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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Das AVG verwehrt es einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG getroffene und kundgemachte "organisatorische Beschränkung" für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen "contrarius actus" setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine "organisatorische Beschränkung" des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (vgl. VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049).Das AVG verwehrt es einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG getroffene und kundgemachte "organisatorische Beschränkung" für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen "contrarius actus" setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine "organisatorische Beschränkung" des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt vergleiche VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030040.L01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024