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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der HerkunftsregionRechtssatz
Das BVwG prüft - unter Verweis auf Beschlüsse (Revisionszurückweisungen) des VwGH, wonach "es bei Verneinung einer Verfolgung nach §3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an[komme]" - lediglich, ob dem Beschwerdeführer (seit 2017 syrischer Staatsangehöriger, davor staatenlos) in seiner Herkunftsregion (Stadt Derbasia, im Gouvernement Al-Hasaka) Verfolgung droht. Vor dem Hintergrund der Feststellung des BVwG, dass der Beschwerdeführer im Fall des Kontaktes zum syrischen Regime mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt werden würde, vermag der bloße Verweis auf die Rsp des VwGH nicht hinreichend zu begründen, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, gänzlich unterbleiben kann. Schließlich könnte sich die vom BVwG festgestellte Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers auch auf dem Weg in seine Herkunftsregion realisieren. Das BVwG lässt jedoch die Frage außer Acht, ob dem Beschwerdeführer ein Weg in diese Region offensteht, auf dem er nicht Gefahr läuft, einer Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK ausgesetzt zu sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1178.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024