TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 W212 2288552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W212 2288552-1/8E
W212 2288554-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) mj XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 2.) mj römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zlen.: 1.) römisch XXXX und 2.) römisch XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführerinnen bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.

2. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 16.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab bei der BF 1 Treffer der Kategorie 1 aus Rumänien (11.06.2021), Griechenland (22.10.2018) und Deutschland (06.12.2022 und 13.01.2022).

3. Am 16.08.2023 wurden die BF 1 und die BF 2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

Die BF 1 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Juli 2015 verlassen und sich in der Folge bis Oktober 2018 in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie bis Mai 2019 in Griechenland gewesen. Über Albanien (15 Tage), den Kosovo (vier bis fünf Tage) und Serbien (etwa zweieinhalb Jahre) sei sie nach Rumänien gelangt, wo sie sich sechs bis sieben Monate aufgehalten habe. Danach sei sie über Italien nach Deutschland eingereist, wo sie bis 15.08.2023 gewesen sei. Seit 16.08.2023 halte sie sich in Österreich auf. In Rumänien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und habe sie um Asyl angesucht. Sie habe in Rumänien einen positiven Bescheid und einen Konventionspass erhalten. Danach habe sie Rumänien verlassen, da sie dort nicht habe bleiben wollen. In Deutschland habe sie ebenfalls um Asyl angesucht, die deutschen Behörden hätten sie aber nach Rumänien zurückschicken wollen. Aus diesem Grund sei sie von Deutschland nach Österreich geflüchtet. Eine ihrer Töchter, XXXX , sei in Österreich asylberechtigt, ein Sohn, XXXX , in Rumänien Asylwerber. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, ihr Ehemann sei in Syrien getötet worden und herrsche dort immer noch Krieg. Die BF 1 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Juli 2015 verlassen und sich in der Folge bis Oktober 2018 in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie bis Mai 2019 in Griechenland gewesen. Über Albanien (15 Tage), den Kosovo (vier bis fünf Tage) und Serbien (etwa zweieinhalb Jahre) sei sie nach Rumänien gelangt, wo sie sich sechs bis sieben Monate aufgehalten habe. Danach sei sie über Italien nach Deutschland eingereist, wo sie bis 15.08.2023 gewesen sei. Seit 16.08.2023 halte sie sich in Österreich auf. In Rumänien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und habe sie um Asyl angesucht. Sie habe in Rumänien einen positiven Bescheid und einen Konventionspass erhalten. Danach habe sie Rumänien verlassen, da sie dort nicht habe bleiben wollen. In Deutschland habe sie ebenfalls um Asyl angesucht, die deutschen Behörden hätten sie aber nach Rumänien zurückschicken wollen. Aus diesem Grund sei sie von Deutschland nach Österreich geflüchtet. Eine ihrer Töchter, römisch XXXX , sei in Österreich asylberechtigt, ein Sohn, römisch XXXX , in Rumänien Asylwerber. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, ihr Ehemann sei in Syrien getötet worden und herrsche dort immer noch Krieg.

Die mj BF 2 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Zum Verlassen des Herkunftsstaates und der Reiseroute konnte die BF 2 keine Angaben machen und führte hierzu aus, sie sei immer mit ihrer Mutter (BF 1) unterwegs gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, nannte die BF 2, den Krieg in Syrien und den Tod ihres Vaters.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.08.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.08.2023 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

6. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die deutsche Dublinbehörde mit, die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen werde abgelehnt, weil diese über subsidiären Schutz in Rumänien verfügen würden.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 22.08.2023 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien. 7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 22.08.2023 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Rumänien.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2023 teilte die griechische Dublinbehörde mit, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen seien am 28.04.2020 abgelehnt worden.

9. Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte die rumänische Dublinbehörde mit, die Beschwerdeführerinnen hätten am 06.08.2021 subsidiären Schutz in Rumänien erhalten.

10. Am 18.01.2024 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, leide aber an Klaustrophobie und Angstzuständen, da sie 2014 in Syrien entführt worden sei. Sie sei vor etwa einem Monat an einen Arzt in der Betreuungsstelle verwiesen worden. Dieser habe ihr Medikamente für acht Tage gegeben. Nachdem sich ihr Zustand verbessert habe, habe der Arzt ihr gesagt, sie solle die Medikamente absetzen und nur im Notfall einnehmen. Es handle sich um Medikamente gegen Angst. In Rumänien sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sowohl in Griechenland, als auch in Serbien und Griechenland eine Psychotherapie gemacht. Befunde habe sie keine. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF 2, nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seit einem Jahr eine weitere Tochter, XXXX , mit ihren zwei Söhnen. Zu der Tochter bestehe täglicher telefonischer Kontakt und komme diese sie einmal in der Woche besuchen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie habe in Rumänien um Asyl angesucht, sei dann in ein Lager gekommen und dort versorgt worden. Es stimme, dass sie in Rumänien anerkannter Flüchtling sei. In Rumänien habe sei manchmal Angst um die BF 2 gehabt, es gebe dort viele Männer. Der BF 2 sei in Rumänien nichts passiert, einmal habe sie jemand aufs Zimmer mitnehmen wollen, sie sei aber davongelaufen. Sie habe auch Handy-Nachrichten bekommen, dass die BF 2 entführt werden würde. Beweise dafür habe sie nicht. Sie sei etwa fünf Monate in Rumänien gewesen und sei in einem Lager weit weg von der Hauptstadt untergebracht gewesen. Im Dezember 2021 sei sie ausgereist. Es sei unmöglich, dass sie nach Rumänien zurückkehre, sie wolle Schutz in Österreich, nicht in Rumänien. Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, leide aber an Klaustrophobie und Angstzuständen, da sie 2014 in Syrien entführt worden sei. Sie sei vor etwa einem Monat an einen Arzt in der Betreuungsstelle verwiesen worden. Dieser habe ihr Medikamente für acht Tage gegeben. Nachdem sich ihr Zustand verbessert habe, habe der Arzt ihr gesagt, sie solle die Medikamente absetzen und nur im Notfall einnehmen. Es handle sich um Medikamente gegen Angst. In Rumänien sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sowohl in Griechenland, als auch in Serbien und Griechenland eine Psychotherapie gemacht. Befunde habe sie keine. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF 2, nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seit einem Jahr eine weitere Tochter, römisch XXXX , mit ihren zwei Söhnen. Zu der Tochter bestehe täglicher telefonischer Kontakt und komme diese sie einmal in der Woche besuchen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie habe in Rumänien um Asyl angesucht, sei dann in ein Lager gekommen und dort versorgt worden. Es stimme, dass sie in Rumänien anerkannter Flüchtling sei. In Rumänien habe sei manchmal Angst um die BF 2 gehabt, es gebe dort viele Männer. Der BF 2 sei in Rumänien nichts passiert, einmal habe sie jemand aufs Zimmer mitnehmen wollen, sie sei aber davongelaufen. Sie habe auch Handy-Nachrichten bekommen, dass die BF 2 entführt werden würde. Beweise dafür habe sie nicht. Sie sei etwa fünf Monate in Rumänien gewesen und sei in einem Lager weit weg von der Hauptstadt untergebracht gewesen. Im Dezember 2021 sei sie ausgereist. Es sei unmöglich, dass sie nach Rumänien zurückkehre, sie wolle Schutz in Österreich, nicht in Rumänien.

Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. In Rumänien sei sie nicht zur Schule gegangen. Sie sei gemeinsam mit der BF 1 nach Österreich gereist. In Österreich lebe ihre Schwester, XXXX , mit ihrem Ehemann und zwei Söhnen. Ein Bruder, XXXX , sei in Rumänien Asylwerber. Ihre Schwester habe sie und die BF 1 in Serbien besucht. In Österreich habe sie ihre Schwester bis jetzt zweimal getroffen, sie telefoniere aber täglich mit ihr. Zu ihrer Schwester bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, manchmal bekomme sie ein wenig Taschengeld. Sie sei etwa acht Monate in Rumänien in einem Lager untergebracht gewesen. Es stimme, dass sie dort anerkannter Flüchtling sei, sie habe sich in Rumänien aber nie sicher gefühlt. Eines Abends habe sie einen betrunkenen Mann am WC getroffen, der sie habe berühren wollen. Sie habe laut geschrien und die BF 1 sei ihr zur Hilfe gekommen. Sie habe der Aufsicht im Lager von dem Vorfall erzählt und am nächsten Tag auf der Polizeistation eine Anzeige gemacht. Man habe ihr gesagt, dass niemand gefunden worden und der Mann verschwunden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. In Rumänien sei sie nicht zur Schule gegangen. Sie sei gemeinsam mit der BF 1 nach Österreich gereist. In Österreich lebe ihre Schwester, römisch XXXX , mit ihrem Ehemann und zwei Söhnen. Ein Bruder, römisch XXXX , sei in Rumänien Asylwerber. Ihre Schwester habe sie und die BF 1 in Serbien besucht. In Österreich habe sie ihre Schwester bis jetzt zweimal getroffen, sie telefoniere aber täglich mit ihr. Zu ihrer Schwester bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, manchmal bekomme sie ein wenig Taschengeld. Sie sei etwa acht Monate in Rumänien in einem Lager untergebracht gewesen. Es stimme, dass sie dort anerkannter Flüchtling sei, sie habe sich in Rumänien aber nie sicher gefühlt. Eines Abends habe sie einen betrunkenen Mann am WC getroffen, der sie habe berühren wollen. Sie habe laut geschrien und die BF 1 sei ihr zur Hilfe gekommen. Sie habe der Aufsicht im Lager von dem Vorfall erzählt und am nächsten Tag auf der Polizeistation eine Anzeige gemacht. Man habe ihr gesagt, dass niemand gefunden worden und der Mann verschwunden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.

11. Am 23.01.2024 wurden die Beschwerdeführerinnen von einem Klinischen Psychologen einer psychologischen Untersuchung unterzogen.

12. Am 29.01.2024 langten die Psychologischen Gutachten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

13. Am 31.01.2024 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zu den Psychologischen Gutachten im Zulassungsverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

14. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 14. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:

Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2023-08-31 10:09

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2023).

Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Behörden für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 20.3.2023).

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vgl. AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vergleiche AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022d). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2023).

Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM 14.7.2022).

Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM 14.7.2022).

Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2023).Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA 5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2023).

Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2023).

Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (AIDA 5.2023).

Der JRS-Vertreter in R?d?u?i berichtete von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass die Schutzberechtigten Rumänien verlassen werden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung. Eine solche jährliche Krankenversicherung (gültig für 12 Monate) kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeitragssatz für Gesundheit (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. (AIDA 5.2023).

In Gala?i ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bot AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglichte. In den letzten zwei Jahren gab es aber keine Übernahmen, weil die Begünstigten entweder nicht interessiert waren oder eine Beschäftigung hatten (AIDA 5.2023).

Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind: unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der NGOs, welche Integrationsprojekte durchführen, für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (AIDA 3.2023).

IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022).

IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.)

Theoretisch sind die sozialen Sicherheitsnetze in Rumänien umfassend, aber viele Komponenten sind wenig zielgerichtet, werden manchmal missbraucht und sind in der Anwendung starr. Dies gilt insbesondere für ärmere Gemeinden, da der Staat die Verantwortung für die Sozialhilfe schrittweise auf die lokale Ebene übertragen hat (BTI 23.2.2022).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerinnen seien von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerinnen seien anerkannte Flüchtlinge in Rumänien und könne nicht festgestellt werden, dass sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Bei der BF 1 sei im Zuge der durchgeführten psychologischen Untersuchung eine Anpassungsstörung mit leichter, depressiver Ausprägung festgestellt worden. Laut Sachverständigengutachten seien hierfür weder therapeutische Maßnahmen noch eine medikamentöse Behandlung erforderlich. Bei der psychologischen Untersuchung der BF 2 sei keine krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise ergeben, dass sie an schweren körperlichen oder psychischen Störungen leiden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt leben und bestehe zu dieser weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerinnen seien von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerinnen seien anerkannte Flüchtlinge in Rumänien und könne nicht festgestellt werden, dass sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Bei der BF 1 sei im Zuge der durchgeführten psychologischen Untersuchung eine Anpassungsstörung mit leichter, depressiver Ausprägung festgestellt worden. Laut Sachverständigengutachten seien hierfür weder therapeutische Maßnahmen noch eine medikamentöse Behandlung erforderlich. Bei der psychologischen Untersuchung der BF 2 sei keine krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise ergeben, dass sie an schweren körperlichen oder psychischen Störungen leiden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt leben und bestehe zu dieser weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen.

15. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die mj BF 2 in Rumänien bedroht worden sei und der BF 1 mittels Nachrichten gedroht worden sei, dass man die BF 2 entführen werde. Die Polizei habe auf diesen Eingriff in die weibliche Schutzsphäre nicht reagiert. Ein besonderes Schutzsystem für Frauen, die belästigt, belagert, eingeschüchtert und bedroht werden, existiere in Rumänien nicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten bisher noch nicht alles psychologisch Relevante vorbringen können, da der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige ein Mann gewesen sei. Zentrale Punkte der Ängste bezüglich Rumänien hätten die Beschwerdeführerinnen daher bislang – mangels geeigneten Rahmens – noch gar nicht vorbringen können. Aus Gründen der Wahrung der Grundrechte iSd Art. 3 EMRK werde nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Tochter der BF 1 bzw. die ältere Schwester der BF 2 sei rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe schon in der Heimat ein sehr enger familiärer Kontakt bestanden. Beide Beschwerdeführerinnen würden in der schwierigen Lebenssituation den Kontakt mit dieser Verwandten benötigen. 15. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die mj BF 2 in Rumänien bedroht worden sei und der BF 1 mittels Nachrichten gedroht worden sei, dass man die BF 2 entführen werde. Die Polizei habe auf diesen Eingriff in die weibliche Schutzsphäre nicht reagiert. Ein besonderes Schutzsystem für Frauen, die belästigt, belagert, eingeschüchtert und bedroht werden, existiere in Rumänien nicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten bisher noch nicht alles psychologisch Relevante vorbringen können, da der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige ein Mann gewesen sei. Zentrale Punkte der Ängste bezüglich Rumänien hätten die Beschwerdeführerinnen daher bislang – mangels geeigneten Rahmens – noch gar nicht vorbringen können. Aus Gründen der Wahrung der Grundrechte iSd Artikel 3, EMRK werde nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Tochter der BF 1 bzw. die ältere Schwester der BF 2 sei rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe schon in der Heimat ein sehr enger familiärer Kontakt bestanden. Beide Beschwerdeführerinnen würden in der schwierigen Lebenssituation den Kontakt mit dieser Verwandten benötigen.

Beilage: Ambulanzbericht für die BF 1 vom 18.01.2024

16. Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Am 28.03.2024 langte ein Befundbericht betreffend die BF 1 und ein Bericht der BBU zur Situation der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF 1 ist die Mutter der 15-jährigen BF 2. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 16.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF 1 aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz neben Österreich, bereits am 22.10.2018 in Griechenland, am 11.06.2021 in Rumänien und am 13.01.2022 und am 06.12.2022 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, das die deutsche Dublinbehörde mit der Begründung ablehnte, die Beschwerdeführerinnen würden in Rumänien über subsidiären Schutz verfügen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, das die deutsche Dublinbehörde mit der Begründung ablehnte, die Beschwerdeführerinnen würden in Rumänien über subsidiären Schutz verfügen.

Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien. Die rumänische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom 29.08.2023 mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 06.08.2021 subsidiären Schutz in Rumänien erhalten haben. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Rumänien. Die rumänische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom 29.08.2023 mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 06.08.2021 subsidiären Schutz in Rumänien erhalten haben.

Festgestellt wird, dass sich aus den – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten – aktuellen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Rumänien als Personen mit Schutzstatus in eine existenzielle Notlage geraten könnten oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen.

Konkrete, auf die Beschwerdeführerinnen bezogene, Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen würden, liegen keine vor. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der rumänische Staat für Personen mit Schutzstatus hinreichende Versorgungsleistungen bietet.

Die Beschwerdeführerinnen wurden am 23.01.2024 einer psychologischen Untersuchung durch einen Klinischen Psychologen unterzogen.

Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die BF 2 nimmt keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Die BF 1 war in Österreich einmal im Jänner 2024 wegen eines dissoziativen Anfalls ambulant im Krankenhaus und wurde bei ihr diesbezüglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Ein stationärer Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt notwendig. In der gutacherlichen Stellungahme vom 26.01.2024 wurde die BF 1 ebenfalls mit einer Anpassungsstörung, welche eine leichte, depressive Ausprägung zeigt, diagnostiziert. Die BF 1 ist nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen und benötigt keine engmaschige fachärztliche psychiatrische Behandlung oder Betreuung. Die BF 1 ist überstellungsfähig.

Es liegt ein Familienverfahren vor.

Die Beschwerdeführerinnen haben eine Tochter bzw. eine Schwester, XXXX , im österreichischen Bundesgebiet. Zwischen den Beschwerdeführerinnen und dieser Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt, kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerinnen im besonderen Maße an Österreich binden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen haben eine Tochter bzw. eine Schwester, römisch XXXX , im österreichischen Bundesgebiet. Zwischen den Beschwerdeführerinnen und dieser Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt, kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerinnen im besonderen Maße an Österreich binden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die 15-jährige BF 2 in Rumänien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal schutzberechtigte Personen in Rumänien Staatsbürgern gleichgestellt sind. Zudem ergeht gegen die minderjährige BF 2 dieselbe Ausweisungsentscheidung wie gegen ihre Mutter (die BF 1). In Rumänien befindet sich zudem ihr Bruder, XXXX . Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die 15-jährige BF 2 in Rumänien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal schutzberechtigte Personen in Rumänien Staatsbürgern gleichgestellt sind. Zudem ergeht gegen die minderjährige BF 2 dieselbe Ausweisungsentscheidung wie gegen ihre Mutter (die BF 1). In Rumänien befindet sich zudem ihr Bruder, römisch XXXX . Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Reiseroute sowie den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Rumänien, Griechenland und Deutschland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die durchgeführten Konsultationsverfahren mit Rumänien, Deutschland und Griechenland sind im Verwaltungsakt dokumentiert. Dass den Beschwerdeführerinnen in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Antwort der rumänischen Dublinbehörde.

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien resultieren primär aus den Länderfeststellungen des angefochtenen B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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