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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Familie von Staatsangehörigen Georgiens; mangelhaftes medizinisches Gutachten und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung sowie mit dem Rückfallrisiko der minderjährigen BeschwerdeführerinRechtssatz
Das BVwG hat es ungeachtet seiner gemäß §63 Abs1 VwGG bestehenden Bindung an das aufhebende E des VwGH v 25.02.2021, Ra 2020/18/0018-0021-9, abermals unterlassen, im entscheidungswesentlichen Punkt eine auf entsprechende Ermittlungen gestützte Begründung vorzunehmen, die eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses ermöglicht:
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das BVwG mit dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten - den Anforderungen an die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht entsprechenden - fachärztlichen Gutachten und dem Verweis auf eine - im Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alte - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der besonderen Vulnerabilität (der an Leukämie erkrankten minderjährigen Beschwerdeführerin) hinreichend Rechnung getragen hat. Mit der Frage, welche Leidensintensität die Beschwerdeführerin im Falle eines neuerlichen Rezidivs im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, setzt sich das BVwG ebenfalls nicht auseinander. Das BVwG verabsäumt zudem zu erheben, ob die Nichtverfügbarkeit bestimmter Therapien in Georgien zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen kann. Im Übrigen vermag der VfGH nicht zu erkennen, dass sich eine auf die Erhebung des allgemeinen Lungenkrebsrisikos von Rauchern bezogene Ermittlungstätigkeit im vorliegenden Fall als geeignet erweist, die reale Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK im Rückkehrfall zu bemessen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E883.2022Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024