Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2290867-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 19.03.2024 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 19.03.2024 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens des BF solle ihm die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Der letzte Aufenthalt des BF in Österreich beeinträchtigte das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens des BF solle ihm die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Der letzte Aufenthalt des BF in Österreich beeinträchtigte das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Stattgabe der Beschwerde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.04.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 25.04.2024).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der arbeitsfähige, ledige und kinderlose BF weist seit 13.04.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Er weist seit dem XXXX .2024 eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt auf, wobei er am selben Tag festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet.Er weist seit dem römisch XXXX .2024 eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt auf, wobei er am selben Tag festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet.
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet von 06.04.2022 bis 16.02.2023 und von 17.07.2023 bis 03.01.2024 als Arbeiter.
Am 06.09.2022 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Zuvor lebte er eigenen Angaben zu Folge etwa 17 Jahre lang in Deutschland, wo er die Realschule besuchte und eine Lehre als Fahrzeugtechniker/Fahrzeuglackierer absolvierte. Der BF war ab dem Jahr 2022 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Zuletzt wurde ihm am 10.02.2013 in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Der BF leidet eigenen Angaben zu Folge an Bandscheibenproblemen und war drogenabhängig.
Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Der BF lebte von 2022 bis zu seiner Inhaftierung mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist an Magenkrebs erkrankt und seit Oktober 2023 nicht mehr erwerbstätig. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Österreich. Der BF lebte von 2022 bis zu seiner Inhaftierung mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist an Magenkrebs erkrankt und seit Oktober 2023 nicht mehr erwerbstätig.
Eigenen Angaben zu Folge ist der BF im Bundesgebiet in einem Angelverein tätig, züchtet Zierfische und unterstützt andere bei der Hundeerziehung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift
A) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er in der Zeit von etwa März 2023 bis etwa November 2023 insgesamt zumindest 12kg Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA an sechs gesondert verfolgte Mittäter zu einem Preis zwischen € 5.000,00 und € 5.500,00 pro Kilogramm verkaufte;
B) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich etwa 3.070,70g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA etwa im November 2023 mit dem Vorsatz erworben, bis zur Sicherstellung am XXXX .2024 besessen und von Salzburg nach Mattighofen befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. B) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich etwa 3.070,70g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA etwa im November 2023 mit dem Vorsatz erworben, bis zur Sicherstellung am römisch XXXX .2024 besessen und von Salzburg nach Mattighofen befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt römisch XXXX (errechnetes Strafende: römisch XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch XXXX .2025 (1/2) und der römisch XXXX .2025 (2/3)).
Der BF weist in Deutschland fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei dem BF eine Therapie statt Strafe gewährt wurde. Der BF weist in Deutschland fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2020 wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei dem BF eine Therapie statt Strafe gewährt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Der BF hält sich seit April 2022 – sohin seit etwa zwei Jahren – im Bundesgebiet auf. Es lebt zwar die an Krebs erkrankte Lebensgefährtin des BF in Österreich, das Gewicht der Beziehung wird jedoch dadurch gravierend relativiert, dass der BF über einen längeren Zeitraum – von März 2023 bis Jänner 2024 – strafrechtliches Verhalten setzte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und ihn auch seine Beziehung nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte. Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin ist schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2290867.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024