TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/6 LVwG-2024/47/0430-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §8 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I.römisch eins.

Beschluss:

1.       Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.römisch II.

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, Spruchpunkt 3. und 4. aufgehoben und das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.      Datum/Zeit:  15.12.2023, 19:45 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer BB geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, dem Sie Unterkunft gewährt haben, war seit ca. 1 Monat unter der Anschrift **** Z, Adresse 1, aufhältig ohne sich anzumelden.Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer BB geb. römisch XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, dem Sie Unterkunft gewährt haben, war seit ca. 1 Monat unter der Anschrift **** Z, Adresse 1, aufhältig ohne sich anzumelden.

2.       Datum/Zeit:  15.12.2023, 19:45 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer CC geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, dem Sie Unterkunft gewährt haben, war seit ca. 1 Monat unter der Anschrift **** Z, Adresse 1, aufhältig ohne sich anzumelden.Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer CC geb. römisch XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, dem Sie Unterkunft gewährt haben, war seit ca. 1 Monat unter der Anschrift **** Z, Adresse 1, aufhältig ohne sich anzumelden.

3.       Datum/Zeit:  15.12.2023, 19:45 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer DD geb XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat am 05.01.2023 die Unterkunft in **** Z, Adresse 1/4, aufgegeben ohne sich abzumelden.Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer DD geb römisch XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat am 05.01.2023 die Unterkunft in **** Z, Adresse 1/4, aufgegeben ohne sich abzumelden.

4.       Datum/Zeit:  15.12.2023, 19:45 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer EE geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat am bzw. Mitte des Jahres 2017 die Unterkunft in **** Z, Adresse 1/4, aufgegeben ohne sich abzumelden.Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer EE geb. römisch XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 15.12.2023 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat am bzw. Mitte des Jahres 2017 die Unterkunft in **** Z, Adresse 1/4, aufgegeben ohne sich abzumelden.

5.       Datum/Zeit:  15.12.2023, 19:55 Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 1

Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort durch das Beleidigen eines Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt. Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

2.       § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

3.       § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

4.       § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 120/2016 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

5.       § 11 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 LPolizeiG5.       § 11 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, LPolizeiG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

2 Tage(n)

17 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz 2, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

2. € 70,00

2 Tage(n)

17 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz 2, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

3. € 70,00

2 Tage(n)

17 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz 2, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

4. € 70,00

2 Tage(n)

17 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz 2, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

5. € 100,00

3 Tage(n)

21 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 13 LPolizeiGParagraph 13, LPolizeiG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 430,00“

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind nur die Spruchpunkte 1. bis 4. Des zuvor zitierten Straferkenntnisses. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. (Übertretung nach dem LandespolizeiG) wurde bereits zu Zl *** entschieden.

Gegen Spruchpunkt 1. bis 4. richtet sich die verfahrensgegenständliche rechtzeitige Beschwerde vom 02.04.2024, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht hat, dass er sich seit geraumer Zeit nicht mehr um die Meldungen kümmere. Außerdem habe Herr FF von der Gemeinde Z (Meldeamt) die Abmeldung von DD und EE trotz mehrerer Versuche nicht vorgenommen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Unterkunftnehmer (OZ 1), die Einsichtnahme in die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2022, ***, vom 16.09.2022, Zl ***, vom 27.11.2023, Zl ***, vom 11.11.2021, Zl *** und vom 28.09.2021, Zl *** (OZ 6) und in das Schreiben des Zeugen FF vom 27.05.2024 (OZ 8).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Betreiber und Eigentümer des Gasthauses X an der Anschrift Adresse 1, **** Z.Der Beschwerdeführer ist Betreiber und Eigentümer des Gasthauses römisch zehn an der Anschrift Adresse 1, **** Z.

Am 15.12.2023 wurde in dieser Unterkunft eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Meldegesetzes durch Beamte der PI W durchgeführt.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren BB, geb. XX.XX.XXXXund CC, geb. XX.XX.XXXX, in der Unterkunft aufhältig aber nicht gemeldet. Sie haben dort Unterkunft genommen.Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren BB, geb. römisch XX.XX.XXXXund CC, geb. römisch XX.XX.XXXX, in der Unterkunft aufhältig aber nicht gemeldet. Sie haben dort Unterkunft genommen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er die beiden Unterkunftnehmer nicht rechtzeitig angemeldet hat und sohin gegen § 8 Abs 2 MeldeG verstoßen hat. Die diesbezügliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von ihm sodann zurückgezogen.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er die beiden Unterkunftnehmer nicht rechtzeitig angemeldet hat und sohin gegen Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG verstoßen hat. Die diesbezügliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von ihm sodann zurückgezogen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.12.2023 waren DD, geb. 26.02.1970, und EE, geb. XX.XX.XXXX, an der Anschrift Adresse 1, **** Z, gemeldet, obwohl sie die Unterkunft bereits seit längerer Zeit aufgegeben haben.Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.12.2023 waren DD, geb. 26.02.1970, und EE, geb. römisch XX.XX.XXXX, an der Anschrift Adresse 1, **** Z, gemeldet, obwohl sie die Unterkunft bereits seit längerer Zeit aufgegeben haben.

Der Beschwerdeführer war Unterkunftgeber der beiden Personen. Er hatte Grund zur Annahme, dass von den Unterkunftnehmern die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde und war daher gemäß § 8 Abs 2 MeldeG verpflichtet, dies binnen 14 Tagen der Gemeinde Z mitzuteilen.Der Beschwerdeführer war Unterkunftgeber der beiden Personen. Er hatte Grund zur Annahme, dass von den Unterkunftnehmern die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde und war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG verpflichtet, dies binnen 14 Tagen der Gemeinde Z mitzuteilen.

In der Unterkunft des Beschwerdeführers wechseln die Unterkunftnehmer laufend, weshalb er auch ständig mit der Meldebehörde in Kontakt ist. Die An- und Abmeldungen hat zunächst er selbst durchgeführt, bis seine Lebensgefährtin dies von ihm übernommen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber die Abmeldung der beiden Personen beim Meldeamt veranlasst hat oder nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob er seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs 2 MeldeG nachgekommen ist oder nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber die Abmeldung der beiden Personen beim Meldeamt veranlasst hat oder nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob er seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG nachgekommen ist oder nicht.

III.     Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zu den Meldungen der betroffenen Personen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister.

Den grundsätzlichen Ablauf der An- und Abmeldung von Unterkunftnehmern im Gasthaus des Beschwerdefürhers legte dieser im Zuge seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar.

Was die Abmeldung der beiden in Spruchpunkt 3. und 4. genannten Personen betrifft, konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob eine Meldung vom Beschwerdeführer zur Einleitung des Abmeldevorgangs eingegangen ist. Der zuständige Mitarbeiter des Meldeamts hat sich aus gesundheitlichen Gründen am Tag der Verhandlung entschuldigt und führte schriftlich aus, dass er zu den konkreten Fällen keine genaue Auskunft mehr erteilen könne, ob eine Meldung vom Beschwerdeführer zur Einleitung des Abmeldevorgangs eingegangen ist. Er könne das Gegenteil aber auch nicht mehr beweisen. Aufgrund dieser Ausführungen musste diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen werden. Zumal der Zeuge schriftlich mitgeteilt hat, dass er ohnehin keine Angaben zum gegenständlichen Verfahren machen kann, wurde von der Erstreckung der Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen abgesehen.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr. 9/1992, BGBl I Nr. 160/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 8

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

(1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

§ 22Paragraph 22,

Strafbestimmungen

(1) Wer

         1.       die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder         1.       die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3,, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

         2.       eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

         3.       eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

         4.       bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oder         4.       bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) angibt oder

         5.       als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder         5.       als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des Paragraph 10, verstößt oder

         6.       als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder         6.       als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder

         7.       als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder         7.       als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder

         8.       gegen § 16a Abs. 5a verstößt,         8.       gegen Paragraph 16 a, Absatz 5 a, verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

         1.       öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder         1.       öffentliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

         2.       die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder         2.       die ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 4, nicht erfüllt oder

         3.       sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

         4.       einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

         5.       als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder         5.       als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt oder

         6.       als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,         6.       als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Absatz eins,, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; Paragraph 15, Absatz 4, gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (Paragraph 15 a,) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, BGBl I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

         1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

         2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

         3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

         4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

         5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

         6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“

V.       Erwägungen:

1.       Zu Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 1. und 2. des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses zurückgezogen. Er hat die Verwaltungsübertretung eingestanden.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.       Zu Spruchpunkt 3. und 4.:

Gemäß § 8 Abs 2 MeldeG ist der Unterkunftgeber verpflichtet, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG ist der Unterkunftgeber verpflichtet, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat gezeigt, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen lassen sich somit nicht erweisen.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Weg des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/17/0165, mwN).

Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben waren und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben waren und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Unterkunftgeber
Meldepflicht
Beschwerdezurückziehung
in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0430.10

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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