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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte
Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über den Antrag der A Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0115, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG stattgegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 erhob die hier antragstellende Partei zur hg. Zl. 94/03/0115 gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem Vorbringen, dieser habe über ihren an ihn im Devolutionsweg übergegangenen Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung zum Betrieb einer Zivilluftfahrerschule nicht fristgemäß entschieden, Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0115-8, eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist am 19. September 1994 den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat und die beschwerdeführende Partei dadurch im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt wurde. Der in der Sache ergangene Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. September 1994 wurde über Beschwerde der hier antragstellenden Partei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0287, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt begehrt die antragstellende Partei die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 23. September 1994, (richtig: 9. November 1994) abgeschlossenen, zur hg. Zl. 94/03/0115 geführten Verfahrens, da die Voraussetzungen der Wiederaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gegeben seien.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Wie die Antragstellerin zutreffend vorbringt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm durch den eingangs geschilderten Verfahrensgang erfüllt. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 54 Abs. 1 VwGG im Falle einer Wiederaufnahme eines Verfahrens der Zuspruch von Aufwandersatz (unter weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen) nur in Betracht kommt, wenn die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 1 oder § 45 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030064.X00Im RIS seit
20.11.2000