Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2284985-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.12.2023, Zl. 544222001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.12.2023, Zl. 544222001, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann am 01.10.2020 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und in der Folge parallel dazu das Bachelorstudium der Philosophie, welches er am 08.08.2023 erfolgreich abschloss.
2. Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.09.2023, Zl. 538501901, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums gemäß § 6 Z 2 StudFG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung. 2. Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.09.2023, Zl. 538501901, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Mit Bescheid vom 20.11.2023 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien in Bestätigung des Bescheides vom 12.09.2023 den Antrag auf Studienbeihilfe vom 01.09.2023 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Studium abgeschlossen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W129 2284826-1, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Auslandsbeihilfe für ein Auslandssemester an der Maastricht University (Faculty of Law) in den Niederlanden, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.09.2023, Zl. 538502501, mangels Bezug von Studienbeihilfe im Antragszeitpunkt abgewiesen wurde.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.12.2023 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 12.09.2023 bezüglich Abweisung der Beihilfe für ein Auslandsstudium vom Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien bestätigt. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe aufgrund seiner Vorstellung vom 22.09.2023 durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde abgewiesen worden sei und dass daher kein Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium bestehen würde.
6. In der dagegen erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass es bei Studierende mit Doppelstudium gegenüber Kollegen, die deren Hauptstudium nur als Einzelstudium führen, trotz gleicher Leistung im Hauptstudium zu unsachgemäßen Differenzierungen kommen würde. Eine grundrechtskonforme Interpretation von § 6 Z 2 StudFG würde vielmehr dessen teleologische Reduktion gebieten, also eine Gleichstellung der Studierenden, sodass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium nicht verunmöglicht. Der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums sei in der Frage des weiteren Bezugs von Studienbeihilfe für das Hauptstudium im Vergleich zu den übrigen Studierenden, die bei sonst gleichbleibenden Bedingungen, insbesondere bei gleichem Leistungsaufwand im Hauptstudium den Anspruch auf Studienbeihilfe behaupten dürfen, ein unsachgemäßes Differenzierungskriterium. Schließlich würde der Umstand, dass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium verunmöglichen würde, dem Recht der Studierenden (vgl. § 14 Abs. 1 StudFG) widersprechen, das Hauptstudium, für welches sie Studienbeihilfe beziehen möchten, frei zu wählen, weil der Abschluss des (kürzeren) Nebenstudiums durch den weiten Wortlaut des § 6 Z 2 StudFG de facto immer durchschlagen und die Gewährung einer Studienbeihilfe für das (längere) Hauptstudium verhindern würde. Schließlich würde er eine erneute Entscheidung über die Gewährung der Auslandshilfe für dasselbe Studium (3. Abschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften) erwarten, zumal der zweite abweisende Bescheid aus den soeben angeführten Gründen ebenso rechtlich fehlerhaft sei. 6. In der dagegen erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass es bei Studierende mit Doppelstudium gegenüber Kollegen, die deren Hauptstudium nur als Einzelstudium führen, trotz gleicher Leistung im Hauptstudium zu unsachgemäßen Differenzierungen kommen würde. Eine grundrechtskonforme Interpretation von Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG würde vielmehr dessen teleologische Reduktion gebieten, also eine Gleichstellung der Studierenden, sodass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium nicht verunmöglicht. Der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums sei in der Frage des weiteren Bezugs von Studienbeihilfe für das Hauptstudium im Vergleich zu den übrigen Studierenden, die bei sonst gleichbleibenden Bedingungen, insbesondere bei gleichem Leistungsaufwand im Hauptstudium den Anspruch auf Studienbeihilfe behaupten dürfen, ein unsachgemäßes Differenzierungskriterium. Schließlich würde der Umstand, dass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium verunmöglichen würde, dem Recht der Studierenden vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, StudFG) widersprechen, das Hauptstudium, für welches sie Studienbeihilfe beziehen möchten, frei zu wählen, weil der Abschluss des (kürzeren) Nebenstudiums durch den weiten Wortlaut des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG de facto immer durchschlagen und die Gewährung einer Studienbeihilfe für das (längere) Hauptstudium verhindern würde. Schließlich würde er eine erneute Entscheidung über die Gewährung der Auslandshilfe für dasselbe Studium (3. Abschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften) erwarten, zumal der zweite abweisende Bescheid aus den soeben angeführten Gründen ebenso rechtlich fehlerhaft sei.
7. Mit Schreiben vom 18.01.2024 wurde seitens der Studienbeihilfenbehörde eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Abschluss eines Nebenstudiums – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – um kein unsachgemäßes Differenzierungskriterium handeln würde. Durch diesen Studienabschluss seien nämlich die Ausgangsvoraussetzungen ungleich und soll dem Gleichheitssatz folgend, Ungleiches nicht unsachgemäß gleich behandelt werden. Außerdem sei mit Abschluss eines Studiums der Zweck des StudFG als erreicht anzusehen.
8. Mit Begleitschreiben vom 18.01.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit schriftlicher Eingabe vom 22.04.2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden über seinen bisherigen Studienerfolg und eine Bestätigung über das an der Universität Maastricht verbrachte ERASMUS-Semester nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begann am 01.10.2020 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, für welches ihm in den Studienjahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 Studienbeihilfe in der Höhe von zuletzt € 306,- gewährt wurde. Parallel dazu begann er das Bachelorstudium der Philosophie an der Universität Wien, welches er am 08.08.2023 erfolgreich abschloss.
Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und den gegenständlichen Antrag auf Auslandsbeihilfe für ein Auslandssemester an der Maastricht University (Faculty of Law) in den Niederlanden, welche mit Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde bzw. des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien abgewiesen wurden bzw. der Vorstellung dagegen keine Folge gegeben wurde. Die Beschwerde in Bezug auf den negativ beschiedenen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl.: W129 2284826-1, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekommt daher aufgrund seines abgeschlossenen Vorstudiums gemäß § 6 Z 2 StudFG keine Studienbeihilfe mehr. Der Beschwerdeführer bekommt daher aufgrund seines abgeschlossenen Vorstudiums gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG keine Studienbeihilfe mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet:
„§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.“
In diesem Zusammenhang ist der Begründung zum Initiativantrag aus dem Jahr 2015 (922/A XXV.GP) zur Änderung des StudFG in Bezug auf § 54 Abs. 1 Folgendes zu entnehmen: „§ 54 Abs. 1 regelt die Beihilfe für ein Auslandsstudium. Diesbezüglich sah bereits die Stammfassung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einen Anspruch nur für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher vor. Im Zuge der StudFG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 75/2003), die der Einbeziehung der Fachhochschulstudierenden in den Kreis der Anspruchsberechtigten diente, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens der Begriff „Studienbeihilfenbezieher“ durch „Studierende“ ersetzt. Dass damit keine Ausdehnung des Anspruchs auf Beihilfe zum Auslandsstudium auf alle Studierende, unabhängig von ihrer sozialen Lage, verbunden war, ergibt sich sowohl aus den Erläuterungen zur Novelle 2003 als auch aus dem Gesamtzusammenhang des Studienförderungsgesetzes, in welchem alle Fördermaßnahmen - mit Ausnahme der Leistungs- und Förderungsstipendien - die soziale Förderungswürdigkeit der Studierenden voraussetzen. Die Regelung wurde daher von der Studienbeihilfenbehörde immer in diesem Sinne vollzogen und eine Beihilfe zum Auslandsstudium nur Studierenden gewährt, die auch Studienbeihilfe beziehen. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Rechtslage in dieser Hinsicht klargestellt werden.“ In diesem Zusammenhang ist der Begründung zum Initiativantrag aus dem Jahr 2015 (922/A römisch XXV.GP) zur Änderung des StudFG in Bezug auf Paragraph 54, Absatz eins, Folgendes zu entnehmen: „§ 54 Absatz eins, regelt die Beihilfe für ein Auslandsstudium. Diesbezüglich sah bereits die Stammfassung des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, einen Anspruch nur für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher vor. Im Zuge der StudFG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,), die der Einbeziehung der Fachhochschulstudierenden in den Kreis der Anspruchsberechtigten diente, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens der Begriff „Studienbeihilfenbezieher“ durch „Studierende“ ersetzt. Dass damit keine Ausdehnung des Anspruchs auf Beihilfe zum Auslandsstudium auf alle Studierende, unabhängig von ihrer sozialen Lage, verbunden war, ergibt sich sowohl aus den Erläuterungen zur Novelle 2003 als auch aus dem Gesamtzusammenhang des Studienförderungsgesetzes, in welchem alle Fördermaßnahmen - mit Ausnahme der Leistungs- und Förderungsstipendien - die soziale Förderungswürdigkeit der Studierenden voraussetzen. Die Regelung wurde daher von der Studienbeihilfenbehörde immer in diesem Sinne vollzogen und eine Beihilfe zum Auslandsstudium nur Studierenden gewährt, die auch Studienbeihilfe beziehen. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Rechtslage in dieser Hinsicht klargestellt werden.“
3.2. Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2023 das Bachelorstudium „Philosophie“ an der Universität Wien erfolgreich absolviert hat und damit über ein bereits abgeschlossenes Studium verfügt. Aus diesem Grund wurde auch sein Antrag auf Studienbeihilfe vom 01.09.2023 und wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl.: W129 2284826-1, als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verlangen die §§ 54 und 55 StuFG, dass während der Zeit des Auslandsstudiums Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer keine Studienbeihilfe mehr bezieht, erfüllt er somit die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht. 3.2. Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2023 das Bachelorstudium „Philosophie“ an der Universität Wien erfolgreich absolviert hat und damit über ein bereits abgeschlossenes Studium verfügt. Aus diesem Grund wurde auch sein Antrag auf Studienbeihilfe vom 01.09.2023 und wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl.: W129 2284826-1, als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verlangen die Paragraphen 54 und 55 StuFG, dass während der Zeit des Auslandsstudiums Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer keine Studienbeihilfe mehr bezieht, erfüllt er somit die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständlich beantragte Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht.
Da somit der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen.
3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen ausländisches Studium Auslandssemester Studienabschluss Studienbeihilfe VorstudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2284985.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024