Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W212 2283460-1/5E
W212 2283459-1/5E
W212 2283461-1/5E
W212 2283458-1/5E
W212 2283462-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zlen.: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 5.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zlen.: 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX und 5.) römisch XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünfbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Beschwerdeführer stellten am 21.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage wurden die Beschwerdeführer am 02.08.2023 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (Kategorie 2).
2. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass eine Zustimmung infolge Zeitablaufs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorliege. 2. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass eine Zustimmung infolge Zeitablaufs gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorliege.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung am 21.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 28.12.2023.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 23.04.2024 mit, dass die Dublin-Überstellungsfristen der Beschwerdeführer mit 23.04.2024 abgelaufen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünfbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer stellten am 21.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage wurden die Beschwerdeführer am 02.08.2023 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (Kategorie 2).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem die italienische Dublinbehörde in der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit 23.10.2023 auf Italien übergegangen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem die italienische Dublinbehörde in der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mit 23.10.2023 auf Italien übergegangen ist.
Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde, aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien vom 02.08.2023 und aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute.
Das ungenützte Verstreichen der Überstellungsfrist geht zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des BFA-VG lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:
„Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-VO lautet:
Art. 29:Artikel 29 :,
„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
Die Zuständigkeit Italien zur Aufnahme der Beschwerdeführer ist mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist eingetreten. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären und lag sohin keine Fristverlängerung aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen vor bzw. wurde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit – wie ausdrücklich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt – die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen. Die Zuständigkeit Italien zur Aufnahme der Beschwerdeführer ist mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist eingetreten. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären und lag sohin keine Fristverlängerung aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen vor bzw. wurde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit – wie ausdrücklich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt – die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO abgelaufen.
Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283458.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024