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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des BVwG betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten bei vorgebrachter drohender sexueller Gewalt einer Staatsangehörigen von SyrienRechtssatz
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an das BVwG vor, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt wäre (insbesondere an den Kontrollpunkten, im Zuge der Einreise).
Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat. Indem das BVwG über die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Beschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt hat, hat es diese in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Gericht Zusammensetzung, BundesverwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1993.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024