TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W151 2290388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W151 2290388-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.02.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.02.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, ABB-Nr: römisch XXXX , Externe GZ: römisch XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 28.12.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm. § 12 AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit als Ankäufer für Gemüse in Ägypten und Verkauf für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1850,- pro Monat im Ausmaß von 8 Wochenstunden beschäftigt werden.1.       Der Beschwerdeführer, Herr römisch XXXX , stellte am 28.12.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der römisch XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit als Ankäufer für Gemüse in Ägypten und Verkauf für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1850,- pro Monat im Ausmaß von 8 Wochenstunden beschäftigt werden.

2.       Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die Zielsetzung des Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zuzulassen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den anzuwendenden Kollektivvertrag nicht vorgelegt.

3.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte eine korrigierte Arbeitgebererklärung vor, in der nunmehr eine Beschäftigung als Einkäufer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 3150,- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden ausgewiesen ist.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, und führte aus, dass die beabsichtigte Beschäftigung den Qualifikationen und den sonstigen für die Erteilung des Jobseeker-Visums maßgeblichen Kriterien nicht entspreche. Der Antragsteller habe in Ägypten das Bachelorstudium Betriebswirtschaft absolviert und soll nun als Einkäufer für Ware aus Nordafrika, speziell aus Ägypten beschäftigt werden. Die beabsichtigte Beschäftigung erfordere jedoch kein Wirtschaftsstudium oder sonstige universitäre Ausbildung. Von Arbeitgeberseite sei auch keine Notwendigkeit zur Beschäftigungen des Beschwerdeführers gegeben, da es sich um einen Ein-Mann-Betrieb handle. Der potentielle Arbeitgeber sei zudem nicht auf der offiziellen Liste der Vermarkter:innen des Großgrünmarktes Wien zu finden. Es sei auch nicht schlüssig, dass ein solcher Betrieb ein Bruttogehalt von EUR 3150,- bezahlen könne. Damit scheine die Gewähr nicht gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften einhalten werde. Dass nunmehr von der ursprünglichen Arbeitgebererklärung derart abgewichen werde, sei ebenso nicht schlüssig.

5.       Mit Eingabe vom 05.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und brachte im Wesentlichen vor, dass es das Recht jedes Arbeitgebers sei, jene Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stelle. Dem Beschwerdeführer seien zudem 65 Punkten zu vergeben, sodass er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreiche. Letztlich sei es durchaus schlüssig, dass ein „Ein-Mann-Betrieb“ darauf abziele durch den Einkauf qualitativ hochwertiger Ware ein gehobenes Angebot zu erzielen und dadurch höher Umsätze zu erwirtschaften, was eine Vergrößerung der Organisation erforderlich machen werde.

6.       Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 28.12.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm. § 12 AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der XXXX GmbH als Einkäufer für Importware aus Nordafrika, speziell Ägypten für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3150,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1.    Der Beschwerdeführer, Herr römisch XXXX , stellte am 28.12.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der römisch XXXX GmbH als Einkäufer für Importware aus Nordafrika, speziell Ägypten für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3150,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.

1.2.    Der Beschwerdeführer schloss an der „ XXXX “ in Ägypten ein vierjähriges Studium an der „ XXXX “ mit dem akademischen Grad Bachelor ab. Weiters erwarb der Beschwerdeführer an der „ XXXX “ den Masters-Titel in „Business Administration“.1.2.    Der Beschwerdeführer schloss an der „ römisch XXXX “ in Ägypten ein vierjähriges Studium an der „ römisch XXXX “ mit dem akademischen Grad Bachelor ab. Weiters erwarb der Beschwerdeführer an der „ römisch XXXX “ den Masters-Titel in „Business Administration“.

1.3.    Die Ausbildung zum Beruf des Einkäufers im Bereich Handel, Logistik und Verkehr kann in Österreich entweder im Rahmen einer (dreijährigen) Lehre oder durch Abschluss einer wirtschaftlichen und kaufmännischen Ausbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, z.B. Handelsschulen oder Handelsakademien erfolgen. Für die gegenständlich beantragte Tätigkeit ist ein Hochschulstudium nicht erforderlich oder üblich. Die angestrebte Beschäftigung stellt kein der Ausbildung des Beschwerdeführers (Master in Business Administration) adäquates Beschäftigungsangebot dar.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung bzw. deren Abänderung im Zuge der Beschwerde.

2.2.    Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und unstrittigen Urkunden.

2.3.    Zur Feststellung der erforderlichen Ausbildung für den Beruf des Einkäufers und der Adäquanz der Beschäftigung im Hinblick auf das Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers nahm das erkennende Gericht Einsicht in das AMS Berufslexikon (abgerufen am 28.05.2024 auf https://www.berufslexikon.at/berufe/1638-EinkaeuferIn/ bzw. https://www.berufslexikon.at/berufe/1783-EinkaeuferIn/) sowie in die Auflistung der Vermarkter:innen des Großgrünmarktes als potentieller Arbeitsstelle des Beschwerdeführers (vgl. https://www.grossmarkt-wien.at/obst-und-gemuse).2.3.    Zur Feststellung der erforderlichen Ausbildung für den Beruf des Einkäufers und der Adäquanz der Beschäftigung im Hinblick auf das Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers nahm das erkennende Gericht Einsicht in das AMS Berufslexikon (abgerufen am 28.05.2024 auf https://www.berufslexikon.at/berufe/1638-EinkaeuferIn/ bzw. https://www.berufslexikon.at/berufe/1783-EinkaeuferIn/) sowie in die Auflistung der Vermarkter:innen des Großgrünmarktes als potentieller Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vergleiche https://www.grossmarkt-wien.at/obst-und-gemuse).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten:

„Besonders Hochqualifizierte

§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

Anlage A:

„Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12,

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

–        im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

30

–        mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro

20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

1

10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

20

15

10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

§ 20d:Paragraph 20 d, :,

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3) …“

In der Sache folgt daraus:

Aus dem klaren Wortlaut des § 12 AuslBG ergibt sich, dass besonders hochqualifizierte Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen sind, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, AuslBG ergibt sich, dass besonders hochqualifizierte Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen sind, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass ungeachtet der weiteren in § 12 AuslBG enthaltenen Voraussetzungen, die Beschäftigung als Einkäufer für Importware aus Nordafrika, speziell Ägypten, der Qualifikation des Beschwerdeführers zu entsprechen hat.Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass ungeachtet der weiteren in Paragraph 12, AuslBG enthaltenen Voraussetzungen, die Beschäftigung als Einkäufer für Importware aus Nordafrika, speziell Ägypten, der Qualifikation des Beschwerdeführers zu entsprechen hat.

Bei Hochqualifizierten, die die erforderliche Punktezahl aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erreicht haben, entspricht die beantragte Beschäftigung ihrer Qualifikation, wenn für die konkrete Tätigkeit ein Hochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist und sie entsprechend eingestuft und entlohnt werden. Die Berufserfahrung ist für die Einstufung maßgeblich, soweit sie für das Erreichen der Mindestpunkteanzahl ausschlaggebend war (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 13 AuslBG, Rz 26).Bei Hochqualifizierten, die die erforderliche Punktezahl aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erreicht haben, entspricht die beantragte Beschäftigung ihrer Qualifikation, wenn für die konkrete Tätigkeit ein Hochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist und sie entsprechend eingestuft und entlohnt werden. Die Berufserfahrung ist für die Einstufung maßgeblich, soweit sie für das Erreichen der Mindestpunkteanzahl ausschlaggebend war (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 13, AuslBG, Rz 26).

Aus dem Berufslexikon des AMS ergibt sich, dass die Ausbildung zum Beruf des Einkäufers im Bereich Handel, Logistik und Verkehr in Österreich entweder im Rahmen einer (dreijährigen) Lehre oder durch Abschluss einer wirtschaftlichen und kaufmännischen Ausbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, z.B. Handelsschulen oder Handelsakademien erfolgen kann. Daraus folgt, dass für die gegenständlich beantragte Tätigkeit ein Hochschulstudium im jeweiligen Studienfach weder erforderlich noch üblich ist. Somit kann die angestrebte Beschäftigung nicht als ein der Ausbildung des Beschwerdeführers (Master in Business Administration) adäquates Beschäftigungsangebot gewertet werden.

Dessen ungeachtet sind im Verfahren auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Qualifikation eines akademischen Grades in Business Administration aufgrund der Art oder des Umfanges der Geschäftstätigkeit der potentiellen Dienstgeberin erforderlich wäre. Aus einer hg. Recherche ergibt sich vielmehr, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dienstgeberin einen Großhandel am Großgrünmarkt betreibe, dieser nicht auf der Liste der Vermarkter:innen des Großgrünmarktes ausgewiesen ist (vgl. https://www.grossmarkt-wien.at/obst-und-gemuse). Allein der Umstand, dass eine Vergrößerung des Angebotes und letztlich des Umsatzes und der Organisation des „Ein-Mann-Betriebes“ angestrebt werde (vgl. Vorlageantrag, S. 3), lässt keine Notwendigkeit der Beschäftigung eines Einkäufers mit universitärer Ausbildung erkennen. Selbiges gilt für die beschriebenen Anforderungen der beantragten Tätigkeit, welche dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge vorrangig in der Kommunikation mit ägyptischen Geschäftspartnern und einschlägiger Vorerfahrung liegen.Dessen ungeachtet sind im Verfahren auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Qualifikation eines akademischen Grades in Business Administration aufgrund der Art oder des Umfanges der Geschäftstätigkeit der potentiellen Dienstgeberin erforderlich wäre. Aus einer hg. Recherche ergibt sich vielmehr, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dienstgeberin einen Großhandel am Großgrünmarkt betreibe, dieser nicht auf der Liste der Vermarkter:innen des Großgrünmarktes ausgewiesen ist vergleiche https://www.grossmarkt-wien.at/obst-und-gemuse). Allein der Umstand, dass eine Vergrößerung des Angebotes und letztlich des Umsatzes und der Organisation des „Ein-Mann-Betriebes“ angestrebt werde vergleiche Vorlageantrag, S. 3), lässt keine Notwendigkeit der Beschäftigung eines Einkäufers mit universitärer Ausbildung erkennen. Selbiges gilt für die beschriebenen Anforderungen der beantragten Tätigkeit, welche dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge vorrangig in der Kommunikation mit ägyptischen Geschäftspartnern und einschlägiger Vorerfahrung liegen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anforderungsprofil Notwendigkeit Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Universitätsstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2290388.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten