TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/7 LVwG-2024/11/1487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 23.05.2024 um 09:00 Uhr, in der Zollstelle X Adresse 2, **** W, in einer an AA, Adresse 1, **** Z, gerichteten Postsendung 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 23.05.2024 um 09:00 Uhr, in der Zollstelle römisch zehn Adresse 2, **** W, in einer an AA, Adresse 1, **** Z, gerichteten Postsendung 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.

Mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde die für AA, Adresse 1, **** Z, bestimmten Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die angeführten Arzneiwaren nicht bestellt. Es sei bereits das zweite Mal, dass eine Sendung mit Arzneiwaren an ihn gerichtet worden sei. Das erste Mal sei dies mit seinem Namen aber mit falscher Adresse geschehen, nun mit seinem Namen und der korrekten Adresse. Er habe mit beiden Sendungen nichts zu tun und wisse auch nicht, wer der Absender sei. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde, ihn den Absender mitzuteilen, damit er diesen kontaktieren und ihn bitten könne, mit den Sendungen aufzuhören.

Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde mit weiterer Korrespondenz um Übermittlung der Daten des Absenders. Nach Vorlage eines Identitätsnachweises wurde ihm der Akt der belangten Behörde per E-Mail übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2024, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 04.06.2024), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.

II.      Sachverhalt:

Bei der Kontrolle am 23.05.2024 im Postverteilerzentrum **** W, X Adresse 2, wurde eine aus der Slowakei kommende Lieferung von Arzneiwaren – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil)– festgestellt. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 3, *** ** V. Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.Bei der Kontrolle am 23.05.2024 im Postverteilerzentrum **** W, römisch zehn Adresse 2, wurde eine aus der Slowakei kommende Lieferung von Arzneiwaren – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil)– festgestellt. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 3, *** ** römisch fünf. Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.

Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.

Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.

III.     Beweiswürdigung:

Die durch das Zollamt Österreich am 23.05.2024 beim Postverteilzentrum **** W, X Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus der Slowakei stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 23.05.2024, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.Die durch das Zollamt Österreich am 23.05.2024 beim Postverteilzentrum **** W, römisch zehn Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus der Slowakei stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 23.05.2024, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.

Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde eingelegten Unterlagen.

IV.      Rechtslage:

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 194/2023:

„§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins
    Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

           […]

  1. c)Litera c
    Waren der Position 3004,

           […]“

„§ 3

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…]“

„§ 19

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

        […]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  2. (3)Absatz 3Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

V.       Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 28.05.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

2.         Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3.         In der Sache:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).

Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 gleichzusetzen vergleiche VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 17 Absatz eins, AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sowie Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 23.05.2024 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 23.05.2024 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.

Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.

4.         Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 27.05.2024 heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 28.05.2024 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 29.05.2024, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

5.         Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

Schlagworte

Beschlagnahme
Sicherung des Verfalls
Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.11.1487.1

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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