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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht mehr in Kraft stehenden BestimmungRechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 06.12.2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 FPG 2005 idF BGBl I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte durch den Bundeskanzler am 27.12.2022 in BGBl I 202/2022. Wie dem Spruch und den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, stützt das BVwG das befristete Einreiseverbot ua auf die zum Entscheidungszeitpunkt am 03.02.2023 nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung des §53 Abs2 Z6 FPG.Der VfGH hat mit E vom 06.12.2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte durch den Bundeskanzler am 27.12.2022 in Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022,. Wie dem Spruch und den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, stützt das BVwG das befristete Einreiseverbot ua auf die zum Entscheidungszeitpunkt am 03.02.2023 nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung des §53 Abs2 Z6 FPG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rückkehrentscheidung, Entscheidungserlassung, EinreiseverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E636.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024