TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/13 LVwG-2024/40/0093-2

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Betreiber einer Feuerungsanlage in Ihrem Wohnhaus in **** Z, Adresse 1, unterlassen, diese Feuerungsanlage einer widerkehrenden Überprüfung (jährlich) unterziehen zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 1 lit. f) i.V.m. §§ 14 Abs. 1 lit c) und 15 Abs. 2 lit. c) Z1 Tiroler Gas-, Heizungs- undParagraph 37, Absatz eins, Litera f,) i.V.m. Paragraphen 14, Absatz eins, Litera c,) und 15 Absatz 2, Litera c,) Z1 Tiroler Gas-, Heizungs- und

Klimaanlagengesetz 2013

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“§45 Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird – soweit für das gegenständliche Strafverfahren relevant – vorgebracht, dass die genannte Überprüfung (jährlich) noch nicht fällig gewesen sei, wo sie gefordert worden sei. Es seien zwei Jahre nach TFPO gefordert und nicht jährlich.

II.      Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer verzichtet werden, zumal gemäß § 44 Abs 2 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer verzichtet werden, zumal gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III.     Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52 in der geltenden Fassung lauten:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 in der geltenden Fassung lauten:

㤠44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

         2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45.Paragraph 45,

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.     die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.     der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.     Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.     die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.     die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.     die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

IV.      Erwägungen:

§ 44a VStG legt fest, was der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Die als erwiesen angenommene Tat gemäß Z 1 leg cit ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat.Paragraph 44 a, VStG legt fest, was der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Die als erwiesen angenommene Tat gemäß Ziffer eins, leg cit ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat.

Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens bedingen (vgl zB VwGH 27.04.2011, Zl 2010/08/0091 uva). Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, Zl 88/03/0043, 21.03.1995, Zl 94/09/0039 uva).Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens bedingen vergleiche zB VwGH 27.04.2011, Zl 2010/08/0091 uva). Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, Zl 88/03/0043, 21.03.1995, Zl 94/09/0039 uva).

Sowohl in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.09.2023, Zahl ***/1 bzw erneut vom 06.11.2023, Zahl ***, als auch im bekämpften Straferkenntnis findet sich überhaupt keine Angabe zur Tatzeit.

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das Verwaltungsgericht ist jedoch – ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde – berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne Weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist (VwGH 04.07.2022, Ra 2022/02/0106).

Da somit dem Beschwerdeführer keine Tatzeit vorgehalten worden, im bekämpften Straferkenntnis keine konkrete Tatzeit genannt und es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, die Tatzeit zu berichtigen erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Tatzeit
Wiederkehrende Prüfung Feuerungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.0093.2

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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