Entscheidungsdatum
10.06.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, vom 25.04.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, vom 25.04.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit Euro 100,00 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid über eine Ordnungsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, ***, wurde über AA wegen einer beleidigenden und herabsetzenden Schreibweise in Eingaben an die Behörde eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt.
Dagegen hat AA Beschwerde erhoben und diese mit ärztlichen Bescheinigungen begründet, die Aufschluss über ihren psychischen Zustand geben. Sie ersuchte zur weiteren Bearbeitung diese Umstände zu berücksichtigen.
II. Sachverhalt:
In ihrer Eingabe vom 01.03.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Y führte AA an:
„Ich hoffe, sie geben sich jetzt damit zufrieden! Geld ist überwiesen. Bereichern Sie sich an Ihre Unverschämtheit und Ungerechtigkeit!“
In ihrer Eingabe vom 13.03.2024 führte AA Folgendes aus:
„Wie unverschämt kann man sein. Wieder bekommen wir eine Erhöhung. Aufgrund des Einspruchs und ihre lange Wartezeit bezüglich Rückmeldung müssen wir jetzt mehr zahlen?
Man dürfte bei Ihnen keinen Urlaub mehr machen.“
AA befindet sich in hausärztlicher Betreuung und leidet unter mittelgradiger Depressiver Episode und Persönlichkeitsstörung. Sie ist medikamentös eingestellt. Sie ist auch in psychologischer Behandlung und leidet unter einer generalisierten Angststörung und zeigt Züge einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV. Rechtslage:
In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 88/2023, maßgeblich:In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, maßgeblich:
„§ 34
Ordnungsstrafen(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(…)“
V. Erwägungen:
Die Ordnungsstrafe ist in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu verhängen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts handelt es sich bei den Ordnungsstrafen im Sinn des § 34 AVG um eine disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen. Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Behörde ist auch nicht gehalten, vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt; damit ist der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben. Eine Ordnungsstrafe zielt darauf ab, den ordentlichen und disziplinierten Ablauf von Verwaltungsverfahren zu gewährleisten und ist ihrer Natur nach eher als Disziplinarvergehen denn als strafbare Handlung anzusehen.Die Ordnungsstrafe ist in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu verhängen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts handelt es sich bei den Ordnungsstrafen im Sinn des Paragraph 34, AVG um eine disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen. Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Behörde ist auch nicht gehalten, vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, da es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt; damit ist der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben. Eine Ordnungsstrafe zielt darauf ab, den ordentlichen und disziplinierten Ablauf von Verwaltungsverfahren zu gewährleisten und ist ihrer Natur nach eher als Disziplinarvergehen denn als strafbare Handlung anzusehen.
Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form eines Vorbringens. Da diese nicht Gegenstand einer Beweisführung ist, kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG nicht in Frage. Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form eines Vorbringens. Da diese nicht Gegenstand einer Beweisführung ist, kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht in Frage.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schriftliche Eingabe dann beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen dann ist die Schreibweise als beleidigend zu qualifizieren und damit der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Mit dem Begriff der „Beleidigung“ müssen Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Eine Beleidigungsabsicht wird für die Erfüllung dieses Tatbestandes hingegen nicht gefordert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schriftliche Eingabe dann beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen dann ist die Schreibweise als beleidigend zu qualifizieren und damit der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Mit dem Begriff der „Beleidigung“ müssen Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Eine Beleidigungsabsicht wird für die Erfüllung dieses Tatbestandes hingegen nicht gefordert.
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Betreffenden erwarten lässt.
Die Erstbehörde hat nichts darüber ausgeführt, dass AA bereits in der Vergangenheit sich ihr gegenüber einer Ausdrucksweise bedient hätte, die nicht dem Anstand entspricht. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 zu 55 % zur Anwendung gebracht. Dies erscheint für die in beleidigender Weise verwendeten Worte wie „Unverschämtheit“ und „Ungerechtigkeit“ als zu hoch und geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von ihr neu festgesetzte Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 100,00 geeignet ist, AA in Zukunft zur Wahrung des Anstandes im schriftlichen Verkehr mit den Behörden anzuhalten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
OrdnungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.25.1409.1Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024