TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 W129 2284826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §15
StudFG §6 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 15 heute
  2. StudFG § 15 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 15 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 15 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 15 gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 15 gültig von 01.09.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 15 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 15 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 15 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


W129 2284826-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 20.11.2023, Zl. 543493401, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 20.11.2023, Zl. 543493401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer begann am 01.10.2020 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, für welches ihm in den Studienjahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 Studienbeihilfe in der Höhe von zuletzt € 306,- gewährt wurde. Parallel dazu begann er das Bachelorstudium der Philosophie an der Universität Wien, welches er am 08.08.2023 erfolgreich abschloss.

2. Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.09.2023, Zl. 538501901, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums gemäß § 6 Z 2 StudFG, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.09.2023, Zl. 538501901, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.11.2023 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien in Bestätigung des Bescheides vom 12.09.2023 den Antrag auf Studienbeihilfe vom 01.09.2023 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Studium abgeschlossen habe.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass es bei Studierende mit Doppelstudium gegenüber Kollegen, die deren Hauptstudium nur als Einzelstudium führen, trotz gleicher Leistung im Hauptstudium zu unsachgemäßen Differenzierungen kommen würde. Eine grundrechtskonforme Interpretation von § 6 Z 2 StudFG würde vielmehr dessen teleologische Reduktion gebieten, also eine Gleichstellung der Studierenden, sodass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium nicht verunmöglicht. Der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums sei in der Frage des weiteren Bezugs von Studienbeihilfe für das Hauptstudium im Vergleich zu den übrigen Studierenden, die bei sonst gleichbleibenden Bedingungen, insbesondere bei gleichem Leistungsaufwand im Hauptstudium den Anspruch auf Studienbeihilfe behaupten dürfen, ein unsachgemäßes Differenzierungskriterium. Schließlich würde der Umstand, dass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium verunmöglichen würde, dem Recht der Studierenden (vgl. § 14 Abs. 1 StudFG) widersprechen, das Hauptstudium, für welches sie Studienbeihilfe beziehen möchten, frei zu wählen, weil der Abschluss des (kürzeren) Nebenstudiums durch den weiten Wortlaut des § 6 Z 2 StudFG de facto immer durchschlagen und die Gewährung einer Studienbeihilfe für das (längere) Hauptstudium verhindern würde. 4. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass es bei Studierende mit Doppelstudium gegenüber Kollegen, die deren Hauptstudium nur als Einzelstudium führen, trotz gleicher Leistung im Hauptstudium zu unsachgemäßen Differenzierungen kommen würde. Eine grundrechtskonforme Interpretation von Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG würde vielmehr dessen teleologische Reduktion gebieten, also eine Gleichstellung der Studierenden, sodass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium nicht verunmöglicht. Der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums sei in der Frage des weiteren Bezugs von Studienbeihilfe für das Hauptstudium im Vergleich zu den übrigen Studierenden, die bei sonst gleichbleibenden Bedingungen, insbesondere bei gleichem Leistungsaufwand im Hauptstudium den Anspruch auf Studienbeihilfe behaupten dürfen, ein unsachgemäßes Differenzierungskriterium. Schließlich würde der Umstand, dass der Abschluss eines parallel geführten Nebenstudiums den Bezug der Studienbeihilfe für das Hauptstudium verunmöglichen würde, dem Recht der Studierenden vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, StudFG) widersprechen, das Hauptstudium, für welches sie Studienbeihilfe beziehen möchten, frei zu wählen, weil der Abschluss des (kürzeren) Nebenstudiums durch den weiten Wortlaut des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG de facto immer durchschlagen und die Gewährung einer Studienbeihilfe für das (längere) Hauptstudium verhindern würde.

5. Mit Schreiben vom 18.01.2024 wurde seitens der Studienbeihilfenbehörde eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Abschluss eines Nebenstudiums – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – um kein unsachgemäßes Differenzierungskriterium handeln würde. Durch diesen Studienabschluss seien nämlich die Ausgangsvoraussetzungen ungleich und soll dem Gleichheitssatz folgend, Ungleiches nicht unsachgemäß gleich behandelt werden. Außerdem sei mit Abschluss eines Studiums der Zweck des StudFG als erreicht anzusehen.

6. Mit Begleitschreiben vom 18.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit schriftlicher Eingabe vom 22.04.2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden über seinen bisherigen Studienerfolg und eine Bestätigung über ein an der Universität Maastricht verbrachtes ERASMUS-Semester nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer begann am 01.10.2020 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, für welches ihm in den Studienjahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 Studienbeihilfe in der Höhe von zuletzt € 306,- gewährt wurde. Parallel dazu begann er das Bachelorstudium der Philosophie an der Universität Wien, welches er am 08.08.2023 erfolgreich abschloss.

Am 01.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErläutRV 184 BlgNR 21. GP). 3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ vergleiche ErläutRV 184 BlgNR 21. GP).

Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. auch VwGH vom 20. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Auch für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ vergleiche auch VwGH vom 20. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036).

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei - anders als nach § 51 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, - in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch § 15 Abs. 3 StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen bestehe - eine Ausnahme vom § 6 Z. 2 StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei - anders als nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, - in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen bestehe - eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle.

Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt bzw. aufnimmt (siehe VwGH vom 15.10.2003, 98/12/0472).

3.3. Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass das vom Beschwerdeführer zunächst aufgenommene Diplomstudium der Rechtswissenschaften kein (fortführendes) Masterstudium ist und somit auch nicht als Weiterführung des später begonnenen und nunmehr bereits abgeschlossenen Bachelorstudiums der Philosophie anzusehen ist.

Es ist den gesetzlichen Bestimmungen nämlich klar zu entnehmen, dass nur ein Masterstudium unter den in § 15 Abs. 3 StudFG aufgezählten Voraussetzungen eine Ausnahme vom § 6 Z 2 StudFG darstellt. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien fällt somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Es ist den gesetzlichen Bestimmungen nämlich klar zu entnehmen, dass nur ein Masterstudium unter den in Paragraph 15, Absatz 3, StudFG aufgezählten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG darstellt. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien fällt somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung.

3.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur jene Fälle unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 StudFG fallen lassen wollte, wo der Studierende unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium wechselt (siehe § 75 Abs. 25 StudFG). 3.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur jene Fälle unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG fallen lassen wollte, wo der Studierende unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium wechselt (siehe Paragraph 75, Absatz 25, StudFG).

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage BGBl. I 111/2010 betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR 24. GP 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR 24. GP 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“

Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen.

Schließlich erachtete es der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051) als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben … besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6). Schließlich erachtete es der Gesetzgeber des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051) als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben … besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6).

3.5. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründen ist wie folgt zu replizieren:

Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar grundsätzlich auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001), innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl. VfSlg. 18.638/2008; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar grundsätzlich auch den Gesetzgeber vergleiche etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001), innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vergleiche VfSlg. 18.638/2008; vergleiche weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festlegungen des § 6 Z 2 StudFG iVm § 15 Abs. 3 und 4 StudFG. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne unbenommen, festzulegen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine Ausnahme lediglich insofern vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums besteht bzw. Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges besteht (§ 15 Abs. 3 und 4 StudFG). In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festlegungen des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und 4 StudFG. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne unbenommen, festzulegen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine Ausnahme lediglich insofern vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums besteht bzw. Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges besteht (Paragraph 15, Absatz 3 und 4 StudFG).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung des § 14 Abs. 1 StudFG, wonach bei mehreren Studien nur eines – nach Wahl des Studierenden – gefördert wird, keinesfalls geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber bei parallel geführten Studien von der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 StudFG absehen wollte (vgl. dazu VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, StudFG, wonach bei mehreren Studien nur eines – nach Wahl des Studierenden – gefördert wird, keinesfalls geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber bei parallel geführten Studien von der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG absehen wollte vergleiche dazu VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Da somit der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen.

3.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.6. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.7. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Studienabschluss Studienbeihilfe Voraussetzungen Vorstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2284826.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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