RS Lvwg 2024/5/24 E 242/07/2023.001/016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

L4400 Feuerwehr

Norm

Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2

Rechtssatz

Brandsicherheitswache:

Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer für die von der Feuerwehr durchgeführten Brandsicherheitswachen nicht die Kosten in der vollen von der Feuerwehrtarifverordnung - FTVO 2018 vorgesehenen Höhe verrechnet hat, ist nicht geeignet, damit einen Grund für seinen Ausschluss aus der Feuerwehr zu rechtfertigen, da es nach der Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes dafür keine zwingende Rechtspflicht gibt. In Kenntnis dieser Rechtsauffassung ist dem Beschwerdeführer damit ein rechts- bzw. schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht vorwerfbar.

Schlagworte

Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss eines Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr; Vorschreibung von Kosten für Feuerwehreinsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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