TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W208 2253900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AVG §74
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6c Abs1
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 lita
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §2 Z1
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §32 TP2
GGG Art1 §32 TP3
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
JN §55
JN §56 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


W208 2253900-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES ST. PÖLTEN vom 27.01.2022, GZ 100 Jv 1608/21w, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dr. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES ST. PÖLTEN vom 27.01.2022, GZ 100 Jv 1608/21w, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, dass im Verfahren XXXX des Landesgerichtes St. Pölten folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen sind, für die XXXX zahlungspflichtig ist: römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, dass im Verfahren römisch XXXX des Landesgerichtes St. Pölten folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen sind, für die römisch XXXX zahlungspflichtig ist:

Bemessungsgrundlage EUR 7.014,00 (EUR 750,00 + 6.264,00)

PG § 32 TP 1 GGG        EUR 743,00PG Paragraph 32, TP 1 GGG        EUR 743,00

PG § 32 TP 2 GGG        EUR 1.143,00PG Paragraph 32, TP 2 GGG        EUR 1.143,00

PG § 32 TP 3 GGG        EUR 1.431,00PG Paragraph 32, TP 3 GGG        EUR 1.431,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG      EUR 8,00
EUR 3.325,00
Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG      EUR 8,00
EUR 3.325,00

II. Da mit Gebühreneinzug vom 04.07.2018 EUR 8.587,00 und vom 11.03.2019 EUR 11.452,00 (in Summe EUR 20.039,00) bereits entrichtet wurden, sind XXXX gem § 6c Z 1 GEG Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 16.714,00 von Amts wegen zurückzuerstatten.römisch II. Da mit Gebühreneinzug vom 04.07.2018 EUR 8.587,00 und vom 11.03.2019 EUR 11.452,00 (in Summe EUR 20.039,00) bereits entrichtet wurden, sind römisch XXXX gem Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 16.714,00 von Amts wegen zurückzuerstatten.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen. römisch III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren am 24.10.2017 eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung gegen ihren bisherigen Arbeitgeber, das Amt der XXXX ein. Rund einen Monat später (am 27.11.2017) dehnte sie die Feststellungsklage um ein Leistungsbegehren wie folgt aus, (ON 5 Hervorhebungen durch BVwG): 1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren am 24.10.2017 eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung gegen ihren bisherigen Arbeitgeber, das Amt der römisch XXXX ein. Rund einen Monat später (am 27.11.2017) dehnte sie die Feststellungsklage um ein Leistungsbegehren wie folgt aus, (ON 5 Hervorhebungen durch BVwG):

„[…] Zusammenfassend besteht zwischen der Beklagten und mir das aufrechte Dienstverhältnis über meine Anstellung als XXXX . Die im Schreiben der Beklagten vom 05.01.2017 getroffene Feststellung, dass das Dienstverhältnis beendet sei, weil ich vom Dienst ferngeblieben sei, hat keine Berechtigung. […] Dementsprechend schuldet mir die Beklagte das vertragsmäßige Gehalt. Mittlerweile ist das Gehalt für Oktober 2017 fällig. Nachdem die Klage auf Leistung möglich geworden ist, dehne ich aus prozessualer Vorsicht die Klage aus um das Eventualbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 von rund EURO 6.264,00 brutto […]. Das eventualiter erhobene Urteilsbegehren lautet sohin: die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EURO 6.264 brutto samt 9 % Zinsen über dem Basissatz ab 30. Oktober 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen. […]“ „[…] Zusammenfassend besteht zwischen der Beklagten und mir das aufrechte Dienstverhältnis über meine Anstellung als römisch XXXX . Die im Schreiben der Beklagten vom 05.01.2017 getroffene Feststellung, dass das Dienstverhältnis beendet sei, weil ich vom Dienst ferngeblieben sei, hat keine Berechtigung. […] Dementsprechend schuldet mir die Beklagte das vertragsmäßige Gehalt. Mittlerweile ist das Gehalt für Oktober 2017 fällig. Nachdem die Klage auf Leistung möglich geworden ist, dehne ich aus prozessualer Vorsicht die Klage aus um das Eventualbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 von rund EURO 6.264,00 brutto […]. Das eventualiter erhobene Urteilsbegehren lautet sohin: die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EURO 6.264 brutto samt 9 % Zinsen über dem Basissatz ab 30. Oktober 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen. […]“

Für diese Klage wurde (auch nach der Klagsausdehnung) keine Gebühr eingezogen.

Mit Urteil des LG ST. PÖLTEN vom 13.03.2018, XXXX , wurden die Klagebegehren abgewiesen. Mit Urteil des LG ST. PÖLTEN vom 13.03.2018, römisch XXXX , wurden die Klagebegehren abgewiesen.

Der dagegen am 03.07.2018 eingebrachten Berufung - die mit EUR 263.124,72 bewertet und mit EUR 8.587,00 vergebührt (eingezogen am 04.07.2018) wurde - wurde vom OLG WIEN mit Urteil vom 29.01.2019, XXXX , nicht Folge gegeben. Der dagegen am 03.07.2018 eingebrachten Berufung - die mit EUR 263.124,72 bewertet und mit EUR 8.587,00 vergebührt (eingezogen am 04.07.2018) wurde - wurde vom OLG WIEN mit Urteil vom 29.01.2019, römisch XXXX , nicht Folge gegeben.

Die außerordentliche Revision vom 06.03.2019 - die ebenfalls mit EUR 263.124,72 bewertet und mit EUR 11.452,00 vergebührt wurde (eingezogen am 11.03.2019) - wurde mit Beschluss des OGH vom 15.05.2019, XXXX , abgewiesen. Die außerordentliche Revision vom 06.03.2019 - die ebenfalls mit EUR 263.124,72 bewertet und mit EUR 11.452,00 vergebührt wurde (eingezogen am 11.03.2019) - wurde mit Beschluss des OGH vom 15.05.2019, römisch XXXX , abgewiesen.

2. Nach einer Gebührenrevision wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine restliche Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG von EUR 14.021,00, gemäß TP 2 von EUR 12.239,00 und nach TP 3 von EUR 16.317,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe EUR 42.585,00 vorgeschrieben. 2. Nach einer Gebührenrevision wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine restliche Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG von EUR 14.021,00, gemäß TP 2 von EUR 12.239,00 und nach TP 3 von EUR 16.317,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe EUR 42.585,00 vorgeschrieben.

Die Bemessungsgrundlage wurde für das Leistungsbegehren mit dem zehnfachen der Jahresleistung gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG iVm § 58 Abs 1 JN errechnet, weil die belangte Behörde aufgrund der Formulierung der Klagsausdehnung von einer unbestimmten Dauer ausging (6.264,00 x 14 x 10 = 876.960,00) plus weitere EUR 750,00 (gem § 16 GGG) für das Feststellungsbegehren, was in Summe EUR 877.710,00 ergab. Die Bemessungsgrundlage wurde für das Leistungsbegehren mit dem zehnfachen der Jahresleistung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN errechnet, weil die belangte Behörde aufgrund der Formulierung der Klagsausdehnung von einer unbestimmten Dauer ausging (6.264,00 x 14 x 10 = 876.960,00) plus weitere EUR 750,00 (gem Paragraph 16, GGG) für das Feststellungsbegehren, was in Summe EUR 877.710,00 ergab.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 31.01.2022) richtet sich die am 28.02.2022 eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der die ersatzlose Behebung und das Absehen von der Vorschreibung von Gerichtsgebühren, in eventu die Abänderung des Zahlungsauftrages auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.264,00, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung, sowie die Zuerkennung der Verfahrenskosten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt wurde.

4. Mit Schreiben vom 11.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor (eingelangt am 13.04.2022).

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, W208 2253900-1/2E, wies das BVwG die Beschwerde ab. Dies wurde damit begründet, dass die bP ihr Klagebegehren auf unbestimmte Zeit ausgedehnt hätte, weil sie davon ausgegangen sei, dass das Dienstverhältnis mit der Beklagten nach wie vor aufrecht war bzw zu Unrecht aufgelöst wurde.

6. Dagegen erhob die bP eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre Klagserweiterung nur auf das Gehalt für Oktober 2017 gerichtet sei.

7. Im daraufhin ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2024, Ra 2022/16/0113, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022 auf. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Formulierung des Klagebegehrens keine Forderung auf unbestimmte Zeit ergebe und die Klagserweiterung nur das Gehalt für Oktober 2017 umfasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Die bP hat mit ihrer Eingabe vom 27.11.2017 ihr Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit der Kündigung mit einem Leistungsbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 (EUR 6.264,00 brutto) ausgedehnt.

Die bP hat insgesamt bereits Gebühren iHv EUR 20.039,00 (EUR 8.587,00 am 04.07.2018 für die Berufung und EUR 11.452,00 am 11.03.2019 für die außerordentliche Revision) entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus der in Folge dargestellten Formulierung des Urteilsbegehrens getroffen werden, auf die nach der bindenden Ansicht des VwGH, trotz des Zusammenhangs mit dem Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit der Kündigung, abzustellen ist:
„...dehne ich aus prozessualer Vorsicht die Klage aus um das Eventualbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 von rund EURO 6.264,00 brutto […].“

„[...] die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EURO 6.264 brutto samt 9 % Zinsen über dem Basissatz ab 30. Oktober 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen“, bezieht demnach nur auf den Beginn des Zinsenlaufes, ohne auf eine monatliche wiederkehrende Leistung des Kapitalbetrags (Monatsgehalt) abzuzielen.

Dass die bP bereits Gebühren iHv insgesamt EUR 20.039,00 (EUR 8.587,00 am 04.07.2018 für die Berufung und EUR 11.452,00 am 11.03.2019 für die außerordentliche Revision) entrichtet hat, ergibt sich nachweislich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Die Rechtsfrage wurde durch den VwGH mit seinem Erkenntnis vom 10.04.2024, Ra 2022/16/0113-11, gelöst.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) am 27.11.2017 (TP 1), 03.07.2018 (TP 2) sowie am 06.03.2019 (TP 3) lauten:

„§ 32 TP 1 Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 743 Euro

Anm 8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.“Anmerkung 8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.“

„§ 32 TP 2 Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 1 143 Euro

Anm 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.“Anmerkung 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.“

„§ 32 TP 3 Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 1 431 Euro

Anm 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.“Anmerkung 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.“

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:Paragraph 16, (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist; […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Die Zahlungspflicht hinsichtlich der Pauschalgebühren nach TP 1 bis TP 3 GGG entstand gemäß § 2 Z 1 GGG mit dem Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens bzw mit der Überreichung der Rechtsmittelschriften. 3.3.1. Die Zahlungspflicht hinsichtlich der Pauschalgebühren nach TP 1 bis TP 3 GGG entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGG mit dem Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens bzw mit der Überreichung der Rechtsmittelschriften.

3.3.2. Zur zahlungspflichtigen Partei

Zahlungspflichtig ist nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Kläger bzw der Rechtsmittelwerber. Zahlungspflichtig ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Kläger bzw der Rechtsmittelwerber.

3.3.3. Im Gegenstand wurde zunächst am 24.10.2017 eine Feststellungklage, die mit EUR 750,00 zu bewerten war und daher der Gebührenbefreiung nach Anm 8 der TP 1 GGG unterlag, eingebracht. 3.3.3. Im Gegenstand wurde zunächst am 24.10.2017 eine Feststellungklage, die mit EUR 750,00 zu bewerten war und daher der Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 der TP 1 GGG unterlag, eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 erfolgte sodann eine Klagsausdehnung um ein Leistungsbegehren mit folgendem Inhalt:

„[...] dehne ich aus prozessualer Vorsicht die Klage aus um das Eventualbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 von rund EURO 6.264,00 brutto […].“
„[...] die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EURO 6.264 brutto samt 9 % Zinsen über dem Basissatz ab 30. Oktober 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.04.2024, Ra 2022/16/0113, das Folgende festgestellt:

„Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (vgl. VwGH 25.3.2004, 2003/16/0485; Ra 2022/16/0113-1110, vgl. auch VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219, mit Verweis auf VwGH 18.9.2007, 2007/16/0033, mwN).„Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus Paragraph 56, Absatz eins, JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet vergleiche VwGH 25.3.2004, 2003/16/0485; Ra 2022/16/0113-1110, vergleiche auch VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219, mit Verweis auf VwGH 18.9.2007, 2007/16/0033, mwN).

Da für die Berechnung der Pauschalgebühr auch der in einem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist, ist im Fall der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu bemessen (vgl. erneut VwGH 25.3.2004, 2003/16/0485).Da für die Berechnung der Pauschalgebühr auch der in einem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist, ist im Fall der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu bemessen vergleiche erneut VwGH 25.3.2004, 2003/16/0485).

Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente nicht an (vgl. VwGH 29.4.2014, 2012/16/0199).Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente nicht an vergleiche VwGH 29.4.2014, 2012/16/0199).

[...] Aus der darin gewählten Formulierung („dehne ich aus prozessualer Vorsicht die Klage aus um das Eventualbegehren auf Zahlung des Gehalts für Oktober 2017 von rund EURO 6.264,00 brutto“) ergibt sich, dass der Revisionswerber ausschließlich das im Zeitpunkt der Klageerweiterung fällig gewordene Gehalt „für Oktober 2017“ geltend machen wollte. Die in dem Urteilsbegehren des Schriftsatzes vom 27. November 2017 enthaltene Formulierung „samt 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Oktober 2017“ bezieht sich nur auf den Beginn des Zinsenlaufes, ohne auf eine monatliche wiederkehrende Leistung des Kapitalbetrages abzuzielen.

Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Schriftsatzes vom 27. November 2017 bildete nach der Erweiterung des Klagebegehrens auch der Geldbetrag von 6.264 € den Gegenstand der Klage. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG war dieser Geldbetrag als Bemessungsgrundlage für die gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG mit der Überreichung des Schriftsatzes entstandene Pauschalgebühr unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr heranzuziehen.“Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Schriftsatzes vom 27. November 2017 bildete nach der Erweiterung des Klagebegehrens auch der Geldbetrag von 6.264 € den Gegenstand der Klage. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG war dieser Geldbetrag als Bemessungsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit der Überreichung des Schriftsatzes entstandene Pauschalgebühr unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr heranzuziehen.“

3.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich Folgendes:

Die Feststellungklage betreffend arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vom 24.10.2017 war gemäß § 16 (1) Z 1 lit a GGG mit EUR 750,00 zu bewerten. Die Feststellungklage betreffend arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vom 24.10.2017 war gemäß Paragraph 16, (1) Ziffer eins, Litera a, GGG mit EUR 750,00 zu bewerten.

Die Bemessungsgrundlage für das Leistungsbegehren berechnet sich nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG iVm § 56 Abs 1 JN anhand der Höhe des geforderten Oktobergehalts iHv EUR 6.264,00.Die Bemessungsgrundlage für das Leistungsbegehren berechnet sich nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, JN anhand der Höhe des geforderten Oktobergehalts iHv EUR 6.264,00.

Der Streitwert setzt sich gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN (wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen), aus dem Feststellungsbegehren iHv EUR 750,00 und aus dem Leistungsbegehren iHv EUR 6.264,00 zusammen und beträgt daher insgesamt EUR 7.014,00.Der Streitwert setzt sich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen), aus dem Feststellungsbegehren iHv EUR 750,00 und aus dem Leistungsbegehren iHv EUR 6.264,00 zusammen und beträgt daher insgesamt EUR 7.014,00.

Damit liegt der Streitwert nicht mehr unter der Schwelle der Gebührenbefreiung für die erste Instanz iHv EUR 2.500,00 (Anm 8 der TP 1 GGG). Auch für die zweite und dritte Instanz ist die Schwelle für die Gebührenfreiheit iHv EUR 2.500,00 hinsichtlich der TP 2 und TP 3 GGG (Anmerkung 5 zu TP 2 und TP 3 GGG) überschritten. Damit liegt der Streitwert nicht mehr unter der Schwelle der Gebührenbefreiung für die erste Instanz iHv EUR 2.500,00 Anmerkung 8 der TP 1 GGG). Auch für die zweite und dritte Instanz ist die Schwelle für die Gebührenfreiheit iHv EUR 2.500,00 hinsichtlich der TP 2 und TP 3 GGG (Anmerkung 5 zu TP 2 und TP 3 GGG) überschritten.

Auf Basis der oa Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 7.014,00 beträgt die Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage nach TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 130/2017) EUR 743,00, für die Einbringung der Berufung nach TP 2 GGG (idF BGBl I Nr 130/2017) EUR 1.143,00 und für die Einbringung der Revision nach TP 3 GGG (idF BGBl I Nr 58/2018) EUR 1.431,00.Auf Basis der oa Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 7.014,00 beträgt die Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017,) EUR 743,00, für die Einbringung der Berufung nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017,) EUR 1.143,00 und für die Einbringung der Revision nach TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,) EUR 1.431,00.

Der bP sind daher Gerichtsgebühren iHv EUR 3.317,00 nach § 32 TP 1, TP 2 und TP 3 GGG entstanden, dazu kommen EUR 8,00 Einbringungsgebühr gemäß § 6a GGG, ergibt insgesamt EUR 3.325,00 für welche sie zahlungspflichtig ist.Der bP sind daher Gerichtsgebühren iHv EUR 3.317,00 nach Paragraph 32, TP 1, TP 2 und TP 3 GGG entstanden, dazu kommen EUR 8,00 Einbringungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GGG, ergibt insgesamt EUR 3.325,00 für welche sie zahlungspflichtig ist.

Da mit Gebühreneinzug vom 04.07.2018 eine Gebühr nach TP 2 GGG iHv EUR 8.587,00 für die Berufung und mit Gebühreneinzug vom 11.03.2019 eine Gebühr nach TP 3 GGG iHv EUR 11.452,00 für die außerordentliche Revision unstrittig erfolgte, wurden insgesamt bereits EUR 20.039,00 an Gerichtgebühren von der bP entrichtet.

Nach Abzug der rechtsgültig geschuldeten Gebühr iHv EUR 3.325,00 errechnet sich ein zu viel entrichteter Betrag iHv EUR 16.714,00.

Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen.Gemäß Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen.

Da die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, besteht vor dem Hintergrund der bereits geleisteten Beträge ein Rückzahlungsanspruch der bP iHv EUR 16.714,00.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Bescheid spruchgemäß zu beheben und der Rückzahlungsanspruch der bP auszusprechen. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war der Bescheid spruchgemäß zu beheben und der Rückzahlungsanspruch der bP auszusprechen.

3.4. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

3.5. Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich, da sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schon aus dem Gesetz ergibt (vgl § 13 Abs 1 VwGVG). 3.5. Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich, da sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schon aus dem Gesetz ergibt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil der VwGH mit seiner oa Entscheidung vom 10.04.2024, Ra 2022/16/0113-11, die Rechtsfrage gelöst hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil der VwGH mit seiner oa Entscheidung vom 10.04.2024, Ra 2022/16/0113-11, die Rechtsfrage gelöst hat.

Schlagworte

Arbeitsrechtsstreit Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Einhebungsgebühr Ersatzentscheidung Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsausdehnung Kostenersatz - Antrag Leistungsbegehren Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VwGH Rückerstattung Rückzahlungsanspruch Streitwert Wortwahl Zahlungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2253900.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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