Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W275 2148030-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zahl 1017426800/191124893, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zahl 1017426800/191124893, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VII. und VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf., römisch VII. und römisch VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, Somalia wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben; er habe ständig damit rechnen müssen, umgebracht zu werden. Er habe seine Frau und sein minderjähriges Kind zurückgelassen, da diese nicht getötet werden würden.
Mit Schriftsatz seines damaligen Vertreters vom 02.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 20.12.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er im Wesentlichen aus, einer Minderheit anzugehören und deshalb gefährdet gewesen zu sein. Sein Vater sei durch die Verfolgung seines Clans gestorben und auch er (der Beschwerdeführer) sei später wegen der Racheakte gesucht worden. Zudem hätten Mitglieder anderer Clans das Eigentum der Familie (Häuser, Felder) enteignet und er sei der einzige Sohn der Familie, weshalb sie ihn töten hätten wollen. Er hätte deshalb entweder bei der Verteidigung seines Besitzes jemanden töten müssen oder wäre selbst getötet worden. Mehr als fünf Mal habe man auf ihn geschossen. Sein Vater habe einen Angehörigen eines anderen Clans getötet, weshalb man sich nun an ihm (dem Beschwerdeführer) rechen wolle.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 16.02.2017 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 07.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag (gekürzt ausgefertigt am 23.06.2017, W237 2148030-1/6E) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III.).Am 07.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag (gekürzt ausgefertigt am 23.06.2017, W237 2148030-1/6E) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt verlängert.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt.
Am 15.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 22.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 07.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 13.01.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.12.2022 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 07.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit Bescheid vom 13.01.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.) sowie sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.12.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch IV.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch VI.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch VII.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
Gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch VII. und römisch VIII. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 19.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung befragt wurde. Ergänzend legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 02.05.2024 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der XXXX (auch XXXX ), Sub-Clan XXXX , Sub-Sub-Clan XXXX , an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Er spricht überdies Arabisch, Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der römisch XXXX (auch römisch XXXX ), Sub-Clan römisch XXXX , Sub-Sub-Clan römisch XXXX , an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Er spricht überdies Arabisch, Deutsch und Englisch.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen am XXXX geborenen minderjährigen Sohn. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Region Hiiraan (Somalia), geboren und dort sowie auch in Hargeysa, Somaliland (Somalia), aufgewachsen. Er hat in XXXX sowie in Hargeysa die Schule besucht und in Hargeysa bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt sowie zwischenzeitlich in XXXX , Region Mudug (Somalia), gelebt. Der Beschwerdeführer war in Somalia als Gemüsebauer und Verkäufer im Geschäft seiner Mutter tätig. Die wirtschaftliche Situation der Familie war durch die familieneigene Landwirtschaft verhältnismäßig gut, der Lebensunterhalt der Familie war durch den Verkauf der Lebensmittel ausreichend gesichert. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in einem familieneigenen Haus. Die Familie des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Äthiopien; der Beschwerdeführer hat täglich Kontakt zu seiner Familie und unterstützt sie im Entscheidungszeitpunkt finanziell. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt an der somalisch-kenianischen Grenze. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen am römisch XXXX geborenen minderjährigen Sohn. Der Beschwerdeführer ist in römisch XXXX , Region Hiiraan (Somalia), geboren und dort sowie auch in Hargeysa, Somaliland (Somalia), aufgewachsen. Er hat in römisch XXXX sowie in Hargeysa die Schule besucht und in Hargeysa bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt sowie zwischenzeitlich in römisch XXXX , Region Mudug (Somalia), gelebt. Der Beschwerdeführer war in Somalia als Gemüsebauer und Verkäufer im Geschäft seiner Mutter tätig. Die wirtschaftliche Situation der Familie war durch die familieneigene Landwirtschaft verhältnismäßig gut, der Lebensunterhalt der Familie war durch den Verkauf der Lebensmittel ausreichend gesichert. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in einem familieneigenen Haus. Die Familie des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Äthiopien; der Beschwerdeführer hat täglich Kontakt zu seiner Familie und unterstützt sie im Entscheidungszeitpunkt finanziell. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt an der somalisch-kenianischen Grenze. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seit diesem Zeitpunkt – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – im Bundesgebiet auf. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017 (gekürzt ausgefertigt am 23.06.2017, W237 2148030-1/6E) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge – zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2021 – verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seit diesem Zeitpunkt – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – im Bundesgebiet auf. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017 (gekürzt ausgefertigt am 23.06.2017, W237 2148030-1/6E) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge – zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2021 – verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2014 in Somalia aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert haben.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer, H.-I. O. und H. Y. sowie zumindest eine weitere bis dato unbekannte Person haben am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in verabredeter Verbindung nachangeführte Personen absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, und zwar: M. K., indem sie auf diesen mit Fäusten und Gegenständen einschlugen und eintraten und diesen auch mit mitgebrachten Gabeln und einem Messer attackierten und damit auch nicht aufhörten, als dieser bereits am Boden lag, wodurch dieser zwei Einstichwunden auf der Stirn sowie über die rechte Stirnseite und Wange verlaufende Kratzer, eine Prellung an der linken Schläfe, eine ca. vier Zentimeter lange Schnittwunde am Oberarm sowie Abschürfungen am linken Ellenbogen und linken Knie und eine Rötung im Halsbereich erlitt; S. G. durch Stiche mit einer Gabel in dessen rechten Oberschenkel und einen versuchten Stich in den Halsbereich und Schläge mit einem abgebrochenen Hartplastikgriff vergleichbar mit einem Schlagring gegen dessen rechte Schläfe sowie Tritten, wodurch S. G. Prellungen am Körper, zwei Einstichwunden am rechten Oberschenkel sowie Kratzwunden an der rechten Schläfe erlitt; A. B. durch einen Schnitt mit einem Messer, wodurch A. B. eine ca. drei Zentimeter lange Schnittwunde erlitt.Der Beschwerdeführer, H.-I. O. und H. Y. sowie zumindest eine weitere bis dato unbekannte Person haben am römisch XXXX in römisch XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in verabredeter Verbindung nachangeführte Personen absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, und zwar: M. K., indem sie auf diesen mit Fäusten und Gegenständen einschlugen und eintraten und diesen auch mit mitgebrachten Gabeln und einem Messer attackierten und damit auch nicht aufhörten, als dieser bereits am Boden lag, wodurch dieser zwei Einstichwunden auf der Stirn sowie über die rechte Stirnseite und Wange verlaufende Kratzer, eine Prellung an der linken Schläfe, eine ca. vier Zentimeter lange Schnittwunde am Oberarm sowie Abschürfungen am linken Ellenbogen und linken Knie und eine Rötung im Halsbereich erlitt; S. G. durch Stiche mit einer Gabel in dessen rechten Oberschenkel und einen versuchten Stich in den Halsbereich und Schläge mit einem abgebrochenen Hartplastikgriff vergleichbar mit einem Schlagring gegen dessen rechte Schläfe sowie Tritten, wodurch S. G. Prellungen am Körper, zwei Einstichwunden am rechten Oberschenkel sowie Kratzwunden an der rechten Schläfe erlitt; A. B. durch einen Schnitt mit einem Messer, wodurch A. B. eine ca. drei Zentimeter lange Schnittwunde erlitt.
Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass es hinsichtlich der Tathandlungen beim Versuch geblieben ist sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner Alkoholisierung zu sämtlichen Tatzeitpunkten berücksichtigt. Erschwerend waren das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich sowohl die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe als auch mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung (§ 39a Abs. 1 Z 4 und Z 5 StGB) zu werten. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass es hinsichtlich der Tathandlungen beim Versuch geblieben ist sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner Alkoholisierung zu sämtlichen Tatzeitpunkten berücksichtigt. Erschwerend waren das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich sowohl die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe als auch mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung (Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, StGB) zu werten.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, er ist Mitglied in einem Fußballverein, betreibt gerne Sport und trifft sich mit Freunden. Er besuchte zuletzt im Jahr 2022 Deutschkurse auf dem Niveau A2, hat jedoch kein Sprachzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nach.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia (Version 6, Stand 08.01.2024):
Politische Lage
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).
Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a).
2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh