Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2024Index
L4400FeuerwehrNorm
Bgld. FWG 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Ein rückwirkender – mehr als drei Jahre zurückliegender – Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr ist rechtswidrig
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Für einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr existiert keine Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG), weshalb der angefochtene Bescheid des Feuerwehrkommandos AA rechtswidrig ist.Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Für einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr existiert keine Rechtsgrundlage vergleiche Artikel 18, B-VG), weshalb der angefochtene Bescheid des Feuerwehrkommandos AA rechtswidrig ist.
Schlagworte
Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für FeuerwehreinsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024