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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Gesetzgeber, der zunächst mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 sowohl das PatentamtsgebührenG mit der Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes zur Stundung von Gebühren erlassen als auch dem Obersten Patent- und Markensenat eine umfassende Rechtsmittelzuständigkeit eingeräumt hat und sodann mit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 aus Anlass der Auflösung dieses Organs das Rechtsschutzregime neu geregelt und Anpassungen der Gebührenbestimmungen im PatentamtsgebührenG daran vorgenommen hat, musste sich der unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Patentamt - hier Entscheidungen und Beschlüsse seiner Abteilungen, dort Bescheide seines Präsidenten - bewusst sein. Hätte der Gesetzgeber einen Rechtszug auch gegen Bescheide des Präsidenten nach § 7 PatentamtsgebührenG an die ordentlichen Gerichte eröffnen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Gegen solche Bescheide kann daher nur gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden.Dem Gesetzgeber, der zunächst mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 sowohl das PatentamtsgebührenG mit der Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes zur Stundung von Gebühren erlassen als auch dem Obersten Patent- und Markensenat eine umfassende Rechtsmittelzuständigkeit eingeräumt hat und sodann mit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 aus Anlass der Auflösung dieses Organs das Rechtsschutzregime neu geregelt und Anpassungen der Gebührenbestimmungen im PatentamtsgebührenG daran vorgenommen hat, musste sich der unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Patentamt - hier Entscheidungen und Beschlüsse seiner Abteilungen, dort Bescheide seines Präsidenten - bewusst sein. Hätte der Gesetzgeber einen Rechtszug auch gegen Bescheide des Präsidenten nach Paragraph 7, PatentamtsgebührenG an die ordentlichen Gerichte eröffnen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Gegen solche Bescheide kann daher nur gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030184.L01Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024