation sei er den syrischen Behörden auch namentlich bekannt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner vermeintlichen Unterstützung der Opposition vom Regime getötet worden. Dem Beschwerdeführer drohe dasselbe Schicksal. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 05.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, weshalb er Syrien erst sechs Jahre nach den Demonstrationen bzw. fünf Jahre nach der Ermordung seines Bruders verlassen habe können. Es habe ihm schlicht das Geld für eine Ausreise gefehlt, zudem seien gerade am Beginn des Bürgerkrieges Grenzübergänze vom Regime besonders kontrolliert worden, um Oppositionelle an der Ausreise zu hindern. Die Behörde beschränke sich trotz der guten Dokumentation des Konfliktverlaufs lediglich auf Vermutungen zur Militärpräsenz in Damaskus und Umgebung; die vom Beschwerdeführer genannten Dörfer seien zur Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der Regierung gestanden, weshalb es ihm möglich gewesen sei, sich dort dem Zugriff des syrischen Regimes zu entziehen. Die Schwelle, seitens des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, sei relativ niedrig und es würden vor allem Personen verdächtigt werden, die ihre Heimat während eines staatlichen Ausnahmezustandes verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer gelte seit seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 als Oppositioneller; aufgrund von Denunziation sei er den syrischen Behörden auch namentlich bekannt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner vermeintlichen Unterstützung der Opposition vom Regime getötet worden. Dem Beschwerdeführer drohe dasselbe Schicksal.
4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprachen Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Er werde vom syrischen Regime gesucht. Er sei oppositionell eingestellt und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er werde seitens des Sicherheitsschutzes und seitens der Geheimdienstabteilungen des Regimes gesucht. Aus diesem Grund habe er Angst um sein Leben gehabt. Das Regime sei bei ihnen einmarschiert und er sei in das Dorf XXXX (auch: XXXX ) gezogen. Personen bzw. der Ortsvorsteher hätten ihm persönlich mitgeteilt, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 ungefähr an fünf Demonstrationen teilgenommen. An diesen Demonstrationen hätten etwa 500 bis 2.000 Personen aus vier verschiedenen Dörfern teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei einfacher Teilnehmer der Demonstrationen gewesen, sei aber nicht an deren Organisation beteiligt gewesen. Im Jahr 2017 habe er sich aufgrund des Einmarschs der syrischen Regierung in die beiden erwähnten Orte zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Inhaftierung und Tötung aufgrund seiner oppositionellen Einstellung. Sein Bruder sei Arzt gewesen und habe verletzten Oppositionellen geholfen. Sein Bruder sei im November 2012 – neben weiteren Personen – von einem Soldaten an einem Kontrollposten im Heimatort umgebracht worden. Dies sei ihm vom Hörensagen bekannt, er besitze keine näheren Informationen über die Todesumstände seines Bruders. Zu derartigen Tötungen an Kontrollposten sei es in dieser Zeit regelmäßig gekommen. Dass sein Bruder gezielt aufgrund der Behandlung von Oppositionellen getötet worden sei, nehme der Beschwerdeführer an, weil sein Bruder zehn Tage zuvor durch die Sicherheitsabteilungen befragt worden sei, ob er oppositionelle Verletzte behandle oder nicht. Sein Bruder habe dies verneint und sei für fünf Tage inhaftiert worden. Gerüchteweise habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es vor der Tötung seines Bruders zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Soldaten gekommen sei. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Er werde vom syrischen Regime gesucht. Er sei oppositionell eingestellt und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er werde seitens des Sicherheitsschutzes und seitens der Geheimdienstabteilungen des Regimes gesucht. Aus diesem Grund habe er Angst um sein Leben gehabt. Das Regime sei bei ihnen einmarschiert und er sei in das Dorf römisch XXXX (auch: römisch XXXX ) gezogen. Personen bzw. der Ortsvorsteher hätten ihm persönlich mitgeteilt, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 ungefähr an fünf Demonstrationen teilgenommen. An diesen Demonstrationen hätten etwa 500 bis 2.000 Personen aus vier verschiedenen Dörfern teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei einfacher Teilnehmer der Demonstrationen gewesen, sei aber nicht an deren Organisation beteiligt gewesen. Im Jahr 2017 habe er sich aufgrund des Einmarschs der syrischen Regierung in die beiden erwähnten Orte zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Inhaftierung und Tötung aufgrund seiner oppositionellen Einstellung. Sein Bruder sei Arzt gewesen und habe verletzten Oppositionellen geholfen. Sein Bruder sei im November 2012 – neben weiteren Personen – von einem Soldaten an einem Kontrollposten im Heimatort umgebracht worden. Dies sei ihm vom Hörensagen bekannt, er besitze keine näheren Informationen über die Todesumstände seines Bruders. Zu derartigen Tötungen an Kontrollposten sei es in dieser Zeit regelmäßig gekommen. Dass sein Bruder gezielt aufgrund der Behandlung von Oppositionellen getötet worden sei, nehme der Beschwerdeführer an, weil sein Bruder zehn Tage zuvor durch die Sicherheitsabteilungen befragt worden sei, ob er oppositionelle Verletzte behandle oder nicht. Sein Bruder habe dies verneint und sei für fünf Tage inhaftiert worden. Gerüchteweise habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es vor der Tötung seines Bruders zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Soldaten gekommen sei.
Der Beschwerdeführer legte vier Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich zeigen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er an vielen Demonstrationen in Österreich teilnehme, er habe aber keine Fotos oder regimekritische Kommentare in sozialen Medien veröffentlicht.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 10, vom 14.03.2024; EUAA, Country Guidance Syria Februar 2023; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021) zur Kenntnis gebracht. Auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Araber an und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einem Dorf in der Umgebung von Damaskus (Gouvernement Rif Damaskus), geboren. Er wuchs dort im Familienverband auf und besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Von etwa 1986/1987 bis 1988/1989 leistete er seinen Militärdienst in XXXX (Rif Damaskus) ab. In der Folge arbeitete er (etwa ab dem Jahr 1989/1990) auf Baustellen; dabei war er im Wesentlichen im organisatorischen Bereich tätig, führte jedoch selbst keine handwerklichen Arbeiten durch. Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX , einem Dorf in der Umgebung von Damaskus (Gouvernement Rif Damaskus), geboren. Er wuchs dort im Familienverband auf und besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Von etwa 1986/1987 bis 1988/1989 leistete er seinen Militärdienst in römisch XXXX (Rif Damaskus) ab. In der Folge arbeitete er (etwa ab dem Jahr 1989/1990) auf Baustellen; dabei war er im Wesentlichen im organisatorischen Bereich tätig, führte jedoch selbst keine handwerklichen Arbeiten durch.
Der Beschwerdeführer hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen innerhalb Syriens stets in XXXX . Von 1999 bis 2002 pendelte der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken zwischen Syrien und Saudi-Arabien, wo er sich abwechselnd für einige Monate aufhielt. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges hielt sich der Beschwerdeführer (etwa ab dem Jahr 2013) wiederholt in den Orten XXXX und XXXX auf, die etwa fünf und zehn Kilometer von seinem Heimatort entfernt liegen. Die genauen Aufenthaltszeiträume in diesen beiden Orten und in seinem Heimatort können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen innerhalb Syriens stets in römisch XXXX . Von 1999 bis 2002 pendelte der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken zwischen Syrien und Saudi-Arabien, wo er sich abwechselnd für einige Monate aufhielt. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges hielt sich der Beschwerdeführer (etwa ab dem Jahr 2013) wiederholt in den Orten römisch XXXX und römisch XXXX auf, die etwa fünf und zehn Kilometer von seinem Heimatort entfernt liegen. Die genauen Aufenthaltszeiträume in diesen beiden Orten und in seinem Heimatort können nicht festgestellt werden.
Etwa im August 2017 verließ der Beschwerdeführer Syrien. In der Folge lebte er rund ein Jahr und sieben Monate in der Türkei, ehe er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, den Kosovo, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreiste und am 24.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der schlepperunterstützten Reise des Beschwerdeführers nach Österreich betrugen EUR 5.000,-.
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2003 eine Ehe mit einer syrischen Staatsbürgerin, aus der zwei in den Jahren 2005 und 2008 geborene Söhne hervorgingen. Die beiden Söhne leben mit ihrer Mutter und ihren Großeltern mütterlicherseits seit dem Jahr 2013 in Saudi-Arabien. Im Jahr 2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers geht einer beruflichen Tätigkeit als Friseurin nach, die beiden Söhne studieren bzw. besuchen die Schule.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt weiterhin in XXXX . Vier Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls weiterhin in Syrien, eine weitere Schwester lebt in Saudi-Arabien. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 1988. Der Bruder des Beschwerdeführers starb im Jahr 2012 im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich dabei um eine gezielte Tötung handelte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt weiterhin in römisch XXXX . Vier Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls weiterhin in Syrien, eine weitere Schwester lebt in Saudi-Arabien. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 1988. Der Bruder des Beschwerdeführers starb im Jahr 2012 im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich dabei um eine gezielte Tötung handelte.
Der Ort XXXX steht (wie auch die Orte XXXX und XXXX ) unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Ort römisch XXXX steht (wie auch die Orte römisch XXXX und römisch XXXX ) unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Er leidet weder an einer schweren noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee etwa im Zeitraum von 1986/1987 bis 1989 in Rif Damaskus abgeleistet und hat dort keine Spezialausbildung erhalten. Seit der Ableistung seines Wehrdienstes hat der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl mehr erhalten. Der 57-jährige Beschwerdeführer hat das wehrdienstpflichtige Alter überschritten und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung durch das syrische Regime bedroht.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Teilnahme an fünf Demonstrationen in seiner Herkunftsregion im Jahr 2011. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime persönlich identifiziert worden zu sein und aus diesem Grund wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung gesucht zu werden, ist nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Winter 2023 an einer Demonstration bzw. Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen. Durch die Teilnahme an dieser Kundgebung ist der Beschwerdeführer nicht in den Fokus des syrischen Regimes geraten.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10 vom 14.03.2024:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):
UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
[…]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […]
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
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Zivile Todesopfer landesweit
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Quellen: […]
GEBIETE UNTER REGIERUNGSKONTROLLE INKL. DAMASKUS UND UMLAND, WESTSYRIEN
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:
[…]
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).