TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W165 2276530-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W165 2276530-2/4E

W165 2276529-2/4E

W165 2276526-2/4E

W165 2276524-2/4E

W165 2276523-2/4E

W165 2276525-2/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die mj. BeschwerdeführerInnen vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zlen. 1.) 1351962910-232174395, 2.) 1351956804-232176002, 3.) 1351957507-230893581, 4.) 1351958210-232175880, 5.) 1351958907-232175944 und 6.) 1351955807-232175863, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 6.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Syrien, die mj. BeschwerdeführerInnen vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zlen. 1.) 1351962910-232174395, 2.) 1351956804-232176002, 3.) 1351957507-230893581, 4.) 1351958210-232175880, 5.) 1351958907-232175944 und 6.) 1351955807-232175863, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I. 1. Vorverfahren:römisch eins. 1. Vorverfahren:

Die BeschwerdeführerInnen, (im Folgenden: BF), eine Mutter (die Erstbeschwerdeführerin, im Folgenden: BF1), und ihre fünf minderjährigen Kinder (die Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen, im Folgenden: BF2 - BF6), alle syrische Staatsangehörige, gelangten mittels bulgarischer Schengen-Visa (Gültigkeitszeitraum: 20.04.2023 - 20.10.2023) nach zweitägigem Bulgarienaufenthalt in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 08.05.2023 (erstmals) Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 30.05.2023 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 30.05.2023 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 01.06.2023 teilten die bulgarischen Dublin-Behörden dem BFA mit, dass der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 01.06.2023 teilten die bulgarischen Dublin-Behörden dem BFA mit, dass der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.

Mit Bescheiden des BFA vom 27.07.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des BFA vom 27.07.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch II.).

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2023 wurden die gegen die Bescheide des BFA vom 27.07.2023 erhobenen Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2023 wurden die gegen die Bescheide des BFA vom 27.07.2023 erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG abgewiesen.

Der Ehegatte der BF1 und Vater der BF2 - BF 6 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 19.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor hatte er am 18.11.2020 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und war ihm am 15.02.2021 in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden. Der Ehegatte und Vater der BF war rund zweieinhalb Jahre in Bulgarien aufhältig und dort auch erwerbstätig gewesen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2023 wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und Vaters der BF aufgrund seines Schutzstatus in Bulgarien gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2023 wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und Vaters der BF aufgrund seines Schutzstatus in Bulgarien gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2023 wurde ebenso die Beschwerde des Ehegatten und Vaters der BF gegen den negativen Bescheid abgewiesen.

In den die Bescheide der BF bestätigenden Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2023 wurde, gestützt auf die Länderfeststellungen der Bescheide vom 17.05.2023 und ergänzend auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG aktuellen Länderfeststellungen vom 22.08.2023, Version 4, zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Auch wurden Anhaltspunkte, dass die minderjährigen BF durch eine Überstellung in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, verneint, zumal in Bulgarien Zugang zu materieller Versorgung bestehe. Durch die beabsichtigte gemeinsame Überstellung der BF zusammen mit dem ebenfalls auszuweisenden Ehegatten und Vater der BF würden auch die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte gewahrt werden. Das BVwG wies auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Ehegatte und Vater der BF bereits längere Zeit (rund zweieinhalb Jahre) in Bulgarien gelebt habe, dort den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und seinen Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Arbeitstätigkeit erwirtschaften habe können. Da der Ehegatte und Vater der BF somit bereits die Gegebenheiten in Bulgarien kenne, würde sich seiner Familie eine wesentlich bessere Ausgangsposition als jenen Familien bieten, die zuvor noch nicht in Bulgarien gewesen seien bzw. dort noch nicht auf die Art Fuß fassen hätten können wie der Ehegatte bzw Vater der BF.In den die Bescheide der BF bestätigenden Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2023 wurde, gestützt auf die Länderfeststellungen der Bescheide vom 17.05.2023 und ergänzend auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG aktuellen Länderfeststellungen vom 22.08.2023, Version 4, zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Auch wurden Anhaltspunkte, dass die minderjährigen BF durch eine Überstellung in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, verneint, zumal in Bulgarien Zugang zu materieller Versorgung bestehe. Durch die beabsichtigte gemeinsame Überstellung der BF zusammen mit dem ebenfalls auszuweisenden Ehegatten und Vater der BF würden auch die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gewahrt werden. Das BVwG wies auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Ehegatte und Vater der BF bereits längere Zeit (rund zweieinhalb Jahre) in Bulgarien gelebt habe, dort den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und seinen Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Arbeitstätigkeit erwirtschaften habe können. Da der Ehegatte und Vater der BF somit bereits die Gegebenheiten in Bulgarien kenne, würde sich seiner Familie eine wesentlich bessere Ausgangsposition als jenen Familien bieten, die zuvor noch nicht in Bulgarien gewesen seien bzw. dort noch nicht auf die Art Fuß fassen hätten können wie der Ehegatte bzw Vater der BF.

Am 13.10.2023 verließ der Ehegatte und Vater der BF nach einer Meinungsverschiedenheit bzw einem Streit mit seiner Gattin über eine von ihm beabsichtigte Weiterreise in ein anderes Land die Asylunterkunft, in der er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen untergebracht gewesen war und ist seither unbekannten Aufenthaltes.

II. 1. Gegenständliches Verfahren:römisch II. 1. Gegenständliches Verfahren:

Am 19.10.2023 stellte die BF1 für sich und ihre fünf Kinder (BF1 - BF6) abermals Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge).

In der „polizeilichen Erstbefragung nach AsylG - Folgeantrag“ am 19.10.2023 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seit der Entscheidung ihres ersten Asylantrages habe sie Österreich nicht verlassen. Die BF1 wurde darauf hingewiesen, dass das erste Asylverfahren am 22.09.2023 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zum Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt. Auf Frage, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat- verändert habe und auf Aufforderung, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für ihre neuerliche Asylantragstellung zu erläutern und alle nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vorzulegen, gab die BF1 zu Protokoll: „Aus Syrien sind wir aufgrund des Krieges geflohen. In Österreich hat uns mein Mann verlassen. Wir haben eine Ausweisung aus Österreich aufgrund eines Dublin - Treffers in Bulgarien erhalten. Ich habe kleine Kinder und kann mit ihnen nicht nach Bulgarien zurückkehren. Ich habe Verwandte in Österreich, sie können mich unterstützen und möchte ich aus diesem Grund erneut um Asyl ansuchen“. Auf Frage, seit wann ihr die Änderungen der Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt seien, antwortete die BF1: „Seit dem 22.09.2023 - Entscheidung BFA“ (Anmerkung: gemeint Entscheidung BVwG).

Am 19.10.2023 wurde die BF1 durch das BFA einvernommen. Die BF1 gab im Wesentlichen an, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach Bulgarien nicht nachgekommen sei, da sie sich in Bulgarien nicht auskennen würde. Sie sei dort mit ihrem Mann zusammen gewesen. Sie habe sich mit ihrem Mann zerstritten und wisse nicht, wo dieser derzeit sei. Sie würde nicht mehr als Familie geführt werden wollen, sie würde für sich und ihre Kinder ein „Einzelverfahren“ wünschen. Ihren Mann habe sie zuletzt vor ca. zehn Tagen gesehen. Sie wolle nicht, dass ihr Mann wisse, wo sie sich aufhalten würden. Sie glaube, dass ihr Ehemann nicht mehr in Österreich sei. Nachdem sie nunmehr alleine mit ihren Kindern dastehe, würde es schwierig für sie sein, nach Bulgarien zurückzukehren, da sie dort niemanden hätten. In Österreich würden die Großeltern leben, die sie im Alltag unterstützen würden.

Mit Aktenvermerk vom 19.10.2023 hielt das BFA fest, dass dem Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Es handle sich um keinen Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG (keine Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Bulgarien), es liege die aufrechte Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor, im Hinblick auf Art. 3 EMRK sei seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten und würden dem keine Gründe des Art. 8 EMRK widersprechen. Über das Privat-und Familienleben der BF sei im Bescheid des BFA vom 27.07.2023 und im Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2023 umfassend abgesprochen worden. Zusammenfassend lasse sich daraus ableiten, dass auch gegen den derzeit unbekannt aufhältigen Ehegatten eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung mit Zuständigkeit Bulgariens vorliege, die jederzeit vollstreckt werden könne. Der Ehegatte genieße bereits subsidiären Schutz in Bulgarien. Auch wenn der Ehegatte bis zur geplanten „Familienüberstellung“ nach Bulgarien nicht mehr in Erscheinung treten sollte, so stelle eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Der Ehegatte könne als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien diesen Mitgliedstaat jederzeit legal betreten und sich mit seiner Familie vereinen. Offenbar sei die Beziehung zwischen den beiden Eheleuten entsprechend geschädigt. Zumindest würden die Aussagen der BF1 und die langen Trennungen der beiden eine solche Annahme zulassen. Ein Selbsteintritt sei nicht geboten.Mit Aktenvermerk vom 19.10.2023 hielt das BFA fest, dass dem Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Es handle sich um keinen Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG (keine Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Bulgarien), es liege die aufrechte Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten und würden dem keine Gründe des Artikel 8, EMRK widersprechen. Über das Privat-und Familienleben der BF sei im Bescheid des BFA vom 27.07.2023 und im Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2023 umfassend abgesprochen worden. Zusammenfassend lasse sich daraus ableiten, dass auch gegen den derzeit unbekannt aufhältigen Ehegatten eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung mit Zuständigkeit Bulgariens vorliege, die jederzeit vollstreckt werden könne. Der Ehegatte genieße bereits subsidiären Schutz in Bulgarien. Auch wenn der Ehegatte bis zur geplanten „Familienüberstellung“ nach Bulgarien nicht mehr in Erscheinung treten sollte, so stelle eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Der Ehegatte könne als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien diesen Mitgliedstaat jederzeit legal betreten und sich mit seiner Familie vereinen. Offenbar sei die Beziehung zwischen den beiden Eheleuten entsprechend geschädigt. Zumindest würden die Aussagen der BF1 und die langen Trennungen der beiden eine solche Annahme zulassen. Ein Selbsteintritt sei nicht geboten.

Die BF wurden am 23.10.2023 aufgrund eines vom BFA am 20.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und angehalten, da deren Abschiebung nach Bulgarien für den 25.10.2023 vorgesehen war.

Die BF6 erhob gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der VfGH erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2023 die aufschiebende Wirkung zu.

In der Folge wurde die Sicherungsmaßnahme gegen die BF am 24.10.2023 aufgehoben und wurden die BF aus der Anhaltung entlassen.

Am 25.10.2023 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde die Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit.Am 25.10.2023 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde die Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO mit.

Festnahme und Anhaltung der BF wurden nach Beschwerdeerhebung vom 21.11.2023 mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023 für rechtswidrig erklärt.

Mit Beschluss vom 13.12.2023, beim BFA eingelangt am 04.01.2024, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde der BF6 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2023 ab.

Das BFA setzte die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 16.01.2024 in Kenntnis, dass die aufschiebende Wirkung mit 04.01.2024 geendet habe und der neue Endtermin für die Überstellung der BF der 04.07.2024 sei.

Die BF1 wurde am 22.02.2024 durch das BFA einvernommen. Die BF1 bejahte, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob sie an schwerwiegenden Krankheiten leide oder Medikamente benötige, gab die BF1 an, dass sie zwar einen Tumor in ihrer rechten Brust habe, der aber alle sechs Monate kontrolliert werde. Der Tumor sei gutartig und es bestehe keine Gefahr. Sie werde deswegen nicht behandelt und nehme auch keine Medikamente ein. Zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder befragt, gab die BF1 an, dass alle gesund seien. Zumal die BF1 ihren Folgeantrag in der Erstbefragung damit begründet hatte, dass ihr Mann sie verlassen habe und sie mit ihren kleinen Kindern nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, wurde die BF1 nach ihrem derzeitigen Verhältnis zu ihrem Mann befragt. Die BF1 erläuterte, dass ihr Mann in ein anderes europäisches Land gehen habe wollen. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Dann sei er verschwunden. Er habe gesagt, dass er nach Großbritannien gehen werde. Sie wisse nicht, ob er hingegangen sei. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann derzeit aufhalte. Zuletzt habe sie mit ihrem Mann Kontakt gehabt, nachdem sie in Österreich einen negativen Bescheid erhalten und nach Bulgarien sollen hätten. Dies sei Anfang Oktober 2023 gewesen. Auf weitere Nachfrage, was konkret passiert sei, ob ihr Mann einfach gegangen sei, führte die BF1 aus, dass ihr Mann gesagt habe, dass sie sie nicht mehr nach Bulgarien zurückkehren sollten, weil dort die Lage schlecht gewesen sei. Er habe ihr vorgeschlagen, in ein anderes Land zu gehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihre Kinder nirgendwo anders hinbringen könne. Deswegen hätten sie diskutiert und er sei dann von der Betreuungsstelle weggegangen. Er sei sicher nicht nach Bulgarien zurückgegangen, das wisse sie. Dies wisse sie dies deshalb, weil ihr Mann damals unbedingt Bulgarien verlassen habe wollen, weil die Umstände dort schlecht gewesen seien. In ihrer Einvernahme habe sie deshalb gesagt, dass sie glaube, dass ihr Mann nicht mehr in Österreich sei, da er gesagt habe, dass er nach Großbritannien wolle. Auf Vorhalt und Frage, dass die gesamte Familie ihres Mannes (Eltern und Geschwister) in Österreich leben würde und weshalb ihr Mann daher Österreich verlassen sollte, antwortete die BF1, dass er abgehauen sei und auch die Kinder mitnehmen habe wollen. Aber sie habe ihm die Kinder nicht gegeben. Nachgefragt, habe seit Oktober 2023 weder ihr Mann versucht, sie zu kontaktieren noch habe sie versucht, ihren Mann zu kontaktieren. Sie habe Kontakt zur Familie ihres Mannes. Der Bruder ihres Mannes habe ihnen einen Anwalt besorgt. Sie hätten zur Familie ihres Mannes telefonischen Kontakt. Ihre Schwiegermutter rufe auch immer wieder bei ihren Kindern an. Ob die Familie ihres Mannes Kontakt zu ihrem Mann habe, wisse sie nicht. Sie habe diesbezüglich bei der Familie ihres Mannes nicht nachgefragt. Sie habe nicht nach ihrem Mann fragen wollen, weil er sie verlassen habe. Die BF1 verneinte, dass sie sich scheiden lassen wolle. Sie hätten beide nicht über eine Scheidung gesprochen. Die Kinder hätten auch keine Angst vor ihrem Mann bzw ihrem Vater und sie glaube nicht, dass er ihr mit Zwang die Kinder wegnehmen würde. Auch die Kinder hätten keinen Kontakt zu ihrem Vater. Nachgefragt, habe sich seit der letzten Entscheidung sonst nichts an ihrem Privat- oder Familienleben oder jenem ihrer Kinder verändert. Auf Mitteilung der geplanten Vorgangsweise, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu treffen, brachte die BF1 dem entgegenstehend vor, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle, da sie dort niemanden habe und auch ihr Mann dort keine Verwandten habe. Sie glaube, dass ein Leben in Bulgarien schwer für ihre Kinder sein werde. Sie würden medizinische Betreuung brauchen, nicht jetzt, aber wenn etwas sei. Sie selber könne nicht viel über Bulgarien sagen, sie sei nur zwei Tage dortgeblieben. Sie müsste dann selber arbeiten und für die Kinder sorgen. Die Onkel und Tanten ihrer Kinder seien in Österreich. Nach weiteren, gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechenden Gründen befragt, antwortete die BF1, dass sie nicht mit ihren Kindern ohne Verwandte alleine in Bulgarien leben wolle. Die aktuellen Länderinformationsblätter zu Bulgarien habe sie gelesen, wolle aber dazu nichts sagen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (jeweils Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (jeweils Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch II).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-09-29 20:41

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation

18.4.2023) .

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA

3.2023) .

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Abbildung: AIDA 3.2023

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SAREF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA3.2023).

Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):

Abbildung: BMI 28.4.2023

Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):

Abbildung: BMI 28.4.2023

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).

Laut Asyl - und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das inArt. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. InArt. 29 Abs. 1 des Asyl - und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).Laut Asyl - und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das inArt. 22 Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. InArt. 29 Absatz eins, des Asyl - und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl - und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl - und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16% unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).

Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46% der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26% im Jahr 2021 und 39% im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023

?        BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail

?        SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-08-2115:46

Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)

Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering:

Incoming Dublin requests and transfers: 2014-2022

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Requests

6,884

8,131

10,377

7,934

3,448

3,097

1,904

7,811

20,014

Transfers

174

262

624

446

86

73

14

78

202

Abbildung: AIDA 3.2023

Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asy

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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