TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/29 E 050/07/2023.007/002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2024

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 01.06.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.05.2023, Zahl: ***, mit dem gegen ihn ein Waffenverbot erlassen worden ist,

zu Recht:

I.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.  Entscheidungsrelevanter Sachverhalt - Verfahrensgang - Beschwerde:

1.1. In einer Sachverhaltsdarstellung vom 30.04.2023 hat das Landeskriminalamt Burgenland der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) mitgeteilt, dass es Ermittlungen wegen der Begehung mehrfacher schwerer Sachbeschädigungen in *** durch mutwilliges Herbeiführen von Überschwemmungen in Mehrparteien-Wohnhausanlagen führt.

Dabei ist ua. auch der Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf“) als Tatverdächtiger einvernommen worden, wobei er ein Teilgeständnis abgelegt hat. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter hat er, zum Motiv seiner strafbaren Handlungen befragt, am 28.04.2023 - unter anderem - folgende Aussage gemacht:

„Seit dem Hausumbau habe ich alles kaputt gemacht. Ich habe psychische Probleme. Seit 5 Jahren habe ich Dauerstress. Begonnen hat es aber noch früher, ab dem Zivildienst.

Keiner der Ärzte kann mir sagen, was ich habe. Ich entwickelte Angstzustände. Die Füße tun mir immer weh. Und von der Psychotherapie habe ich mir auch viel mehr erwartet. Daheim läuft es auch nicht so gut. Ich bin laut meiner Freundin immer an allem schuld. Na sicherlich habe ich mich ums Kind nicht so viel gekümmert. Schon mein ganzes Leben wird mir die Schuld für alles in die Schuhe geschoben und wurde ich als Jugendlicher daheim auch geschlagen. Sicher habe ich auch Scheiße gebaut.

Seit ca. eineinhalb Jahren bin ich bei der Psychotherapeutin AA im Behandlung.“

1.2. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat das Landeskriminalamt gegen den Bf am 30.04.2023 an dessen Wohnadresse ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG ausgesprochen, wofür es folgende Gründe herangezogen hat:1.2. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat das Landeskriminalamt gegen den Bf am 30.04.2023 an dessen Wohnadresse ein vorläufiges Waffenverbot gemäß Paragraph 13, WaffG ausgesprochen, wofür es folgende Gründe herangezogen hat:

?    selbst behauptete psychische Angstzustände (darauf drohende Labilität)

?    selbst behauptete dauernde Opferrolle

?    durch die Begehung der Straftat gegen seinen Arbeitgeber droht ein zeitnaher Arbeitsverlust

?    das Motiv der Sachbeschädigung ist unter anderen der selbst behauptete Dauerstress. Aufgrund der nunmehr persönlichen Lage und noch weitere Ermittlungen, ist davon auszugehen, dass der Druck auf den Bf noch weiter steigen wird.

In der Folge hat das Landeskriminalamt die Waffenbesitzkarte des Bf, eine Pistole der Marke Glock, ein Gewehr der Marke Browning sowie mehrere Packungen Munition beschlagnahmt und dafür dem Bf eine Bestätigung über deren Sicherstellung ausgestellt.

1.3. Nach Erhalt der vorerwähnten Sachverhaltsdarstellung hat die BH am 03.05.2023 den angefochtenen Bescheid erlassen und gegen den Bf ein Waffenverbot verhängt.

Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028, hat die BH in ihrer Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient und daher nicht voraussetzt, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Im Lichte dieser Betrachtungsweise komme daher dem Umstand, dass der von einem Waffenverbot Betroffene bisher noch keinen Gebrauch von Waffen gegenüber Menschen gemacht hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

Werden daher die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter, Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen bedroht, hat die Behörde einem solchen Umstand durch ein Waffenverbot „vorzubeugen".

Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei die Annahme gerechtfertigt, dass durch ein derartig missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten. Durch den Umstand, dass sich der Bf über derartig wichtige Bestimmungen des Waffengesetzes hinwegsetzt hat, seien die in der genannten Gesetzesstelle normierten Gefährdungen als ausreichend belegt anzusehen.

Die eingangs im Bescheid beschriebenen und hinsichtlich der waffengesetzlichen Verlässlichkeit seiner Person als erwiesen angenommenen Tatsachen würden mit Rücksicht auf ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende besonders sozialschädliche Neigung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen darstellen.

Die BH sei daher zur Annahme berechtigt gewesen, dass die Charaktereigenschaften des Bf auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen in einer Art, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der vorangeführten Entscheidung dargestellt hat, nicht ausschließen lassen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen gewesen sei.

Für die Erlassung des Waffenverbotes sei maßgebend gewesen, dass beim vorliegenden Sachverhalt zu befürchten war, dass der Bf durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

1.4. Dagegen richtet sich die vom Bf erhobene Beschwerde, in der er (lediglich) Folgendes vorbringt:

„Es besteht keinerlei Gefahr gegenüber anderen, noch gegen mich selbst.“

2. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 06.07.2023 vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden (insbesondere die Sachverhaltsdarstellung des Landeskriminalamts Burgenland vom 30.04.2023, zu Zahl: *** und den angefochtenen Bescheid).

Im Hinblick darauf ergibt sich der vom LVwG zuvor unter Punkt 1. festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, der vom Bf auch nicht bestritten wird und steht diesem keinerlei Beweis- respektive Ermittlungsergebnis entgegen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anlass für die Verhängung des verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes war die zuvor angeführte Sachverhaltsdarstellung des Landeskriminalamts Burgenland an die BH, woraus unzweifelhaft hervorgeht, dass der Bf gegenüber ermittelnden Kriminalbeamten ein Teilgeständnis wegen mehrfacher schwerer Sachbeschädigungen in *** durch mutwilliges herbeiführen von Überschwemmungen in Wohnhausanlagen abgelegt und dabei als Motiv u.a. angegeben hat, dass er psychische Probleme hat und seit 5 Jahren im Dauerstress ist, wobei dies bereits ab Ableistung des Zivildienstes begonnen hat. Zudem entwickle er Angstzustände und sei seit eineinhalb Jahren bei einer Psychotherapeutin in Behandlung.

2. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Hinsichtlich der für die Verhängung eines solchen Waffenverbots maßgebenden Rechtslage wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 08.09.2020, Ra 2020/03/ 0117, mwN), verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 leg. cit. begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. 2. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Hinsichtlich der für die Verhängung eines solchen Waffenverbots maßgebenden Rechtslage wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche 08.09.2020, Ra 2020/03/ 0117, mwN), verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 leg. cit. setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017,
Ra 2017/03/0018).
Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017,
Ra 2017/03/0018).

3. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BH das gegen den Bf erlassene Waffenverbot zu Recht im Wesentlichen auf die von ihm mehrfach begangenen schweren Sachbeschädigungen in *** gestützt (vgl. § 126 Abs. 1 StGB - mutwilliges Herbeiführen von systematischen Überschwemmungen von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnhausanlagen binnen einer Woche im April 2023, wodurch ein Schaden von 128.000 Euro entstanden und er vom Landesgericht Eisenstadt im März 2024 zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden ist), die bereits für sich alleine die Verhängung des Waffenverbots rechtfertigen.3. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BH das gegen den Bf erlassene Waffenverbot zu Recht im Wesentlichen auf die von ihm mehrfach begangenen schweren Sachbeschädigungen in *** gestützt vergleiche Paragraph 126, Absatz eins, StGB - mutwilliges Herbeiführen von systematischen Überschwemmungen von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnhausanlagen binnen einer Woche im April 2023, wodurch ein Schaden von 128.000 Euro entstanden und er vom Landesgericht Eisenstadt im März 2024 zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden ist), die bereits für sich alleine die Verhängung des Waffenverbots rechtfertigen.

Mit dieser Beurteilung - die vom LVwG vollinhaltlich geteilt wird - bewegt sich die BH innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien und hat dieser in seiner gefestigten Rechtsprechung dazu bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall durch Gewalt gegen Sachen, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/ 03/0152, mwN sowie 12.04.2021, Ra 2021/03/0016).Mit dieser Beurteilung - die vom LVwG vollinhaltlich geteilt wird - bewegt sich die BH innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien und hat dieser in seiner gefestigten Rechtsprechung dazu bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall durch Gewalt gegen Sachen, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/ 03/0152, mwN sowie 12.04.2021, Ra 2021/03/0016).

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt zudem kein Einzelfall vor, sondern ein regelrechter Gewaltexzess, bei dem durch den Bf binnen einer Woche Mitte April 2023 mutwillig und systematisch 16 Keller von Mehrparteien-Wohnhausanlagen überflutet worden sind.

Wenn der Bf diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass „hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen keine Gefahr gegenüber anderen, noch gegen sich selbst bestehe“, genügt es diesbezüglich auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen und erübrigt es sich, dazu einen weiteren Kommentar abzugeben, ganz abgesehen davon, dass beim Bf ganz offensichtlich auch nicht dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit (vgl. § 8 Abs. 2 Zif. 2 WaffG) gegeben ist. Wenn der Bf diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass „hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen keine Gefahr gegenüber anderen, noch gegen sich selbst bestehe“, genügt es diesbezüglich auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen und erübrigt es sich, dazu einen weiteren Kommentar abzugeben, ganz abgesehen davon, dass beim Bf ganz offensichtlich auch nicht dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Zif. 2 WaffG) gegeben ist.

Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Bf von Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0048), somit auch das Verhalten, wegen dessen der Bf verurteilt worden ist. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt kann der BH daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus ableitend zu einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dahingehend gelangte, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090, mwN).Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Bf von Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0048), somit auch das Verhalten, wegen dessen der Bf verurteilt worden ist. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt kann der BH daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus ableitend zu einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dahingehend gelangte, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte vergleiche VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090, mwN).

Zusammenfassend unterstreichen die angeführten exzessiven Handlungs- bzw. Verhaltensweisen des Bf die von der BH weiterhin zu Recht angenommene Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, weshalb die erhobene Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammenfassend unterstreichen die angeführten exzessiven Handlungs- bzw. Verhaltensweisen des Bf die von der BH weiterhin zu Recht angenommene Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, weshalb die erhobene Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angesichts des vom LVwG vorliegend festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der Bf dem von der BH festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten ist, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Angesichts des vom LVwG vorliegend festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der Bf dem von der BH festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten ist, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen.

Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061; 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061; 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vergleiche ferner etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.zu römisch II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Waffenverbot; Die Vornahme einer schweren Sachbeschädigung (das vorsätzliche Überfluten von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnanlagen innerhalb einer Woche) rechtfertigt bereits für sich alleine die Verhängung eines Waffenverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.007.002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten