RS Lvwg 2024/5/24 E 242/07/2023.001/016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

L4400 Feuerwehr

Norm

Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2

Rechtssatz

Kommandoübergabe und Verhalten bei Einsätzen:

Beim Vorwurf, dass sich die Kommandoübergabe nach übereinstimmenden Zeugenaussagen „schleppend bis schwierig“ gestaltet habe und vom Beschwerdeführer ohne mehrmaliges Nachfragen keine Unterlagen übergeben worden seien sowie die Zeit bis zur Kommandoübergabe für „eventuelle Einweisungen“ des designierten Kommandanten ungenutzt geblieben sei, weshalb diese „Schwierigkeiten“ auch als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten sind und sich der Beschwerdeführer nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht habe, sondern im Gegenteil, eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Brandsicherheitswachen teilgenommen und Anordnungen von Vorgesetzen in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, handelt es sich um derart allgemein gehaltene sowie floskelhafte Behauptungen ohne konkretes Substrat, die einerseits aufgrund von bloßen Eindrücken oder Empfindungen einzelner Kommandomitglieder erhoben werden sind, wobei diese selbst keinerlei konkrete persönliche Wahrnehmungen diesbezüglich gemacht haben und anderseits völlig offenbleibt, welche Kommandomitglieder dem Beschwerdeführer wann und bei welchen Einsätzen diesen Vorwurf konkret machen und welche Anordnungen er wann gegenüber welchen Vorgesetzten ignoriert hat.

Hinzu kommt, dass der neue Feuerwehrkommandant selbst nie um eine Einschulung oder entsprechende Einweisungen ersucht hat und bereits mehrere Jahre Feuerwehrkommandant-Stellvertreter gewesen ist.

Die beiden erhobenen Vorwürfe sind mangels entsprechendem Substrat und mangels Überprüfbarkeit nicht geeignet, einen Entlassungsgrund des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr nachvollziehbar zu begründen geschweige denn damit zu rechtfertigen.

Schlagworte

Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für Feuerwehreinsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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