TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W296 2288683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

BDG 1979 §1 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44 Abs1
B-GlBG §1 Abs1 Z1
B-GlBG §8
B-GlBG §8a
B-GlBG §9
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §1
HDG 2014 §11
HDG 2014 §2
HDG 2014 §21
HDG 2014 §3
HDG 2014 §59
HDG 2014 §60
HDG 2014 §62
HDG 2014 §62 Abs3
HDG 2014 §64
HDG 2014 §67 Abs4 Z2
HDG 2014 §82
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-GlBG § 1 heute
  2. B-GlBG § 1 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. B-GlBG § 1 gültig von 01.03.2011 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  4. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. B-GlBG § 1 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  6. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. B-GlBG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1997
  1. B-GlBG § 8a heute
  2. B-GlBG § 8a gültig ab 01.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  3. B-GlBG § 8a gültig von 01.07.2004 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 9 heute
  2. B-GlBG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 9 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 9 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2288683-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm 67 Abs. 4 Z 2 und 62 Abs. 3 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 67 Absatz 4, Ziffer 2 und 62 Absatz 3, HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung (in Folge: XXXX ) verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung römisch XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung (in Folge: römisch XXXX ) verwendet.

2. AAss XXXX brachte mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (in Folge: DisBW) zusammengefasst des Inhalts ein, sie wäre vom Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX ungebührlich kontaktiert worden bzw. hätte sich dieser ihr gegenüber dementsprechend genähert und hätte sie sich deswegen nicht schon früher gemeldet, da sie XXXX vermeinte, den Beschwerdeführer aufgrund des Endes ihrer Dienstzuteilung zu XXXX in XXXX nicht mehr sehen zu würden. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer nun an ihre Dienststelle in die XXXX versetzt worden sei, habe sie weitere Handlungen von ihm befürchtet und sich der Frauenbeauftragten AR Ing. XXXX und S2 UO Vzlt XXXX anvertraut und erfahren, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Sie habe sich deswegen an die DisBW gewendet, da sie nun wisse, sie sei nicht die einzige und die anderen Betroffenen hätten sich jedoch nichts sagen trauen bzw. habe sie nicht den offiziellen Dienstweg eingehalten, da sie befürchtet habe, dass ihre Beschwerde nicht weitergeleitet bzw. ihr Anliegen nicht bearbeitet werden würden. Gemäß VBL sei es ihr Recht, ihr Anliegen direkt an die Beschwerdekommission zu übermitteln, wenn sie davon überzeugt sei, dass sie nicht gerecht behandelt werden würde.2. AAss römisch XXXX brachte mit Schreiben vom römisch XXXX , eingegangen am römisch XXXX , eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (in Folge: DisBW) zusammengefasst des Inhalts ein, sie wäre vom Beschwerdeführer von römisch XXXX bis römisch XXXX ungebührlich kontaktiert worden bzw. hätte sich dieser ihr gegenüber dementsprechend genähert und hätte sie sich deswegen nicht schon früher gemeldet, da sie römisch XXXX vermeinte, den Beschwerdeführer aufgrund des Endes ihrer Dienstzuteilung zu römisch XXXX in römisch XXXX nicht mehr sehen zu würden. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer nun an ihre Dienststelle in die römisch XXXX versetzt worden sei, habe sie weitere Handlungen von ihm befürchtet und sich der Frauenbeauftragten AR Ing. römisch XXXX und S2 UO Vzlt römisch XXXX anvertraut und erfahren, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Sie habe sich deswegen an die DisBW gewendet, da sie nun wisse, sie sei nicht die einzige und die anderen Betroffenen hätten sich jedoch nichts sagen trauen bzw. habe sie nicht den offiziellen Dienstweg eingehalten, da sie befürchtet habe, dass ihre Beschwerde nicht weitergeleitet bzw. ihr Anliegen nicht bearbeitet werden würden. Gemäß VBL sei es ihr Recht, ihr Anliegen direkt an die Beschwerdekommission zu übermitteln, wenn sie davon überzeugt sei, dass sie nicht gerecht behandelt werden würde.

3. Am XXXX wurde AAss XXXX von der DisBW einvernommen. Dort gab sie zu Protokoll, sie sei seit XXXX als Kanzleikraft im BMLV/ XXXX als Kanzleikraft tätig. Den Beschwerdeführer habe sie in XXXX bei XXXX im Oktober XXXX im Zuge der COVID-Testungen kennengelernt, da sie dort das erste und einzige Mal dienstzugeteilt gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit ADir XXXX in einem Container gearbeitet und wäre für die Austeilung der COVID-Testformulare zuständig gewesen. In einem weiteren Container habe der Beschwerdeführer Testungen durchgeführt und, sobald sie alleine in ihrem Container gewesen sei, sei er gekommen, um sich mit ihr zu unterhalten. Zuerst wären die Themen harmlos gewesen und hätten dazu gedient, sich auch privat besser kennenzulernen. An den ersten beiden Tagen habe AAss XXXX mit einem Heereskraftfahrzeug in das XXXX (in Folge: XXXX ) fahren sollen, um dort Proben abzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Weg dorthin erklärt und sei der Austausch der Handynummern zum Zwecke des Kontaktes erfolgt. AAss XXXX habe sich nicht erinnern können, ob der Beschwerdeführer ihr seine dienstliche oder private Telefonnummer gegeben habe, da er sie in Folge über WhatsApp angeschrieben habe, habe sie vermutet, dass es seine private Telefonnummer gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich am Vormittag anwesend gewesen, am Nachmittag habe er Dienst im XXXX versehen. Am Nachmittag des XXXX habe er AAss XXXX per WhatsApp ohne dienstlichen Zusammenhang kontaktiert und geschrieben, er habe ihr Profilbild mit zwei kleinen Kindern gesehen und sei enttäuscht, dass sie schon Kinder habe, da er gehofft habe, dass sie Single sei. AAss XXXX habe geantwortet, es würde sich nicht um ihre Kinder handeln und sei sie erstaunt, dass er sich dafür interessiere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich AAss XXXX eine gute Nacht gewünscht und sei diese Konversation beendet gewesen. Sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers befremdlich gefunden, sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Am XXXX seien weitere „normale“ Kontaktaufnahmen iZm Tagesverfassung und Mittagessen erfolgt, er habe jedoch AAss XXXX dann aufgefordert, sich nach Dienstschluss bei ihm zu melden, was diese nicht gemacht habe. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer AAss XXXX erneut kontaktiert und vorgeschlagen, dass sie bei ihm übernachte, damit sie nicht so weit heimfahren müsse, und habe ihr seine Wohnadresse bekanntgegeben. Dies habe bei AAss XXXX ein unangenehmes Gefühl verursacht, weshalb sie die Nachrichten zunächst ignoriert habe. Als jedoch die Kontaktaufnahme dadurch nicht aufgehört hätte, habe sie geantwortet, dass sie keine Zeit habe und sei der Annahme gewesen, dies würde deutlich machen, dass sie an einer weiteren Kontaktaufnahme nicht interessiert sei. Am XXXX habe sie der Beschwerdeführer erneut per WhatsApp kontaktiert und gefragt, ob sie nicht mit ihm in die Therme fahren möge, wobei er sie persönlich dann ein weiteres Mal am Folgetag darauf angesprochen habe. AAss XXXX sei dadurch verunsichert gewesen und habe mehrmals erwähnt, dass sie das nicht möchte. Nach diesen Vorfällen habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden. Dieser habe sie ein letztes Mal am XXXX kontaktiert und geschrieben, er habe nicht gewusst, dass sie einen Freund habe, wozu zu erwähnen sei, dass sie diese Information nie mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, da es ihr Privatsache sei. Auf die Frage von AAss XXXX : „Was willst du denn von mir? Wie alt bist du denn?“, mit der Intention, dass sie ihm habe klar machen wollen, sie habe kein Interesse an ihm, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „viel älter und ich bin SINGLE“. Dies wäre die letzte Nachricht gewesen und sei AAss XXXX seither nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert worden. Da sie den Vorfall habe abschließen wollen, habe sie die Nachrichten gelöscht. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn sehr nett gewesen, habe viel gelacht und auch Scherze gemacht. Durch die Kontaktaufnahme habe sich die Einstellung von AAss XXXX ihm gegenüber geändert, da sie sein Verhalten komisch und absolut unangebracht empfunden habe. Derartige Nachrichten unter Kollegen seien für sie sehr befremdlich und unpassend; sie habe das Gefühl, dass der Beschwerdeführer sie näher kennenlernen habe wollen. Über den Vorfall habe sie bis zum Einbringen der Beschwerde mit niemandem gesprochen, ua. auch deswegen, da sie Angst vor Problemen an der Dienststelle habe. Der Vorfall sei von AAss XXXX deswegen erst jetzt gemeldet worden, da der Beschwerdeführer in die XXXX versetzt worden sei und sie befürchte, neuerlich von ihm kontaktiert zu werden und sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Von der Frauenbeauftragten AR Ing. XXXX sei AAss XXXX darüber informiert worden, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits einige Kündigungen gebe. Eine Person wolle einen Vorfall, welcher den Beschwerdeführer betreffe, aus Angst vor ihm nicht melden, wobei diese Person gekündigt habe. Konkret von der DisBW befragt, ob sich AAss XXXX durch das Verhalten des Beschwerdeführers gemobbt/gebosst gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation hauptsächlich nerve, aber sie sich auch sehr belästigt gefühlt habe. 3. Am römisch XXXX wurde AAss römisch XXXX von der DisBW einvernommen. Dort gab sie zu Protokoll, sie sei seit römisch XXXX als Kanzleikraft im BMLV/ römisch XXXX als Kanzleikraft tätig. Den Beschwerdeführer habe sie in römisch XXXX bei römisch XXXX im Oktober römisch XXXX im Zuge der COVID-Testungen kennengelernt, da sie dort das erste und einzige Mal dienstzugeteilt gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit ADir römisch XXXX in einem Container gearbeitet und wäre für die Austeilung der COVID-Testformulare zuständig gewesen. In einem weiteren Container habe der Beschwerdeführer Testungen durchgeführt und, sobald sie alleine in ihrem Container gewesen sei, sei er gekommen, um sich mit ihr zu unterhalten. Zuerst wären die Themen harmlos gewesen und hätten dazu gedient, sich auch privat besser kennenzulernen. An den ersten beiden Tagen habe AAss römisch XXXX mit einem Heereskraftfahrzeug in das römisch XXXX (in Folge: römisch XXXX ) fahren sollen, um dort Proben abzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Weg dorthin erklärt und sei der Austausch der Handynummern zum Zwecke des Kontaktes erfolgt. AAss römisch XXXX habe sich nicht erinnern können, ob der Beschwerdeführer ihr seine dienstliche oder private Telefonnummer gegeben habe, da er sie in Folge über WhatsApp angeschrieben habe, habe sie vermutet, dass es seine private Telefonnummer gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich am Vormittag anwesend gewesen, am Nachmittag habe er Dienst im römisch XXXX versehen. Am Nachmittag des römisch XXXX habe er AAss römisch XXXX per WhatsApp ohne dienstlichen Zusammenhang kontaktiert und geschrieben, er habe ihr Profilbild mit zwei kleinen Kindern gesehen und sei enttäuscht, dass sie schon Kinder habe, da er gehofft habe, dass sie Single sei. AAss römisch XXXX habe geantwortet, es würde sich nicht um ihre Kinder handeln und sei sie erstaunt, dass er sich dafür interessiere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich AAss römisch XXXX eine gute Nacht gewünscht und sei diese Konversation beendet gewesen. Sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers befremdlich gefunden, sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Am römisch XXXX seien weitere „normale“ Kontaktaufnahmen iZm Tagesverfassung und Mittagessen erfolgt, er habe jedoch AAss römisch XXXX dann aufgefordert, sich nach Dienstschluss bei ihm zu melden, was diese nicht gemacht habe. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer AAss römisch XXXX erneut kontaktiert und vorgeschlagen, dass sie bei ihm übernachte, damit sie nicht so weit heimfahren müsse, und habe ihr seine Wohnadresse bekanntgegeben. Dies habe bei AAss römisch XXXX ein unangenehmes Gefühl verursacht, weshalb sie die Nachrichten zunächst ignoriert habe. Als jedoch die Kontaktaufnahme dadurch nicht aufgehört hätte, habe sie geantwortet, dass sie keine Zeit habe und sei der Annahme gewesen, dies würde deutlich machen, dass sie an einer weiteren Kontaktaufnahme nicht interessiert sei. Am römisch XXXX habe sie der Beschwerdeführer erneut per WhatsApp kontaktiert und gefragt, ob sie nicht mit ihm in die Therme fahren möge, wobei er sie persönlich dann ein weiteres Mal am Folgetag darauf angesprochen habe. AAss römisch XXXX sei dadurch verunsichert gewesen und habe mehrmals erwähnt, dass sie das nicht möchte. Nach diesen Vorfällen habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden. Dieser habe sie ein letztes Mal am römisch XXXX kontaktiert und geschrieben, er habe nicht gewusst, dass sie einen Freund habe, wozu zu erwähnen sei, dass sie diese Information nie mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, da es ihr Privatsache sei. Auf die Frage von AAss römisch XXXX : „Was willst du denn von mir? Wie alt bist du denn?“, mit der Intention, dass sie ihm habe klar machen wollen, sie habe kein Interesse an ihm, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „viel älter und ich bin SINGLE“. Dies wäre die letzte Nachricht gewesen und sei AAss römisch XXXX seither nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert worden. Da sie den Vorfall habe abschließen wollen, habe sie die Nachrichten gelöscht. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn sehr nett gewesen, habe viel gelacht und auch Scherze gemacht. Durch die Kontaktaufnahme habe sich die Einstellung von AAss römisch XXXX ihm gegenüber geändert, da sie sein Verhalten komisch und absolut unangebracht empfunden habe. Derartige Nachrichten unter Kollegen seien für sie sehr befremdlich und unpassend; sie habe das Gefühl, dass der Beschwerdeführer sie näher kennenlernen habe wollen. Über den Vorfall habe sie bis zum Einbringen der Beschwerde mit niemandem gesprochen, ua. auch deswegen, da sie Angst vor Problemen an der Dienststelle habe. Der Vorfall sei von AAss römisch XXXX deswegen erst jetzt gemeldet worden, da der Beschwerdeführer in die römisch XXXX versetzt worden sei und sie befürchte, neuerlich von ihm kontaktiert zu werden und sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Von der Frauenbeauftragten AR Ing. römisch XXXX sei AAss römisch XXXX darüber informiert worden, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits einige Kündigungen gebe. Eine Person wolle einen Vorfall, welcher den Beschwerdeführer betreffe, aus Angst vor ihm nicht melden, wobei diese Person gekündigt habe. Konkret von der DisBW befragt, ob sich AAss römisch XXXX durch das Verhalten des Beschwerdeführers gemobbt/gebosst gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation hauptsächlich nerve, aber sie sich auch sehr belästigt gefühlt habe.

4. Ebenfalls am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der DisBW zu den Vorwürfen befragt, wobei er sich zunächst nicht an AAss XXXX und erst nach einer kurzen Skizzierung seitens der Vernehmenden habe erinnern können. Er gab an, er habe AAss XXXX nie in deren Container besucht, wenn sie dort alleine gewesen sei. Sie hätten sich sehr wohl unterhalten, jedoch habe dies außerhalb und immer im Beisein anderer Personen, wie etwa ADir XXXX stattgefunden. Es sei richtig, dass der Austausch von Telefonnummern stattgefunden habe, damit AAss XXXX jederzeit ihn habe kontaktiert können, hätte sie das XXXX nicht finden können oder wegen sonstiger Probleme. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diensthandys gewesen, weswegen die privaten Telefonnummern ausgetauscht worden seien. Zu den sonstigen Vorwürfen, konkret: ob er AAss XXXX kontaktiert und gefragt habe, ob sie nicht bei ihm schlafen oder mit ihm in die Therme fahren wolle, habe er keine Erinnerung mehr. Er gab bei der DisBW weiters zu Protokoll, er habe ja gar nicht gewusst, wo AAss XXXX gewohnt habe und erschiene es für ihn unlogisch, dass er das sie hätte fragen sollen, da er ja immer nur vormittags in XXXX anwesend gewesen sei, weswegen er sie folglich gar nicht mit nach Hause hätte nehmen können und dieser Vorwurf für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach einer Präzisierung seitens der DisBW hinsichtlich der Behauptungen von AAss XXXX iZm mit der Übernachtungsmöglichkeit gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, eine solche Nachricht per WhatsApp verfasst zu haben, habe jedoch keine näheren Wahrnehmungen mehr hierzu, da dies schon über ein Jahr her gewesen sei und er pandemiebedingt immer viel zu tun gehabt habe. Diese Zeit wäre für ihn sehr stressig gewesen und habe er mit stark überhöhtem Arbeitsanfall zu kämpfen gehabt. Den Chatverlauf, so es einen gegeben habe, was er nicht mit Sicherheit sagen könne, habe er nicht mehr, da er einen solchen gelöscht habe, respektive bereits eineinhalb Jahre vergangen seien. Selbst, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatsachen entspräche, könne er darin kein Unrecht erkennen. Befragt zu AAss XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe sie als eher unauffällige Person wahrgenommen und habe zu ihr, wie zu allen anderen Kolleg:innen, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in XXXX tätig gewesen seien, ein normales Verhältnis gepflegt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer vor der DisBW an, er sei sehr direkt und gerade hinaus, Belästigungen oder Anspielungen habe es nie gegeben und könne er sich nicht vorstellen, dass sich AAss XXXX durch seine Aussagen oder Handlungen in irgendeiner Art und Weise unwohl gefühlt hätte haben können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Frauenbeauftragte AR Ing. XXXX ihn bereits befragt habe, ob er Schwierigkeiten mit den weiblichen Bediensteten des XXXX habe bzw. habe diese dort alle Frauen zu seiner Person befragt. AR Ing. XXXX habe jedoch keine negativen Wahrnehmungen feststellen können und habe er auch keine Probleme mit den Frauen dort. Er merke noch an, dass er den Zeitpunkt der Beschwerde sehr eigenartig finde, zumal die Vorfälle bereits XXXX stattgefunden hätten haben sollen. Er vermute hier eine Strategie und habe Sorge, dass das Mittel der Beschwerde missbraucht werde. Als möglichen Grund nannte der Beschwerdeführer, dass das XXXX nicht sehr beliebt sei, da es während der Pandemie viele finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Am Ende seiner Vernehmung wurde der Beschwerdeführer seitens der DisBW über die weitere Vorgehensweise inklusive weiterer Einvernahmen informiert. 4. Ebenfalls am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer von der DisBW zu den Vorwürfen befragt, wobei er sich zunächst nicht an AAss römisch XXXX und erst nach einer kurzen Skizzierung seitens der Vernehmenden habe erinnern können. Er gab an, er habe AAss römisch XXXX nie in deren Container besucht, wenn sie dort alleine gewesen sei. Sie hätten sich sehr wohl unterhalten, jedoch habe dies außerhalb und immer im Beisein anderer Personen, wie etwa ADir römisch XXXX stattgefunden. Es sei richtig, dass der Austausch von Telefonnummern stattgefunden habe, damit AAss römisch XXXX jederzeit ihn habe kontaktiert können, hätte sie das römisch XXXX nicht finden können oder wegen sonstiger Probleme. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diensthandys gewesen, weswegen die privaten Telefonnummern ausgetauscht worden seien. Zu den sonstigen Vorwürfen, konkret: ob er AAss römisch XXXX kontaktiert und gefragt habe, ob sie nicht bei ihm schlafen oder mit ihm in die Therme fahren wolle, habe er keine Erinnerung mehr. Er gab bei der DisBW weiters zu Protokoll, er habe ja gar nicht gewusst, wo AAss römisch XXXX gewohnt habe und erschiene es für ihn unlogisch, dass er das sie hätte fragen sollen, da er ja immer nur vormittags in römisch XXXX anwesend gewesen sei, weswegen er sie folglich gar nicht mit nach Hause hätte nehmen können und dieser Vorwurf für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach einer Präzisierung seitens der DisBW hinsichtlich der Behauptungen von AAss römisch XXXX iZm mit der Übernachtungsmöglichkeit gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, eine solche Nachricht per WhatsApp verfasst zu haben, habe jedoch keine näheren Wahrnehmungen mehr hierzu, da dies schon über ein Jahr her gewesen sei und er pandemiebedingt immer viel zu tun gehabt habe. Diese Zeit wäre für ihn sehr stressig gewesen und habe er mit stark überhöhtem Arbeitsanfall zu kämpfen gehabt. Den Chatverlauf, so es einen gegeben habe, was er nicht mit Sicherheit sagen könne, habe er nicht mehr, da er einen solchen gelöscht habe, respektive bereits eineinhalb Jahre vergangen seien. Selbst, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatsachen entspräche, könne er darin kein Unrecht erkennen. Befragt zu AAss römisch XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe sie als eher unauffällige Person wahrgenommen und habe zu ihr, wie zu allen anderen Kolleg:innen, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in römisch XXXX tätig gewesen seien, ein normales Verhältnis gepflegt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer vor der DisBW an, er sei sehr direkt und gerade hinaus, Belästigungen oder Anspielungen habe es nie gegeben und könne er sich nicht vorstellen, dass sich AAss römisch XXXX durch seine Aussagen oder Handlungen in irgendeiner Art und Weise unwohl gefühlt hätte haben können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Frauenbeauftragte AR Ing. römisch XXXX ihn bereits befragt habe, ob er Schwierigkeiten mit den weiblichen Bediensteten des römisch XXXX habe bzw. habe diese dort alle Frauen zu seiner Person befragt. AR Ing. römisch XXXX habe jedoch keine negativen Wahrnehmungen feststellen können und habe er auch keine Probleme mit den Frauen dort. Er merke noch an, dass er den Zeitpunkt der Beschwerde sehr eigenartig finde, zumal die Vorfälle bereits römisch XXXX stattgefunden hätten haben sollen. Er vermute hier eine Strategie und habe Sorge, dass das Mittel der Beschwerde missbraucht werde. Als möglichen Grund nannte der Beschwerdeführer, dass das römisch XXXX nicht sehr beliebt sei, da es während der Pandemie viele finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Am Ende seiner Vernehmung wurde der Beschwerdeführer seitens der DisBW über die weitere Vorgehensweise inklusive weiterer Einvernahmen informiert.

5. Am XXXX wurde AR Ing. XXXX von der DisBW einvernommen. Sie gab zu Protokoll, im Juni XXXX habe XXXX stattgefunden, welches sie als Koordinatorin organisiert habe. AAss XXXX sei ihr zugeteilt worden und sei dort für die Sanitätsversorgung zuständig gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Corona-Testungen erforderlich wären, sei der Beschwerdeführer auf Abruf bereitgestanden. AAss XXXX habe sich sorgenvoll wegen einer möglichen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer an sie gewandt, da es in der Vergangenheit mit diesem wiederholt Probleme (Beschimpfungen/Beleidigungen) gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe AAss XXXX AR Ing. XXXX auch erzählt, dass es auch in der Vergangenheit mit anderen Personen Probleme gegeben habe, unter anderem mit AAss XXXX , die im Jahr XXXX im Zuge von XXXX mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe. Ende November XXXX sei AAss XXXX zu AR Ing. XXXX gekommen und habe ihr ihre Sorge mitgeteilt, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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