Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.05.2024Index
L4400 FeuerwehrNorm
Bgld. FWG 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Anzuwendendes Recht:
Nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich aber weiterhin dem vorher geltenden Gesetz (vgl. VwGH 6.6.1991, Zl. 91/ 09/0077).Nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich aber weiterhin dem vorher geltenden Gesetz vergleiche VwGH 6.6.1991, Zl. 91/ 09/0077).
Schlagworte
Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für FeuerwehreinsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024