Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AlVG §49Spruch
W237 2291340-1/5E
Im namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 11.04.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 22.03.2024 bis 02.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 11.04.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 22.03.2024 bis 02.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.03.2024 bis 02.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 11.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.03.2024 bis 02.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.04.2024 vollinhaltlich Beschwerde.
Das AMS legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 03.05.2024 zur Entscheidung über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids vor; es sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) nicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitslos gemeldet und steht im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Mit Schreiben vom 22.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einem Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 um 08:40 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS geladen. Unter einem wurde – unter Hinweis auf § 49 AlVG – auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins hingewiesen.1.2. Mit Schreiben vom 22.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einem Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 um 08:40 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS geladen. Unter einem wurde – unter Hinweis auf Paragraph 49, AlVG – auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins hingewiesen.
Der Beschwerdeführer erschien zum Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 nicht. Er bestreitet, das Schreiben vom 22.02.2024 erhalten zu haben.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.04.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 22.03.2024 bis 02.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte, weil er einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.04.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A).
Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). Dies begründete es damit, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unterliefe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 11.04.2024 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er keine Vorladung für den Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 erhalten habe; er habe noch nie einen Termin verpasst. Er ersuche um Verständnis und um Auszahlung der Notstandshilfe.
1.5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur zur Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Schreiben des AMS vom 22.02.2024, mit dem der Kontrollmeldetermin am 22.03.2024 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt auf; dass der Beschwerdeführer zum genannten Termin nicht erschien, ist unstrittig. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen ebenso im Verwaltungsakt auf; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 11.04.2024 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau klar hervor. Im Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 02.05.2024 ist deutlich festgehalten, dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde; bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 11.04.2024 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 29.04.2024 dem AMS per E-Mail gesendete Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 11.04.2024 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 29.04.2024 dem AMS per E-Mail gesendete Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).
Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Versicherungsleistung unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Versicherungsleistung unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Um die Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids mit keinem Wort näher eingeht. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich pauschal um Auszahlung der Notstandshilfe, weil er „nichts dafür“ könne, dass er den Kontrollmeldetermin versäumt habe. Er legte in seiner Beschwerde somit nicht ansatzweise substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Mangels diesbezüglichen Vorbringens besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer würde dadurch in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, dass ihm die Notstandshilfe für die Dauer von lediglich zwölf Tagen nicht ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine dauerhafte bzw. auf unbestimmte Zeit festgelegte Bezugseinstellung erfolgte, sondern der in Rede stehende Zeitraum von zwölf Tagen bereits abgelaufen ist und der Beschwerdeführer seit 03.04.2023 wieder Notstandshilfe bezieht.
Schließlich ist prima facie nicht ersichtlich, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Folge zu geben wäre, womit freilich noch keine Aussage über die konkreten Erfolgsaussichten der Beschwerde getroffen wird. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabs vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 11.04.2024 ist daher abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2291340.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024