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L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache 1) des AS, 2) der MS und
3) des RS, alle in U, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Mai 1995, Zl. 4/01-15/3/5-1995, betreffend Unwirksamerklärung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Parteien: 1) J in R; 2) A in M), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3. April 1995 wurde gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 Salzburger Jagdgesetz 1977 der Pachtvertrag vom 16. März 1992, abgeschlossen zwischen J (Verpächter) und A (Pächter) der G-Alpe mit einer Fläche von insgesamt 412,7226 ha für unwirksam erklärt.
Der dagegen von A erhobenen Berufung gab die Salzburger Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend Folge, "daß der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem gesamten Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Unwirksamerklärung des oben bezeichneten Pachtvertrages verletzt. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, von der belangten Behörde sei zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden, daß J nicht mehr Eigentümer der "Eigenjagd der G-Alpe im Ausmaß von 213,9 ha" sei. Diese stehe vielmehr im Eigentum der Beschwerdeführer, weshalb nicht in deren Eigentum hätte eingegriffen werden dürfen. Auch widerspreche der Jagdpachtvertrag der "neuen Gebietsfeststellung" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. November 1994, mit dem die erfolgte Jagdgebietsfeststellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. April 1988 behoben worden sei, und nunmehr zwei Jagdgebiete, nämlich die G-Alpe (mit einer Fläche von 213,9533 ha) und die X-Alpe (mit einer Fläche von 198,7693 ha), festgestellt worden seien.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Der im Hinblick auf § 161 Abs. 5 Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100, im Beschwerdefall (noch) anzuwendende § 31 Abs. 2
Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94, lautet:
"(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb einer Woche nach Unterfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat den Pachtvertrag auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen nicht entspricht, für unwirksam zu erklären."
Hinsichtlich der Verpachtung von Eigenjagden bestimmt § 39 Abs. 3 Salzburger Jagdgesetz 1977 u.a., daß § 31 sinngemäß Anwendung findet.
Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an der Unwirksamerklärung nach § 31 Abs. 2 Salzburger Jagdgesetz 1977 ist niemandem eingeräumt, sondern der Behörde das amtswegige Einschreiten auferlegt. Mangels eines derartigen Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses kam daher rite den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht zu (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1963, Slg. N.F. Nr. 6057/A, und vom 26. Juni 1985, Zlen. 85/03/0091, 85/03/0102, ergangen zu den insofern gleichgelagerten Regelungen des § 35 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1954 sowie des § 23 Abs. 1 Kärntner
Jagdgesetz 1978).
Der angefochtene Bescheid ist in klarer Weise in Spruch und Begründung gegliedert. Der normativ verbindliche (klare) Abspruch ergibt sich allein aus dem Spruch und erschöpft sich in der Anordnung, daß der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. Diese Anordnung bedeutet, daß die erstinstanzliche Unwirksamerklärung schlechterdings, das heißt ohne Rücksicht auf die von der belangten Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, beseitigt wurde. Der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung kommt keine normative, für die Beschwerdeführer verbindliche Wirksamkeit zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. etwa den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A). Nach dem oben Gesagten ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Salzburger Jagdgesetz 1977 aber nicht zu ersehen, daß die Beschwerdeführer durch die ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides in einem subjektiven Recht verletzt werden konnten, und zwar auch nicht durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht.
Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030168.X00Im RIS seit
11.07.2001