Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2278581-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch XXXX in römisch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , wegen Zeugengebühren zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
Die Gebühren der Zeugin XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX werden wie folgt bestimmt: Die Gebühren der Zeugin römisch XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am römisch XXXX werden wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 ff GebAG): XXXX und retour1. Reisekosten (Paragraphen 6, ff GebAG): römisch XXXX und retour
XXXX , 24-Stunden-Karte, 9 Zonen EUR 43,80 römisch XXXX , 24-Stunden-Karte, 9 Zonen EUR 43,80
Kilometergeld § 12 GebAG 2 km á EUR 0,7 EUR 1,40Kilometergeld Paragraph 12, GebAG 2 km á EUR 0,7 EUR 1,40
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 f GebAG):2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, f GebAG):
Frühstück EUR 4,00
Mittagessen EUR 8,50
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 f GebAG)3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, f GebAG)
Pauschalentschädigung § 18 Abs 1 Z 1 GebAG, 6 Stunden á EUR 14,20 EUR 85,20Pauschalentschädigung Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, 6 Stunden á EUR 14,20 EUR 85,20
Summe (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) EUR 142,90.Summe (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 142,90.
B) XXXX , ist ein Betrag von EUR 44, der ihr zusätzlich zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühr von EUR 98,90 zusteht, gemäß § 23 Abs 2 GebAG kostenfrei nachzuzahlen. B) römisch XXXX , ist ein Betrag von EUR 44, der ihr zusätzlich zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühr von EUR 98,90 zusteht, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GebAG kostenfrei nachzuzahlen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX wurde die Beschwerdeführerin (BF) an der Adresse XXXX , mit Ladung vom XXXX für eine Verhandlung am XXXX als Zeugin geladen. Sie kam ladungsgemäß um 08:30 Uhr zu Gericht und wurde um 11:30 Uhr wieder entlassen. Im Verfahren römisch XXXX des Landesgerichts römisch XXXX wurde die Beschwerdeführerin (BF) an der Adresse römisch XXXX , mit Ladung vom römisch XXXX für eine Verhandlung am römisch XXXX als Zeugin geladen. Sie kam ladungsgemäß um 08:30 Uhr zu Gericht und wurde um 11:30 Uhr wieder entlassen.
Die BF machte an Zeugengebühren für diesen Termin Reisekosten von EUR 78,54 (Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt, insgesamt 187 km) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) von EUR 846 (3 Stunden á EUR 282 inkl. 20 % USt), insgesamt daher (gerundet) EUR 925, geltend.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte der Kostenbeamte des Landesgerichts XXXX die BF auf, ihre selbständige Tätigkeit und ihren konkreten Einkommensausfall nachzuweisen. Sie übermittelte daraufhin Auszüge aus GISA, Firmenbuch und der letzten fertiggestellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie eine Honorarnote ihres Unternehmens für im Zeitraum XXXX bis XXXX erbrachte Leistungen. Ihr aktueller Stundensatz betrage EUR 235 exklusive USt. Jedenfalls sei ihr aber ihr persönlicher Einkommensentfall von EUR 183,757 pro Stunde zu ersetzen. Dieser setze sich aus dem kostendeckenden Stundensatz von EUR 138,636 (inklusive USt), ermittelt durch den auf Stunden umgerechneten Jahresumsatz abzüglich des Gewinns, und ihrem anteiligen Gehalt von EUR 45,121 pro Stunde, zusammen.Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 forderte der Kostenbeamte des Landesgerichts römisch XXXX die BF auf, ihre selbständige Tätigkeit und ihren konkreten Einkommensausfall nachzuweisen. Sie übermittelte daraufhin Auszüge aus GISA, Firmenbuch und der letzten fertiggestellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie eine Honorarnote ihres Unternehmens für im Zeitraum römisch XXXX bis römisch XXXX erbrachte Leistungen. Ihr aktueller Stundensatz betrage EUR 235 exklusive USt. Jedenfalls sei ihr aber ihr persönlicher Einkommensentfall von EUR 183,757 pro Stunde zu ersetzen. Dieser setze sich aus dem kostendeckenden Stundensatz von EUR 138,636 (inklusive USt), ermittelt durch den auf Stunden umgerechneten Jahresumsatz abzüglich des Gewinns, und ihrem anteiligen Gehalt von EUR 45,121 pro Stunde, zusammen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren der BF mit insgesamt EUR 98,90 (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten von EUR 43,80 (Fahrschein für die Strecke von XXXX nach XXXX und retour; Abfahrt 06:04 Uhr, Rückkehr 14:31 Uhr), Aufenthaltskosten von EUR 4 für ein Frühstück und EUR 8,50 für ein Mittagessen sowie Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 42,60 (3 Stunden á EUR 14,20). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen dem Wohnort der BF und dem Vernehmungsort regelmäßig verkehrende Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 GebAG würden nicht vorliegen. Der BF sei überdies der Verpflegungsmehraufwand für ein Frühstück und ein Mittagessen zu ersetzen. Sie habe zwar ihre selbständige Tätigkeit, aber keine konkrete Höhe ihres Einkommensentgangs, nachgewiesen, sodass ihr die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für drei Stunden zustehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren der BF mit insgesamt EUR 98,90 (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten von EUR 43,80 (Fahrschein für die Strecke von römisch XXXX nach römisch XXXX und retour; Abfahrt 06:04 Uhr, Rückkehr 14:31 Uhr), Aufenthaltskosten von EUR 4 für ein Frühstück und EUR 8,50 für ein Mittagessen sowie Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 42,60 (3 Stunden á EUR 14,20). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen dem Wohnort der BF und dem Vernehmungsort regelmäßig verkehrende Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG würden nicht vorliegen. Der BF sei überdies der Verpflegungsmehraufwand für ein Frühstück und ein Mittagessen zu ersetzen. Sie habe zwar ihre selbständige Tätigkeit, aber keine konkrete Höhe ihres Einkommensentgangs, nachgewiesen, sodass ihr die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für drei Stunden zustehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die Bestimmung der Zeugengebühren in der ursprünglich beantragten Höhe anstrebt. Zu den Reisekosten bringt sie vor, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen sei, weil dabei ein Fußweg von mehr als 2 km sowie ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand (Fahrzeit 5 h 28 min statt 2 h 14 min) entstanden wäre. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis habe sie die Höhe ihres Stundensatzes nachgewiesen. Aus der vorgelegten Rechnung ergebe sich, dass sie vor und nach der Zeit, die sie aufgrund der Zeugenladung nicht habe arbeiten können, Leistungen für einen Kunden erbracht habe.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichtes römisch XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Die BF ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer XXXX mit Sitz in XXXX . Sie reiste zu der Vernehmung am XXXX von der Adresse XXXX , aus mit ihrem eigenen PKW an. Die BF ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer römisch XXXX mit Sitz in römisch XXXX . Sie reiste zu der Vernehmung am römisch XXXX von der Adresse römisch XXXX , aus mit ihrem eigenen PKW an.
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte sie die Reise am XXXX .2023 um 05:48 Uhr antreten müssen, um pünktlich zu der Vernehmung beim Landesgericht XXXX zu sein. Sie hätte nach einem Fußweg von ca. 400 m eine Bushaltestelle erreicht und wäre nach zweimaligem Umsteigen ohne längere Wartezeiten fahrplanmäßig um 7:39 Uhr am Bahnhof XXXX angekommen. Von dort hätte sie das Landesgericht XXXX nach einem Fußweg von insgesamt ca. einem Kilometer und einer Fahrt mit dem Stadtbus um 08:09 Uhr erreicht. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte sie die Reise am römisch XXXX .2023 um 05:48 Uhr antreten müssen, um pünktlich zu der Vernehmung beim Landesgericht römisch XXXX zu sein. Sie hätte nach einem Fußweg von ca. 400 m eine Bushaltestelle erreicht und wäre nach zweimaligem Umsteigen ohne längere Wartezeiten fahrplanmäßig um 7:39 Uhr am Bahnhof römisch XXXX angekommen. Von dort hätte sie das Landesgericht römisch XXXX nach einem Fußweg von insgesamt ca. einem Kilometer und einer Fahrt mit dem Stadtbus um 08:09 Uhr erreicht.
Nach der Vernehmung hätte die BF das Landesgericht XXXX um ca. 12 Uhr verlassen müssen, um nach einem Fußweg von ca. 1,2 km eine Bushaltestelle zu erreichen. Von dort wäre sie nach dreimaligem Umsteigen ohne längere Wartezeiten fahrplanmäßig um 14:34 Uhr in XXXX angekommen und hätte die Reise nach einem weiteren Fußweg von ca. 400 m am Ausgangsort beenden können. Nach der Vernehmung hätte die BF das Landesgericht römisch XXXX um ca. 12 Uhr verlassen müssen, um nach einem Fußweg von ca. 1,2 km eine Bushaltestelle zu erreichen. Von dort wäre sie nach dreimaligem Umsteigen ohne längere Wartezeiten fahrplanmäßig um 14:34 Uhr in römisch XXXX angekommen und hätte die Reise nach einem weiteren Fußweg von ca. 400 m am Ausgangsort beenden können.
Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Adresse XXXX , aus hätte sie ungefähr zur selben Zeit abreisen müssen und zurückkehren können. Auch in diesem Fall hätte sie maximal 3 km (aufgeteilt auf mehrere kürzere Strecken) zu Fuß gehen müssen.Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Adresse römisch XXXX , aus hätte sie ungefähr zur selben Zeit abreisen müssen und zurückkehren können. Auch in diesem Fall hätte sie maximal 3 km (aufgeteilt auf mehrere kürzere Strecken) zu Fuß gehen müssen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.
Die selbständige Tätigkeit der BF ergibt sich aus den von ihr dazu vorgelegten Urkunden (Firmenbuchauszug und Gewerbeberechtigung). Aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ geht hervor, dass sie nicht von der Ladungsadresse, sondern von der Adresse XXXX , mit dem PKW anreiste. Für die Bestimmung der Zeugengebühren spielt es keine Rolle, ob die BF von der Adresse XXXX oder XXXX zur Vernehmung angereist ist, zumal laut Google Maps Anreise und Rückreise in beiden Fällen ungefähr gleich viel Zeit in Anspruch nehmen (2 Stunden 18 Minuten vs. 2 Stunden 21 Minuten bzw. 2 Stunden 40 Minuten vs. 2 Stunden 35 Minuten), für beide Strecken dieselbe Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel benötigt wird und bei beiden Strecken ein Fußweg von ca. 3 Kilometern zurückgelegt werden muss.Die selbständige Tätigkeit der BF ergibt sich aus den von ihr dazu vorgelegten Urkunden (Firmenbuchauszug und Gewerbeberechtigung). Aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ geht hervor, dass sie nicht von der Ladungsadresse, sondern von der Adresse römisch XXXX , mit dem PKW anreiste. Für die Bestimmung der Zeugengebühren spielt es keine Rolle, ob die BF von der Adresse römisch XXXX oder römisch XXXX zur Vernehmung angereist ist, zumal laut Google Maps Anreise und Rückreise in beiden Fällen ungefähr gleich viel Zeit in Anspruch nehmen (2 Stunden 18 Minuten vs. 2 Stunden 21 Minuten bzw. 2 Stunden 40 Minuten vs. 2 Stunden 35 Minuten), für beide Strecken dieselbe Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel benötigt wird und bei beiden Strecken ein Fußweg von ca. 3 Kilometern zurückgelegt werden muss.
Laut Google Maps wäre der BF für die Anreise ein Bus ( XXXX ) von XXXX bis XXXX zur Verfügung gestanden. In XXXX hätte sie in einen Zug der XXXX und am XXXX in einen ÖBB-Zug nach XXXX umsteigen können. Von dort hätte sie zu Fuß zur Haltestelle XXXX gehen und mit einem Bus der XXXX bis zur Haltestelle XXXX fahren können. Von dort ist das Landesgericht XXXX fußläufig erreichbar. Bei der Rückreise hätte sie vom Gericht zu Fuß zur Haltestelle XXXX gehen und von dort einen Bus der XXXX zum Bahnhof XXXX verwenden können. Von dort hätte sie mit einem XXXX den XXXX erreicht und wäre mit einem Zug der XXXX weiter nach XXXX gelangt, von wo ein Bus ( XXXX ) nach XXXX verkehrt. Längere Wartezeiten hätten sich bei diesen Reisebewegungen laut dem Routenplaner nicht ergeben. Laut Google Maps wäre der BF für die Anreise ein Bus ( römisch XXXX ) von römisch XXXX bis römisch XXXX zur Verfügung gestanden. In römisch XXXX hätte sie in einen Zug der römisch XXXX und am römisch XXXX in einen ÖBB-Zug nach römisch XXXX umsteigen können. Von dort hätte sie zu Fuß zur Haltestelle römisch XXXX gehen und mit einem Bus der römisch XXXX bis zur Haltestelle römisch XXXX fahren können. Von dort ist das Landesgericht römisch XXXX fußläufig erreichbar. Bei der Rückreise hätte sie vom Gericht zu Fuß zur Haltestelle römisch XXXX gehen und von dort einen Bus der römisch XXXX zum Bahnhof römisch XXXX verwenden können. Von dort hätte sie mit einem römisch XXXX den römisch XXXX erreicht und wäre mit einem Zug der römisch XXXX weiter nach römisch XXXX gelangt, von wo ein Bus ( römisch XXXX ) nach römisch XXXX verkehrt. Längere Wartezeiten hätten sich bei diesen Reisebewegungen laut dem Routenplaner nicht ergeben.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Behörde (Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz des Kilometergelds gemäß § 9 Abs 1 GebAG sowie für den Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG) bekämpft. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Behörde (Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz des Kilometergelds gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sowie für den Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des GebAG in der am 14.07.2023 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Die BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Die BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge oder die Zeugin durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge oder die Zeugin durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde.
Gemäß § 9 Abs 1 GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen oder der Zeugin erfordert, dieser bzw. diese aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß § 9 Abs 3 GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen oder der Zeugin erfordert, dieser bzw. diese aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären.
Gemäß § 12 Abs 1 GebAG gebührt für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2). Für den ersten Kilometer Fußweg gebührt keine Vergütung; Hin- und Rückweg sind dabei zusammenzurechnen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Ziffer eins,), oder wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Ziffer 2,). Für den ersten Kilometer Fußweg gebührt keine Vergütung; Hin- und Rückweg sind dabei zusammenzurechnen.
Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen oder die Zeugin zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als am gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2). Gemäß § 14 Abs 1 GebAG sind als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß § 14 Abs 2 GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück bei einem Antritt der Reise vor 7 Uhr zu vergüten, der Mehraufwand für das Mittagessen bei einem Antritt der Reise vor 11 Uhr und einer Beendigung nach 14 Uhr und der Mehraufwand für das Abendessen bei einer Beendigung nach 19 Uhr.Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen oder die Zeugin zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als am gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück bei einem Antritt der Reise vor 7 Uhr zu vergüten, der Mehraufwand für das Mittagessen bei einem Antritt der Reise vor 11 Uhr und einer Beendigung nach 14 Uhr und der Mehraufwand für das Abendessen bei einer Beendigung nach 19 Uhr.
Hier ist im Beschwerdeverfahren zunächst strittig, ob der BF die Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu vergüten sind. Dabei kommt es entgegen der Beschwerdeargumentation nicht darauf an, ob die Dauer der Reise durch die Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel wesentlich abgekürzt werden kann, sondern nur darauf, ob eine der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 GebAG vorliegt. Hier ist im Beschwerdeverfahren zunächst strittig, ob der BF die Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu vergüten sind. Dabei kommt es entgegen der Beschwerdeargumentation nicht darauf an, ob die Dauer der Reise durch die Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel wesentlich abgekürzt werden kann, sondern nur darauf, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG vorliegt.
Da für die Fahrt von XXXX nach XXXX (die nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann) ein Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand (was in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen wird), die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, die BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (§ 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge oder eine Zeugin ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 9 GebAG E 3 und 4).Da für die Fahrt von römisch XXXX nach römisch XXXX (die nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann) ein Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand (was in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen wird), die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, die BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge oder eine Zeugin ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 9, GebAG E 3 und 4).
Da hier die Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt Wartezeiten jeweils deutlich unter drei Stunden liegt, konnte die BF diese nach der Lage der Verhältnisse benützen, zumal keine längeren Wartezeiten entstanden wären. Die Benützung des eigenen PKW hätte die Dauer der Fahrt zwar deutlich verkürzt, war aber nicht notwendig. Dazu kommt, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln umweltfreundlich ist und (verglichen mit Fahrten mit dem eigenen PKW) die Einsparung erheblicher CO2-Emissionen ermöglicht. Die Voraussetzungen, unter denen gesunden Personen die Kosten für die Benützung eines PKW zu vergüten sind, sind auch aus diesen Gründen restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im angefochtenen Bescheid die Reisekosten ausgehend von der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ermittelt wurden und der BF die begehrten Kosten für die Benützung des eigenen PKW nicht ersetzt wurden.
Im angefochtene Bescheid wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die BF die Reise nicht in XXXX , sondern in XXXX angetreten ist, und dass sie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Hinweg ca. 1,4 km und beim Rückweg ca. 1,6 km zu Fuß hätte zurücklegen müssen. Dieser jeweils auf mehrere kurze Teilstrecken aufgeteilte Fußweg ist ihr zumutbar, zumal keine körperlichen Einschränkungen aktenkundig sind. Ausgehend von einem gesamten Fußweg von drei Kilometern gebührt ihr ein Kilometergeld gemäß § 12 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 0,7 ab dem zweiten Kilometer, insgesamt daher von EUR 1,4, zusätzlich zu den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.Im angefochtene Bescheid wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die BF die Reise nicht in römisch XXXX , sondern in römisch XXXX angetreten ist, und dass sie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Hinweg ca. 1,4 km und beim Rückweg ca. 1,6 km zu Fuß hätte zurücklegen müssen. Dieser jeweils auf mehrere kurze Teilstrecken aufgeteilte Fußweg ist ihr zumutbar, zumal keine körperlichen Einschränkungen aktenkundig sind. Ausgehend von einem gesamten Fußweg von drei Kilometern gebührt ihr ein Kilometergeld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 0,7 ab dem zweiten Kilometer, insgesamt daher von EUR 1,4, zusätzlich zu den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
Da der BF der höhere Aufwand durch die PKW-Benützung nicht ersetzt wird, sind ihr alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Dabei ist darauf abzustellen, wann sie in diesem Fall die Reise angetreten und beendet hätte. Die Verpflegungsmehrkosten iSd § 14 GebAG sind ihr unabhängig davon zu ersetzen, ob die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen wurden (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die Kosten für eine Nächtigung gemäß § 15 Abs 1 GebAG sind dagegen nicht schon dann zuzusprechen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, sondern nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (siehe VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Da der BF der höhere Aufwand durch die PKW-Benützung nicht ersetzt wird, sind ihr alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Dabei ist darauf abzustellen, wann sie in diesem Fall die Reise angetreten und beendet hätte. Die Verpflegungsmehrkosten iSd Paragraph 14, GebAG sind ihr unabhängig davon zu ersetzen, ob die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen wurden (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die Kosten für eine Nächtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebAG sind dagegen nicht schon dann zuzusprechen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, sondern nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (siehe VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).
Da die BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise vor 7 Uhr hätte antreten müssen und sie erst nach 14 Uhr beendet hätte, ist ihr gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG zusätzlich zu den Reisekosten der Mehraufwand für das Frühstück von EUR 4 und für das Mittagessen von EUR 8,50 zu vergüten. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Da die BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise vor 7 Uhr hätte antreten müssen und sie erst nach 14 Uhr beendet hätte, ist ihr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG zusätzlich zu den Reisekosten der Mehraufwand für das Frühstück von EUR 4 und für das Mittagessen von EUR 8,50 zu vergüten. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig.
Im Beschwerdeverfahren ist außerdem strittig, ob der BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG gebührt.Im Beschwerdeverfahren ist außerdem strittig, ob der BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG gebührt.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ist im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem oder einer selbständig Erwerbstätigen, der bzw. die durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem "tatsächlich entgangenen" Einkommen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort "tatsächlich" völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).Paragraph 18, GebAG räumt einem oder einer selbständig Erwerbstätigen, der bzw. die durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem "tatsächlich entgangenen" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort "tatsächlich" völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Der oder die selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen bzw. der Zeugin Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm oder ihr möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten