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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 7 PatentamtsgebührenG über die Stundung von Gebühren durch den Präsidenten des Patentamtes wurde aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geändert. Durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 wurden im Hinblick auf die Neuordnung des Rechtsschutzes lediglich in § 28 PatentamtsgebührenG die Gebühren für Beschwerden bzw. Berufungen an die aufgelösten Organe (Rechtsmittelabteilung und Oberster Patent- und Markensenat) aufgehoben. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Hinweis dafür, dass gegen Bescheide des Präsidenten gemäß § 7 PatentamtsgebührenG der Rechtszug abweichend von der verfassungsrechtlichen Grundregel des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ebenfalls an die ordentlichen Gerichte gehen sollte. Dafür bedürfte es gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage. Das PatentamtsgebührenG enthält keine solche Anordnung. Auch dem PatG 1970 ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht dessen § 69. Die §§ 138 und 141 f PatG1970 begründen nach ihrem klaren Wortlaut einen Instanzenzug an das Oberlandesgericht Wien ausschließlich gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes, nicht auch in anderen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamtes sonst in Verbindung stehen (vgl. hinsichtlich eines Bescheides der Patentanwaltskammer über die Eintragung in die Liste der Patentanwälte OLG Wien, 15.11.2016, 34 Nc2/16x).Paragraph 7, PatentamtsgebührenG über die Stundung von Gebühren durch den Präsidenten des Patentamtes wurde aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geändert. Durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 wurden im Hinblick auf die Neuordnung des Rechtsschutzes lediglich in Paragraph 28, PatentamtsgebührenG die Gebühren für Beschwerden bzw. Berufungen an die aufgelösten Organe (Rechtsmittelabteilung und Oberster Patent- und Markensenat) aufgehoben. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Hinweis dafür, dass gegen Bescheide des Präsidenten gemäß Paragraph 7, PatentamtsgebührenG der Rechtszug abweichend von der verfassungsrechtlichen Grundregel des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ebenfalls an die ordentlichen Gerichte gehen sollte. Dafür bedürfte es gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage. Das PatentamtsgebührenG enthält keine solche Anordnung. Auch dem PatG 1970 ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht dessen Paragraph 69, Die Paragraphen 138 und 141 f PatG1970 begründen nach ihrem klaren Wortlaut einen Instanzenzug an das Oberlandesgericht Wien ausschließlich gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes, nicht auch in anderen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamtes sonst in Verbindung stehen vergleiche hinsichtlich eines Bescheides der Patentanwaltskammer über die Eintragung in die Liste der Patentanwälte OLG Wien, 15.11.2016, 34 Nc2/16x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030184.L03Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024