RS Lvwg 2024/5/24 E 242/07/2023.001/016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

L4400 Feuerwehr

Norm

Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2

Rechtssatz

Mitarbeit im Ermittlungsverfahren und Krankheit

Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Einladung zu einem klärenden Gespräch ungenutzt gelassen und auf erhobene Vorwürfe immer nur durch seinen Rechtsanwalt schriftlich reagiert, stellt weder ein unkameradschaftliches Verhalten dar, noch ist dieses geeignet, seine Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen.

Gleiches gilt für die krankheitsbedingte Entschuldigung zur persönlichen Teilnahme an einer Verhandlung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

Schlagworte

Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für Feuerwehreinsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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