Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
24.05.2024Index
L4400 FeuerwehrNorm
Bgld. FWG 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Information an Außenstehende:
Was den Vorwurf anbelangt, der Beschwerdeführe habe sich durch die „Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht“ eindeutig unkameradschaftlich verhalten, steht es diesem völlig frei, sich persönlich oder über seinen Anwalt über seine ungerechtfertigte Entlassung aus der Feuerwehr aufgrund von Medienanfragen - auch öffentlich - zu äußern.
Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf Verteidigung bzw. Klarstellung über eine ihn in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich treffenden Angelegenheit, kann keinerlei Rede davon sein, dass dies ein unkameradschaftliche Verhalten durch Missachtung einer vereinbarten Verschwiegenheitspflicht darstellt, weshalb auch dieser Vorwurf keinen Entlassungsgrund aus der Feuerwehr rechtfertigt.
Schlagworte
Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für FeuerwehreinsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024