Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2024Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §12 Abs1Rechtssatz
Das mutwillige Herbeiführen systematischer Überschwemmungen von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnhausanlagen binnen einer Woche, wodurch ein Schaden von 128.000 Euro entstanden ist, stellt eine schwere Sachbeschädigung im Sinne des § 126 Abs. 1 StGB dar und rechtfertigt bereits für sich alleine die Verhängung eines Waffenverbots, handelt es sich dabei doch nicht (nur) um einen Einzelfall sondern um einen regelrechten Gewaltexzess, der zu Recht die Annahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Das mutwillige Herbeiführen systematischer Überschwemmungen von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnhausanlagen binnen einer Woche, wodurch ein Schaden von 128.000 Euro entstanden ist, stellt eine schwere Sachbeschädigung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, StGB dar und rechtfertigt bereits für sich alleine die Verhängung eines Waffenverbots, handelt es sich dabei doch nicht (nur) um einen Einzelfall sondern um einen regelrechten Gewaltexzess, der zu Recht die Annahme einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Schlagworte
Waffenverbot; Die Vornahme einer schweren Sachbeschädigung (das vorsätzliche Überfluten von 16 Kellern in Mehrparteien-Wohnanlagen innerhalb einer Woche) rechtfertigt bereits für sich alleine die Verhängung eines Waffenverbotes.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.050.07.2023.007.002Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024