TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W153 2270178-1

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W153 2270170-1/11E

W153 2270174-1/11E

W153 2270178-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau XXXX , geb. XXXX , 2.) Herr XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2023, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) Herr römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 3.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2023, Zln. 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX und 3.) römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige Usbekistans und reisten am 15.03.2022 gemeinsam mit weiteren Angehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) sowie von vier volljährigen Söhnen, von denen einer gemeinsam mit ihnen nach Österreich einreiste.

Die BF beantragten am 16.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022 idF BGBl. II Nr. 27/2023 (in der Folge: VertriebenenVO). Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die BF nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO umfasst sind. Die BF beantragten am 16.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023, (in der Folge: VertriebenenVO). Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die BF nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO umfasst sind.

Am 19.07.2022 wurden die volljährigen BF im in der Folge eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

Die BF1 gab über Befragen zusammengefasst an, dass sie im Vorfeld der Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrer Tochter, ihrem Sohn, dessen Frau und ihrem Enkelkind mehr als ein Jahr lang legal in der Ukraine an einer näher bezeichneten Anschrift in Kiev gewohnt habe. Sie hätten beabsichtigt, sich dauerhaft dort niederzulassen. Ihr Lebensunterhalt sei von ihrem Sohn finanziert worden. In Usbekistan habe ihr Mann sie versorgt, sie selbst habe nie gearbeitet.

Nach Information, dass sie keine Ansprüche aus der VertriebenenVO ableiten könne, zumal lediglich ihre Enkeltochter ukrainische Staatsbürgerin sei, und die BF1 nicht von dieser abhängig sei, gab die BF1 an, dass sie von ihrem Sohn abhängig seien; dieser unterstütze sie schon seit längerer Zeit finanziell, ohne ihn könnten sie ihr Leben nicht finanzieren. Über Vorhalt, dass sie ihr Leben auch vor ihrer Einreise in die Ukraine habe finanzieren können, gab die BF1 an, dass ihr Mann damals als Beamter im Finanzministerium gearbeitet habe, mittlerweile aber in Pension sei und in der Ukraine keine Arbeit gefunden habe. Gegen eine Rückkehr in ihr Heimaland spreche, dass sie in Usbekistan niemanden hätten, sie hätten dort keine Verwandten und keine Unterkunft. Es gebe nichts, was sie mit diesem Land verknüpfe. In Österreich würden außer den bereits genannten Verwandten auch der Bruder ihres Mannes sowie seine Nichte mit ihrer Familie leben; seine Schwester sei mit ihrer Familie in Deutschland. Die BF1 leide unter Zuckerkrankheit und hohem Blutdruck und nehme diesbezüglich Medikamente ein. Die BF1 könne in ihrem Heimatland keiner Beschäftigung nachgehen, weil sie fast 50 Jahre alt sei, keine Berufserfahrung habe und es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Seit wann ihr Sohn in der Ukraine gelebt habe, könne sie nicht sagen, es sei ungefähr etwas mehr als ein Jahr gewesen. Ihr Sohn habe in der Ukraine als Islamlehrer in einer Moschee gearbeitet. Sie ersuche darum, dass sie in Österreich bei ihrem Sohn bleiben könne, da es in ihrer Kultur üblich sei, dass sich der Sohn um die Eltern kümmere sobald diese alt seien.

Der BF2 gab zusammengefasst an, dass er sich mehrmals in der Ukraine aufgehalten habe, zuletzt hätten sie dort von Anfang 2021 bis Kriegsausbruch gelebt. Sein Bruder und sein Sohn seien ab 2014 in der Ukraine geblieben, sie hätten gearbeitet und dauerhaft dort gelebt. Sein Bruder habe eine Fleischerei betrieben, sein Sohn habe am Markt gearbeitet. Über Vorhalt der Angabe der BF1, dass der Sohn als Lehrer gearbeitet habe, erwiderte der BF2, dass er fünf Söhne habe, der zweitälteste (in Österreich lebende) Sohn habe als Lehrer gearbeitet. Die weiteren Söhne befänden sich in der Türkei. Der zweitälteste Sohn habe sich ebenfalls von 2021 bis 2022 in der Ukraine aufgehalten. Die BF hätten vorgehabt, sich in der Ukraine niederzulassen und die Staatsbürgerschaft zu erwerben. Mit diesem Ziel hätten sie ihren gesamten Besitz in Usbekistan verkauft und hätten beabsichtigt, den Erlös in der Ukraine zu investieren; sie hätten geplant, einen Textilhandel zwischen der Ukraine und Usbekistan durchzuführen. Sie hätten das Geld in Wareneinkauf investiert und hätten jetzt nur die Ware. In Österreich würden sie von der Grundversorgung leben. In der Ukraine hätten sie aus Handelstätigkeiten ein regelmäßiges Einkommen gehabt. Bis zum Verlassen der Ukraine habe der BF2 in diesem Bereich gearbeitet. In Usbekistan habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet.

Über Vorhalt, dass er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle, gab der BF2 an, dass sie eine enge Beziehung zu ihrem Sohn und ihrem Enkelkind hätten und noch nie voneinander getrennt gelebt hätten. Ihren gesamten Besitz hätten sie in der Ukraine gelassen. Sie hätten vor, nach Ende des Krieges wieder in die Ukraine zurückzukehren und bräuchten daher lediglich einen vorübergehenden legalen Aufenthalt in Österreich. Gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland spreche, dass sie dort nichts hätten. Sie hätten dort weder ein Haus, noch Geld, Arbeit oder eine Familie. Zwei Brüder des BF2 seien ebenfalls gemeinsam mit ihnen nach Österreich gekommen. Der BF2 leide an Bluthochdruck und Zuckerproblemen und nehme diesbezüglich Medikamente ein. In Usbekistan könnte er keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, weil er dafür schon zu alt sei. Die BF hätten in der Ukraine eine Daueraufenthaltskarte beantragt, die Ausstellung der Karte sei sich aber zeitlich nicht mehr ausgegangen.

Mit Schreiben vom 07.09.2022 teilte das BFA den BF mit, dass sie die Kriterien für ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO nicht erfüllen und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

In einer durch die bevollmächtigte Vertretung der BFA am 22.09.2022 eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit 2019 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine hätten und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze – ebenso wie die Kinder der Brüder – die ukrainische Staatsbürgerschaft. In Österreich hätten sie sich gemeinsam als Kriegsvertriebene registrieren lassen. Der gesamten Familie sei eine Karte für Vertriebene ausgestellt worden, lediglich den BF nicht. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, diesbezüglich gebe es leider noch kein Ergebnis.

Es wurde – nach näheren rechtlichen Ausführungen – beantragt, die Eigenschaft der BF als Vertriebene iSd Richtlinie 2001/55/EG iVm Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen und den BF gemäß § 62 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 5 AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.Es wurde – nach näheren rechtlichen Ausführungen – beantragt, die Eigenschaft der BF als Vertriebene iSd Richtlinie 2001/55/EG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen und den BF gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.

Das BFA hat mit den gegenständlichen Bescheiden den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II.), traf gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gewährte diesen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.).Das BFA hat mit den gegenständlichen Bescheiden den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch II.), traf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch III.) und gewährte diesen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht dem Personenkreis angehörten, der nach der VertriebenenVO ex lege zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die BF selbst seien nicht ukrainische Staatsangehörige und würden auch nicht über einen internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren Status gemäß ukrainischem Recht verfügen. Die Enkeltochter der BF1 und des BF2 sei das einzige Familienmitglied mit ukrainischer Staatsbürgerschaft. Nach der VertriebenenVO komme einem Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsbürgers u.a. dann das vorübergehende Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um sonstige enge Verwandte handle, die vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und vollständig oder größtenteils von diesem abhängig gewesen seien. Eine solche Abhängigkeit zu einem im Jahr 2020 geborenen Kleinkind könne nicht angenommen werden. Die BF seien daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF seien alle im gleichen Umfang von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass keine Trennung der Kernfamilie erfolge. Der Sohn der BF1 und des BF2 und dessen Familie hätten in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die BF gingen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 und der BF2 seien im arbeitsfähigen Alter und litten jeweils an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie würden die usbekische Sprache beherrschen und hätten den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sodass es ihnen möglich sein werde, neuerlich dort Fuß zu fassen. Eine Abschiebung in nach Usbekistan sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF eine Gefährdung iSd § 50 FPG ergebe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht dem Personenkreis angehörten, der nach der VertriebenenVO ex lege zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die BF selbst seien nicht ukrainische Staatsangehörige und würden auch nicht über einen internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren Status gemäß ukrainischem Recht verfügen. Die Enkeltochter der BF1 und des BF2 sei das einzige Familienmitglied mit ukrainischer Staatsbürgerschaft. Nach der VertriebenenVO komme einem Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsbürgers u.a. dann das vorübergehende Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um sonstige enge Verwandte handle, die vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und vollständig oder größtenteils von diesem abhängig gewesen seien. Eine solche Abhängigkeit zu einem im Jahr 2020 geborenen Kleinkind könne nicht angenommen werden. Die BF seien daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF seien alle im gleichen Umfang von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass keine Trennung der Kernfamilie erfolge. Der Sohn der BF1 und des BF2 und dessen Familie hätten in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die BF gingen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 und der BF2 seien im arbeitsfähigen Alter und litten jeweils an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie würden die usbekische Sprache beherrschen und hätten den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sodass es ihnen möglich sein werde, neuerlich dort Fuß zu fassen. Eine Abschiebung in nach Usbekistan sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ergebe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der BF am 28.03.2023 eingebrachte gemeinsame Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die BF im Jahr 2019 in die Ukraine geflüchtet seien und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn der BF1 und des BF2 sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren jeweiligen Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der Brüder des BF2 seien in der Ukraine geboren und besäßen die ukrainische Staatsbürgerschaft. Der gesamten Familie der BF sei in Österreich eine Karte für Vertriebene gemäß § 62 AsylG ausgestellt worden. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei noch im Gange. In Reaktion auf den Antrag auf Feststellung vom 22.09.2022, dass ihnen die Rechtsposition als Vertriebene zukomme, sei der angefochtene Bescheid ergangen. Die BF würden als Vertriebene aus der Ukraine gemäß Art. 2 Abs. 1 VertriebenenVO gelten. Der Europäische Rat habe mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 vom 04.03.2022 das Vorliegen eines Massenzustroms iSd Richtlinie 2001/55/EG festgestellt. In Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses sei angeordnet worden, dass die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen gleichwertigen Schutzstatus gemäß deren nationalem Recht auf Drittstaatsangehörige mit nicht-ukrainischer Staatsbürgerschaft anzuwenden hätten, die beweisen könnten, dass sie vor dem 24.02.2022 ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht ausgestellten, gültigen Daueraufenthaltstitels gehabt hätten und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Dieser Personenkreis sei in der VertriebenenVO nicht berücksichtigt worden, weshalb der Ratsbeschluss insoweit direkt anzuwenden sei. Auch fielen die BF aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses unter § 2 Z 3 VertriebenenVO. Die BF hätten in der Ukraine mit dem Sohn und dessen Familie zusammengewohnt. Ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Enkeltochter habe nicht bestanden, jedoch mit dem Sohn. Das familiäre Band bestehe in Österreich fort. Ihr Sohn unterstütze sie in Österreich. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und daher den Vertriebenenstatus gemäß § 62 AsylG zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Zudem sei eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt worden. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der BF am 28.03.2023 eingebrachte gemeinsame Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die BF im Jahr 2019 in die Ukraine geflüchtet seien und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn der BF1 und des BF2 sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren jeweiligen Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der Brüder des BF2 seien in der Ukraine geboren und besäßen die ukrainische Staatsbürgerschaft. Der gesamten Familie der BF sei in Österreich eine Karte für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG ausgestellt worden. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei noch im Gange. In Reaktion auf den Antrag auf Feststellung vom 22.09.2022, dass ihnen die Rechtsposition als Vertriebene zukomme, sei der angefochtene Bescheid ergangen. Die BF würden als Vertriebene aus der Ukraine gemäß Artikel 2, Absatz eins, VertriebenenVO gelten. Der Europäische Rat habe mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 vom 04.03.2022 das Vorliegen eines Massenzustroms iSd Richtlinie 2001/55/EG festgestellt. In Artikel 2, Absatz 2, dieses Beschlusses sei angeordnet worden, dass die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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