RS Lvwg 2024/5/24 E 242/07/2023.001/016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

L4400Feuerwehr

Norm

Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2

Rechtssatz

Ein rückwirkender – mehr als drei Jahre zurückliegender – Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr ist rechtswidrig

Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Für einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr existiert keine Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG), weshalb der angefochtene Bescheid des Feuerwehrkommandos AA rechtswidrig ist.Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Für einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr existiert keine Rechtsgrundlage vergleiche Artikel 18, B-VG), weshalb der angefochtene Bescheid des Feuerwehrkommandos AA rechtswidrig ist.

Schlagworte

Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für Feuerwehreinsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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