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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs5Rechtssatz
Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden (§ 138 Abs. 1 PatG 1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2013). Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können durch Berufung und die (anfechtbaren) Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung durch Rekurs an dieses Gericht angefochten werden (§ 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 2 leg. cit.). Gegen Beschlüsse und Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- bzw. Berufungsgericht ist der Revisionsrekurs bzw. die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. §§ 140 und 143 leg. cit.). Gegen vorbereitende Verfügungen der Abteilungen ist kein Rechtsmittel zulässig; hinsichtlich bestimmter Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl. § 138 Abs. 2 und § 142 Abs. 1 leg. cit.). Zusammenfassend geht somit der Rechtszug gegen alle (anfechtbaren) Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes an die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtssachen sind somit zufolge Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der VwG ausgeschlossen.Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden (Paragraph 138, Absatz eins, PatG 1970 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,). Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können durch Berufung und die (anfechtbaren) Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung durch Rekurs an dieses Gericht angefochten werden (Paragraph 141, Absatz eins und Paragraph 142, Absatz 2, leg. cit.). Gegen Beschlüsse und Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- bzw. Berufungsgericht ist der Revisionsrekurs bzw. die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig vergleiche Paragraphen 140 und 143 leg. cit.). Gegen vorbereitende Verfügungen der Abteilungen ist kein Rechtsmittel zulässig; hinsichtlich bestimmter Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt vergleiche Paragraph 138, Absatz 2 und Paragraph 142, Absatz eins, leg. cit.). Zusammenfassend geht somit der Rechtszug gegen alle (anfechtbaren) Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes an die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtssachen sind somit zufolge Artikel 130, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit der VwG ausgeschlossen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030184.L02Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024