Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AlVG §10Spruch
W198 2291886-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Helmut SZAGMEISTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.04.2024, VSNR: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Helmut SZAGMEISTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.04.2024, VSNR: römisch XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 aus und begründete diese Leistungseinstellung damit, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Aufnahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 13.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 aus und begründete diese Leistungseinstellung damit, dass römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Aufnahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Dienstgeber römisch XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den Bescheid vom 13.03.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.04.2024, VSNR: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2024 betreffend Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschuss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2011 (richtigerweise: 2012)
im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit bestehe, und bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ro 217/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung im verfahrensgegenständlichen Fall würde diesem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse und sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.04.2024, VSNR: römisch XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2024 betreffend Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschuss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2011 (richtigerweise: 2012)
im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit bestehe, und bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ro 217/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung im verfahrensgegenständlichen Fall würde diesem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse und sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 06.05.2024 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde. Darin stützte er sich zusammengefasst auf bereits in der Vergangenheit – mit positivem Ausgang – getätigte Beschwerdeerhebungen und brachte diesbezüglich beispielhaft eine – in einem von ihm am Bundesverwaltungsgericht geführten vorangegangenen Beschwerdeverfahren betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe – ergangene Beschwerdestattgabe vor und führte ergänzend aus, dass dadurch seitens der belangten Behörde auch seiner erhobenen Bescheidbeschwerde betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit,
in der Fassung einer Beschwerdevorentscheidung, Folge gegeben worden sei. Gegen den darauffolgenden Bescheid vom 13.03.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aufgrund einer Vereitelung habe er nunmehr ebenso Beschwerde erhoben und sei der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig.
5. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W164 wurde die Beschwerdesache am 16.05.2024 der Gerichtsabteilung W198 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende 2011 anwartschaftsbegründend
beschäftigt und steht seit 2012 wiederholt, unterbrochen durch Krankengeldbezüge,
einem eintägigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, einer Pflegevollzeitkarenz, sowie durch Selbstversicherungen gemäß § 16 Abs. 1 ASVG im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell besteht seit 14.03.2024 ein laufender Notstandshilfebezug.Der Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende 2011 anwartschaftsbegründend
beschäftigt und steht seit 2012 wiederholt, unterbrochen durch Krankengeldbezüge,
einem eintägigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, einer Pflegevollzeitkarenz, sowie durch Selbstversicherungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell besteht seit 14.03.2024 ein laufender Notstandshilfebezug.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 09.04.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend,
dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der festgestellte Leistungsbezug und die festgestellten Unterbrechungen (die Krankengeld-bezüge, das eintägige vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis, die Pflegevollzeitkarenz, sowie die Selbstversicherungen gemäß § 16 Abs. 1 ASVG) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bezugsverlauf sowie aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 21.05.2024.Der festgestellte Leistungsbezug und die festgestellten Unterbrechungen (die Krankengeld-bezüge, das eintägige vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis, die Pflegevollzeitkarenz, sowie die Selbstversicherungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bezugsverlauf sowie aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 21.05.2024.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 09.04.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein hinreichend konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. Der Beschwerdeführer tätigte ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur, welche sich auf ein nicht gegenständliches (früheres) Beschwerdeverfahren zu W269 2277315-1 bezogen.
Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 09.04.2024 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice St. Pölten. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice St. Pölten.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Senatszuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 04.04.2024 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,
Zl. Ra 2017/08/0065-5).Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 04.04.2024 vergleiche VwGH vom 07.09.2017,
Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.
Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren (Anmerkung: wiederkehrend seit 2012) wiederholt, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, einem eintägigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, einer Pflegevollzeitkarenz, sowie durch Selbstversicherungen gemäß § 16 Abs. 1 ASVG, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren (Anmerkung: wiederkehrend seit 2012) wiederholt, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, einem eintägigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, einer Pflegevollzeitkarenz, sowie durch Selbstversicherungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 09.04.2024 unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 09.04.2024 unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13 ;, Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028).
Gegenständlich führt der Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn durch den sofortigen Vollzug der Bezugssperre verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte. Vielmehr tätigte er in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur, welche sich auf ein nicht gegenständliches (früheres) Beschwerdeverfahren zu W269 2277315-1 bezogen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und dem Beschwerdeführer seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und dem Beschwerdeführer seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.
Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der bereits immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls erschwert wäre.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Erfüllung des Tatbestands einer Vereitelung der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Erfüllung des Tatbestands einer Vereitelung der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen
(Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe für den Zeitraum 56 Tage ab 04.08.2023 ) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Vereitelung der Aufnahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Dienstgeber XXXX vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen
(Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe für den Zeitraum 56 Tage ab 04.08.2023 ) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Vereitelung der Aufnahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Dienstgeber römisch XXXX vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2291886.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024