Entscheidungsdatum
13.06.2024Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, HNr ***, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 08.04.2024, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.03.2022, Zl ***, wurde eine in der Stadt Y wohnhafte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wegen COVID-19 gemäß § 7 EpiG bis zum 04.04.2022 abgesondert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.03.2022, Zl ***, wurde eine in der Stadt Y wohnhafte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wegen COVID-19 gemäß Paragraph 7, EpiG bis zum 04.04.2022 abgesondert.
Für diese Absonderung hat die Beschwerdeführerin, deren Sitz im Bezirk X liegt, am 15.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG eingebracht. Am 20.09.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Vergütungsantrag vom 15.06.2022 gemäß § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Stadt Y weitergeleitet.Für diese Absonderung hat die Beschwerdeführerin, deren Sitz im Bezirk römisch zehn liegt, am 15.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG eingebracht. Am 20.09.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Vergütungsantrag vom 15.06.2022 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Stadt Y weitergeleitet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024 hat der Bürgermeister der Stadt Y den Vergütungsantrag als verspätet abgewiesen. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG wäre der Antrag nämlich binnen drei Monaten nach Absonderungsende beim Bürgermeister der Stadt Y einzubringen gewesen. Tatsächlich sei der Antrag aber am 15.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht und von dieser am 20.09.2022 – nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 49 Abs 1 EpiG – an den Bürgermeister der Stadt Y weitergeleitet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024 hat der Bürgermeister der Stadt Y den Vergütungsantrag als verspätet abgewiesen. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG wäre der Antrag nämlich binnen drei Monaten nach Absonderungsende beim Bürgermeister der Stadt Y einzubringen gewesen. Tatsächlich sei der Antrag aber am 15.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht und von dieser am 20.09.2022 – nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG – an den Bürgermeister der Stadt Y weitergeleitet worden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.04.2024, wonach der Antrag fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht worden sei.
II. Rechtslage:römisch II. Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)Paragraph 50, (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(…)
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Paragraph 33, Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(…)
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.Paragraph 49, (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(…)
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(…)
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.Paragraph 50,
(…)
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“(29) Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
III. Erwägungen:römisch III. Erwägungen:
Nach § 49 Abs 1 EpiG war der Vergütungsanspruch binnen drei Monaten bei der Absonderungsbehörde (Bürgermeister der Stadt Y) geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag aber am 15.06.2022 nicht bei der Absonderungsbehörde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Diese hat den Antrag am 20.09.2022 und somit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 49 Abs 1 EpiG gemäß § 6 Abs 1 AVG an die örtlich zuständige Absonderungsbehörde weitergeleitet. Nach Paragraph 49, Absatz eins, EpiG war der Vergütungsanspruch binnen drei Monaten bei der Absonderungsbehörde (Bürgermeister der Stadt Y) geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag aber am 15.06.2022 nicht bei der Absonderungsbehörde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Diese hat den Antrag am 20.09.2022 und somit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die örtlich zuständige Absonderungsbehörde weitergeleitet.
Die Sonderbestimmung des § 49 Abs 4 EpiG kommt nicht zum Tragen, da diese gemäß § 50 Abs 29 EpiG nur auf Antragstellungen vor dem Inkrafttreten des BGBl I Nr 21/2022 am 18.03.2022 anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Weiterleitung des Antrags an die örtlich zuständige Absonderungsbehörde daher gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 6 Abs 1 AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, also auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrem Anbringen an eine unzuständige Behörde gewandt hat, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Stand 1.1.2014, rdb.at).Die Sonderbestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG kommt nicht zum Tragen, da diese gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG nur auf Antragstellungen vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, am 18.03.2022 anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Weiterleitung des Antrags an die örtlich zuständige Absonderungsbehörde daher gemäß ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 6, Absatz eins, AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, also auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrem Anbringen an eine unzuständige Behörde gewandt hat, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Bei der zeitlichen Begrenzung des Vergütungsanspruchs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen (vgl VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).Bei der zeitlichen Begrenzung des Vergütungsanspruchs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Mit den in Paragraphen 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen vergleiche VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).
Der Beschwerde ist daher keine Folge zu geben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klare Bestimmung des § 49 Abs 1 EpiG, wonach der Antrag binnen drei Monaten bei der Absonderungsbehörde geltend zu machen war, und auf die zitierte Judikatur.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klare Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG, wonach der Antrag binnen drei Monaten bei der Absonderungsbehörde geltend zu machen war, und auf die zitierte Judikatur.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
COVID-19European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.1560.1Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024