RS Lvwg 2024/5/24 E 242/07/2023.001/016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

L4400 Feuerwehr

Norm

Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2

Rechtssatz

Information an Außenstehende:

Was den Vorwurf anbelangt, der Beschwerdeführe habe sich durch die „Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht“ eindeutig unkameradschaftlich verhalten, steht es diesem völlig frei, sich persönlich oder über seinen Anwalt über seine ungerechtfertigte Entlassung aus der Feuerwehr aufgrund von Medienanfragen - auch öffentlich - zu äußern.

Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf Verteidigung bzw. Klarstellung über eine ihn in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich treffenden Angelegenheit, kann keinerlei Rede davon sein, dass dies ein unkameradschaftliche Verhalten durch Missachtung einer vereinbarten Verschwiegenheitspflicht darstellt, weshalb auch dieser Vorwurf keinen Entlassungsgrund aus der Feuerwehr rechtfertigt.

Schlagworte

Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für Feuerwehreinsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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